Begründung:
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten Zahlung von S 100.000,--, die er in ihrem Namen als Verwalter eines ihr gehörenden Liegenschaftsanteiles an sogenannten Ablösen eingenommen, jedoch nicht verrechnet und abgeführt habe. In der Klage behauptet die Klägerin auch, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Sie schloß dieser eine „Eidesstattliche Erklärung“ (Beilage B) an, in der sie erklärt, die Staatsbürgerschaft von Venezuela zu besitzen, in *USA wohnhaft zu sein, kein wie immer geartetes Einkommen zu haben und von ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt erhalten zu werden. Auf der vorliegenden Urkunde (Beilage B) bestätigt der Notary Public H* mit seiner Unterschrift sowie unter Beifügung seines Amtssiegels, daß die vor ihm erschienene Klägerin die Person sei, deren Name auf der Urkunde unterschrieben ist, und sie anerkannt habe, die Unterschrift geleistet zu haben.Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten Zahlung von S 100.000,--, die er in ihrem Namen als Verwalter eines ihr gehörenden Liegenschaftsanteiles an sogenannten Ablösen eingenommen, jedoch nicht verrechnet und abgeführt habe. In der Klage behauptet die Klägerin auch, daß die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, ZPO gegeben seien. Sie schloß dieser eine „Eidesstattliche Erklärung“ (Beilage B) an, in der sie erklärt, die Staatsbürgerschaft von Venezuela zu besitzen, in *USA wohnhaft zu sein, kein wie immer geartetes Einkommen zu haben und von ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt erhalten zu werden. Auf der vorliegenden Urkunde (Beilage B) bestätigt der Notary Public H* mit seiner Unterschrift sowie unter Beifügung seines Amtssiegels, daß die vor ihm erschienene Klägerin die Person sei, deren Name auf der Urkunde unterschrieben ist, und sie anerkannt habe, die Unterschrift geleistet zu haben.
In der ersten Tagsatzung beantragte der Beklagte, der Klägerin die Leistung einer Prozeßkostensicherheit von S 30.000,-- aufzutragen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es ging von der – aktenwidrigen – Annahme aus, daß die Beklagte „nach dem unbestittenen Klagsvorbringen“ Staatsangehörige der USA sei, demnach mangels Gegenseitigkeit die Voraussetzungen für die Auferlegung einer aktorischen Kaution, deren begehrte Höhe auch angemessen sei, an sich gegeben wäre, daß aber die Klägerin die Unfähigkeit zum Erlag dieser Sicherheit in einer dem § 60 Abs. 2 ZPO entsprechenden Weise eidlich bekräftigt habe. Die Richtigkeit der Eidesleistung habe das Prozeßgericht nicht zu überprüfen.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es ging von der – aktenwidrigen – Annahme aus, daß die Beklagte „nach dem unbestittenen Klagsvorbringen“ Staatsangehörige der USA sei, demnach mangels Gegenseitigkeit die Voraussetzungen für die Auferlegung einer aktorischen Kaution, deren begehrte Höhe auch angemessen sei, an sich gegeben wäre, daß aber die Klägerin die Unfähigkeit zum Erlag dieser Sicherheit in einer dem Paragraph 60, Absatz 2, ZPO entsprechenden Weise eidlich bekräftigt habe. Die Richtigkeit der Eidesleistung habe das Prozeßgericht nicht zu überprüfen.
