Begründung:
Mit der vorliegenden, gegen die "Verlassenschaft nach Elsa M*****, wohnhaft gewesen *****, vertreten durch einen zu bestellenden Verlassenschaftskurator "gerichteten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von S 500.000,- sA bei Exekution auf die verpfändete Liegenschaft EZ ***** GB ***** L***** hinsichtlich der 68/602-Anteile, mit denen Wohnungseigentum an top 2 verbunden ist. Gleichzeitig beantragte die klagende Partei die Anmerkung dieser Klage beim Pfandrecht für den Höchstbetrag von S 500.000,-.
Mit Beschluß vom 20.8.1992 bewilligte das Erstgericht die Klagsanmerkung und ersuchte das Bezirksgericht L***** um den Vollzug. Im Eigentumsblatt der genannten Liegenschaft ist die Verlassenschaft nach Elsa M***** als Eigentümerin der angeführten Miteigentumsanteile einverleibt.
Mit Einantwortungsurkunde vom 25.7.1986 wurde der Nachlaß nach Elsa M***** auf Grund des Testamentes den erblasserischen Neffen Heinz B*****, Stuttgart und seiner Ehegattin Sigrid B***** je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung war daher vom Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Heinz und Sigrid B***** auf den genannten Liegenschaftsanteilen anzuordnen. Die Eigentumseinverleibung wurde grundbücherlich aber nicht vollzogen, weil mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde L***** vom 16.2.1987 dem Rechtserwerb von Heinz und Sigrid B***** gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl 69/1983 die Zustimmung versagt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen, auch einen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.Mit Einantwortungsurkunde vom 25.7.1986 wurde der Nachlaß nach Elsa M***** auf Grund des Testamentes den erblasserischen Neffen Heinz B*****, Stuttgart und seiner Ehegattin Sigrid B***** je zur Hälfte eingeantwortet. Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung war daher vom Verlassenschaftsgericht die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Heinz und Sigrid B***** auf den genannten Liegenschaftsanteilen anzuordnen. Die Eigentumseinverleibung wurde grundbücherlich aber nicht vollzogen, weil mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde L***** vom 16.2.1987 dem Rechtserwerb von Heinz und Sigrid B***** gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, Landesgesetzblatt 69 aus 1983, die Zustimmung versagt wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung als unbegründet abgewiesen, auch einen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb ohne Erfolg.
Über Antrag der Verlassenschaft nach Elsa M*****, vertreten durch Heinz und Sigrid B*****, stellte das Verlassenschaftsgericht mit Beschluß vom 5.10.1990 die Grundbuchsordnung hinsichtlich der angeführten Miteigentumsanteile in der Weise her, daß es die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Verlassenschaft nach der am 25.2.1986 verstorbenen Elsa M***** bewilligte und das Bezirksgericht L***** als Grundbuchsgericht um den Vollzug der Eintragung ersuchte, was auch geschah.
Mit dem am 5.10.1992 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz der klagenden Partei wurde der Antrag auf Bestellung eines Verlassenschaftskurators fallengelassen und beantragt, die Klage gegen die Verlassenschaft nach Elsa M***** an Heinz B***** und Sigrid B*****, beide ***** D-700 Stuttgart 1 zuzustellen. Mit Beschluß vom gleichen Tag trug das Erstgericht "beiden Beklagten" auf, die Klagebeantwortung zu erstatten und ordnete die Zustellung einer Gleichschrift der Klage an die "beiden Beklagten" Heinz und Sigrid B***** an.
Über Antrag der klagenden Partei erging am 11.1.1993 ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil gegen Sigrid B*****.
Mit Beschluß vom 29.1.1993 bewilligte das Erstgericht die Verfahrenshilfe für die "Verlassenschaft nach Elsa M*****, vertreten durch Heinz B*****" unter Beigebung eines Rechtsanwaltes.
Letzterer erstattete namens der "Verlassenschaft nach Elsa M*****" eine Klagebeantwortung in der er kostenpflichtige Klagsabweisung beantragte und ausführte, die "Verlassenschaft nach Elsa M*****" sei nicht passiv legitimiert, da mit der Einantwortung die Verlassenschaft nach Elsa M***** aufgehört habe zu existieren. Die beklagte Partei werde auch nicht durch Heinz bzw. Sigrid B***** vertreten, da sie nicht existiere. Die Kläger hätte sich an die eingeantworteten Erben halten müssen. Das Klagebegehren wurde auch der Höhe nach bestritten.
Mit dem beim Erstgericht am 18.2.1993 eingelangten Antrag begehrte die klagende Partei beschlußmäßig zu entscheiden, daß die richtige beklagte Partei die Verlassenschaft nach Elsa M***** sei. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß vom 23.2.1993 ab und berichtigte den Namen der ursprünglich beklagten Partei auf
"1.) Heinz B*****, Kaufmann in D-7000 Stuttgart 1, ***** bei L.B*****;
2.) Sigrid B*****, Angestellte, ***** D-7000 Stuttgart 80".
Das Erstgericht vertrat die Ansicht, zufolge rechtskräftiger Einantwortung habe die Verlassenschaft nach Elsa M***** aufgehört zu existieren. Die Eintragung der Verlassenschaft nach Elsa M***** im Grundbuch sei nicht richtig und müsse korrigiert werden. Für das Prozeßgericht seien nur die eingeantworteten Erben Prozeßparteien.
