Entscheidungsgründe:
Nach dem Klagsvorbringen hat der Beklagte als Schuldner eines auf seiner Liegenschaft EZ 2586 KG Favoriten sichergestellten, von der klagenden Partei gewährten Darlehens am 1.1.1983 und 1.7.1983 fällige Rückzahlungsraten von je S 7.406,-- nicht bezahlt, sodaß die Fälligkeit des gesamten restlichen Darlehens von S 730.725,-- s.A. eingetreten und der Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages in dieser Höhe verpflichtet sei.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er bestreitet die passive Klagslegitimation mit der Begründung, die Liegenschaft mit Vertrag vom 16.1.1979 an die Firma Walter C GesmbH, Wien, verkauft und die übernahme des klasgegenständlichen Darlehens durch die Käuferin vereinbart zu haben. Hievon sei die klagende Partei rechtzeitig verständigt worden. Somit treffe die Pflicht zur Rückzahlung des noch immer offenen Darlehensrestes die vorgenannte Firma als außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft.
Auf Grund des Parteienvorbringens in Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden stellte das Erstgericht u.a. fest, daß die klagende Partei einer Schuldübernahme durch die Firma Walter C GesmbH Wien als Käuferin und nunmehrige außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft nicht zugestimmt hat und der streitgegenständliche Darlehensrest zur Zahlung fällig ist. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht hieraus, eine Schuldübernahme gemäß § 1408 ABGB sei nicht anzunehmen, weil eine solche neben der - allenfalls auch stillschweigend erklärten - Zustimmung des Pfandgläubigers jedenfalls auch die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers der Liegenschaft voraussetze. Somit liege hier lediglich ein nach § 1404 ABGB zu beurteilendes Rechtsverhältnis zwischen der Firma C und dem Beklagten vor, sodaß dieser unbeschadet seiner Rückgriffsansprüche gegenüber der vorgenannten Firma der klagenden Partei für den offenen Darlehensrest als Personalschuldner hafte und dem Klagebegehren stattzugeben sei.Auf Grund des Parteienvorbringens in Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden stellte das Erstgericht u.a. fest, daß die klagende Partei einer Schuldübernahme durch die Firma Walter C GesmbH Wien als Käuferin und nunmehrige außerbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft nicht zugestimmt hat und der streitgegenständliche Darlehensrest zur Zahlung fällig ist. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht hieraus, eine Schuldübernahme gemäß Paragraph 1408, ABGB sei nicht anzunehmen, weil eine solche neben der - allenfalls auch stillschweigend erklärten - Zustimmung des Pfandgläubigers jedenfalls auch die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers der Liegenschaft voraussetze. Somit liege hier lediglich ein nach Paragraph 1404, ABGB zu beurteilendes Rechtsverhältnis zwischen der Firma C und dem Beklagten vor, sodaß dieser unbeschadet seiner Rückgriffsansprüche gegenüber der vorgenannten Firma der klagenden Partei für den offenen Darlehensrest als Personalschuldner hafte und dem Klagebegehren stattzugeben sei.
Das erstgerichtliche Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels. Dadurch, daß der Antrag des Beklagten auf Beischaffung eines Gebührenaktes zum Beweise dafür, daß die Firma C die offene Darlehensschuld übernommen habe, nicht berücksichtigt worden sei, könne sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil das Erstgericht diese Darlehensübernahme seinem Urteil ohnehin zugrundegelegt habe. Auch die Rechtsrüge des Beklagten hielt das Berufungsgericht im Ergebnis nicht für gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung oder Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.Das erstgerichtliche Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels. Dadurch, daß der Antrag des Beklagten auf Beischaffung eines Gebührenaktes zum Beweise dafür, daß die Firma C die offene Darlehensschuld übernommen habe, nicht berücksichtigt worden sei, könne sich der Beklagte nicht beschwert erachten, weil das Erstgericht diese Darlehensübernahme seinem Urteil ohnehin zugrundegelegt habe. Auch die Rechtsrüge des Beklagten hielt das Berufungsgericht im Ergebnis nicht für gerechtfertigt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung oder Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung,der Revision nicht Folge zu geben.