Das Rekursgericht gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs des Beklagten Folge und trug der Klägerin auf, binnen vier Wochen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten in der Höhe von S 30.000,-- zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlag eidlich zu bekräftigen. Die Klägerin wurde auch zum Ersatz der Rekurskosten verpflichtet. Es führte aus:
Die Klägerin, nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Erklärung Staatsbürgerin von Venezuela, habe auch im Vorprozeß 40 b Cg 489/75 des LG für ZRS Wien dem Grunde nach anerkannt, von der Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht befreit zu sein, weshalb davon auszugehen sei, daß die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 und 2 ZPO, unter denen der Kläger für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten hat, auf die Klägerin zutreffen. Ob die dem bezüglichen Antrag des Beklagten und der Beschlußfassung des Gerichtes hierüber vorangegangene eidliche Bekräftigung der Klägerin über ihre Unfähigkeit zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit zulässig sei, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Prüfung der Frage, ob eine genaue Befolgung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 ZPO im Staate Kalifornien möglich oder nicht möglich sei. Mit der vorliegenden Urkunde jedenfalls sei der Vorschrift des § 60 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen worden. Diese beurkunde nicht einen Paupertätseid in Form eines Affidavits, sondern sei lediglich eine als „eidesstattlich“ bezeichnende Erklärung, auf der bloß die Echtheit der Unterschrift der erklärenden Person durch einen öffentlichen Notar beglaubigt erscheine. Die Urkunde entspreche daher nicht den gemäß Art. XL EGzZPO vorliegendenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1868, RGBl Nr 55, über die Eidesform. Darüber hinaus wäre die Erklärung auch inhaltlich nicht geeignet, die Unfähigkeit der Klägerin zum Erlag der Sicherheitssumme zu bekräftigen, weil darin zwar die Einkommens-, nicht aber die Vermögenslosigkeit der Klägerin erwähnt werde. Die Sicherheit sei aber grundsätzlich auch aus einem etwa vorhandenen Vermögen zu leisten.Die Klägerin, nach dem Inhalt ihrer eidesstattlichen Erklärung Staatsbürgerin von Venezuela, habe auch im Vorprozeß 40 b Cg 489/75 des LG für ZRS Wien dem Grunde nach anerkannt, von der Leistung einer Prozeßkostensicherheit nicht befreit zu sein, weshalb davon auszugehen sei, daß die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins und 2 ZPO, unter denen der Kläger für die Prozeßkosten Sicherheit zu leisten hat, auf die Klägerin zutreffen. Ob die dem bezüglichen Antrag des Beklagten und der Beschlußfassung des Gerichtes hierüber vorangegangene eidliche Bekräftigung der Klägerin über ihre Unfähigkeit zum Erlag einer Prozeßkostensicherheit zulässig sei, könne ebenso dahingestellt bleiben wie die Prüfung der Frage, ob eine genaue Befolgung der Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, ZPO im Staate Kalifornien möglich oder nicht möglich sei. Mit der vorliegenden Urkunde jedenfalls sei der Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, ZPO nicht entsprochen worden. Diese beurkunde nicht einen Paupertätseid in Form eines Affidavits, sondern sei lediglich eine als „eidesstattlich“ bezeichnende Erklärung, auf der bloß die Echtheit der Unterschrift der erklärenden Person durch einen öffentlichen Notar beglaubigt erscheine. Die Urkunde entspreche daher nicht den gemäß "Art". XL EGzZPO vorliegendenfalls anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1868, RGBl Nr 55, über die Eidesform. Darüber hinaus wäre die Erklärung auch inhaltlich nicht geeignet, die Unfähigkeit der Klägerin zum Erlag der Sicherheitssumme zu bekräftigen, weil darin zwar die Einkommens-, nicht aber die Vermögenslosigkeit der Klägerin erwähnt werde. Die Sicherheit sei aber grundsätzlich auch aus einem etwa vorhandenen Vermögen zu leisten.
Der Beschluß des Rekursgerichtes wird von der Klägerin fristgerecht mit Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft; in eventu sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Untergerichten der Auftrag zur Behebung allfälliger Formfehler in der Urkunde vom 4. Mai 1976 zu erteilen.
Die Klägerin macht geltend, daß die Form der vorgelegten Erklärung den in Kalifornien geltenden Bestimmungen entspreche und daß H* zur Entgegennahme solcher eidlicher Erklärungen befähigt und befugt sei, weshalb ein Paupertätseid im Sinne des § 60 Abs. 2 ZPO vorliege. Etwaigen Zweifeln diesbezüglich und auch in der Richtung, ob die Klägerin nicht bloß einkommenslos, sondern auch vermögenslos sei, hätte vom Rekursgericht mit einem Auftrag zur Behebung von Formmängeln begegnet werden müssen.Die Klägerin macht geltend, daß die Form der vorgelegten Erklärung den in Kalifornien geltenden Bestimmungen entspreche und daß H* zur Entgegennahme solcher eidlicher Erklärungen befähigt und befugt sei, weshalb ein Paupertätseid im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, ZPO vorliege. Etwaigen Zweifeln diesbezüglich und auch in der Richtung, ob die Klägerin nicht bloß einkommenslos, sondern auch vermögenslos sei, hätte vom Rekursgericht mit einem Auftrag zur Behebung von Formmängeln begegnet werden müssen.