Dagegen erhobenen die klagende Partei und der für die Verlassenschaft nach Elsa M***** bestellte Verfahrenshilfeanwalt Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei statt und änderte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "Verlassenschaft nach Elsa M*****, verstorben am 25.2.1986, wohnhaft gewesen in 1191 Wien, Paradisgasse 67/16/7" (Punkt 1). Der für die beklagte Partei einschreitende Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe RA Dr.Zeindl wurde vorerst als Vertreter dieser Partei zugelassen (Punkt 2). Die beklagte Partei wurde auf die Entscheidung zu Punkt 1 verwiesen (Punkt 3) und dem Erstgericht aufgetragen, durch geeignete Maßnahmen die Beseitigung des Mangels der gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei "Verlassenschaft nach Elsa M*****" zu veranlassen (Punkt 4). Hinsichtlich des Punktes 1 der Entscheidung wurde der Revisionsrekurs für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht wies zunächst darauf hin, daß sich nur Heinz B***** in seiner Eigenschaft als eingeantworteter Erbe insoferne in den Rechtsstreit eingelassen habe, als er für die Verlassenschaft nach Elsa M***** die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, während Sigrid B***** als weitere eingeantwortete Erbin derartiges unterlassen habe. Da Heinz B***** allein die ruhende Verlassenschaft nicht vertreten könne, leide das Verfahren an einer Nichtigkeit nach § 477 Z 5 ZPO. Gemäß § 6 Abs 1 ZPO sei dies in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und sei zunächst zu versuchen, den Mangel zu beseitigen. Das Erstgericht werde daher die erforderlichen Maßnahmen zu setzen haben, um den Mangel der Vertretung der Verlassenschaft zu beheben. Der für die prozeßunfähige Partei bestellte Vertreter RA Dr.Zeindl bleibe jedoch vorläufig als solcher zugelassen.Das Rekursgericht wies zunächst darauf hin, daß sich nur Heinz B***** in seiner Eigenschaft als eingeantworteter Erbe insoferne in den Rechtsstreit eingelassen habe, als er für die Verlassenschaft nach Elsa M***** die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragte, während Sigrid B***** als weitere eingeantwortete Erbin derartiges unterlassen habe. Da Heinz B***** allein die ruhende Verlassenschaft nicht vertreten könne, leide das Verfahren an einer Nichtigkeit nach Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZPO sei dies in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen und sei zunächst zu versuchen, den Mangel zu beseitigen. Das Erstgericht werde daher die erforderlichen Maßnahmen zu setzen haben, um den Mangel der Vertretung der Verlassenschaft zu beheben. Der für die prozeßunfähige Partei bestellte Vertreter RA Dr.Zeindl bleibe jedoch vorläufig als solcher zugelassen.
Zum Punkt 1 seiner Entscheidung (Festlegung der Bezeichnung der beklagten Partei mit "Verlassenschaft nach Elsa M*****") vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß der Rechtserwerb der angeführten Liegenschaftsanteile durch Heinz und Sigrid B***** zufolge rechtskräftiger Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nichtig sei. Der Einantwortungsbeschluß sei damit in Ansehung dieser Liegenschaftsanteile ex tunc unwirksam und nur in Ansehung des übrigen Nachlasses wirksam. Damit liege eine Art Teilantwortung vor, wie sie nach § 145 Abs 2 AußStrG möglich sei. Es sei somit hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile eine Einantwortung nicht erfolgt, so daß der Nachlaß insoweit noch als ruhend anzusehen sei.Zum Punkt 1 seiner Entscheidung (Festlegung der Bezeichnung der beklagten Partei mit "Verlassenschaft nach Elsa M*****") vertrat das Rekursgericht die Ansicht, daß der Rechtserwerb der angeführten Liegenschaftsanteile durch Heinz und Sigrid B***** zufolge rechtskräftiger Versagung der Zustimmung durch die Grundverkehrsbehörde nichtig sei. Der Einantwortungsbeschluß sei damit in Ansehung dieser Liegenschaftsanteile ex tunc unwirksam und nur in Ansehung des übrigen Nachlasses wirksam. Damit liege eine Art Teilantwortung vor, wie sie nach Paragraph 145, Absatz 2, AußStrG möglich sei. Es sei somit hinsichtlich dieser Liegenschaftsanteile eine Einantwortung nicht erfolgt, so daß der Nachlaß insoweit noch als ruhend anzusehen sei.
Zu berücksichtigten sei auch, daß es sich bei der vorliegenden Klage um eine Pfandklage handle, mit der die Befriedigung aus der Pfandsache, also aus den Liegenschaftsanteilen begehrt werde, nicht jedoch die auf Grund der Universalsukzession der beiden Erben auf diese übergangene persönliche Haftung für die ihr zugrundeliegende Forderung. Die Verbindung der Pfandschuld mit der noch nicht eingeantworteten Pfandsache rechtfertige es, die Verlassenschaft nach Elsa M***** und die Erben als Streitparteien zuzulassen.
Gegen den Punkt 1 der Entscheidung des Rekursgerichtes (Festlegung der Bezeichnung der beklagten Partei mit "Verlassenschaft nach Elsa M*****") richtet sich der Revisionsrekurs der "Verlassenschaft nach Elsa M*****" mit dem Antrag, die Klage kostenpflichtig zurückzuweisen.