Zunächst war die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen: Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch außerordentliche Revisionsrekurse nach § 16 AußStrG unzulässig, weil der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 AußStrG Vorrang vor den Rechtsmittelbeschränkungen des § 16 AußStrG hat (EFSlg.30.540; ÖA 1976, 39 und 1974, 22 uva). Ist jedoch darüber zu entscheiden, ob ein erhobener Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen ist, findet die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs.2 AußStrG keine Anwendung (SZ 47/105; SZ 44/161; JB 60 neu = SZ 27/171 uva). Da der Revisionsrekurs die Frage der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens hinsichtlich des Antrages des Vaters vom 20.Oktober 1983 aufgreift, ist das Rechtsmittel zulässig.Zunächst war die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen: Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche Rekurse schlechthin, also auch außerordentliche Revisionsrekurse nach Paragraph 16, AußStrG unzulässig, weil der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG Vorrang vor den Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 16, AußStrG hat (EFSlg.30.540; ÖA 1976, 39 und 1974, 22 uva). Ist jedoch darüber zu entscheiden, ob ein erhobener Anspruch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen ist, findet die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG keine Anwendung (SZ 47/105; SZ 44/161; JB 60 neu = SZ 27/171 uva). Da der Revisionsrekurs die Frage der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens hinsichtlich des Antrages des Vaters vom 20.Oktober 1983 aufgreift, ist das Rechtsmittel zulässig.
Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, sodaß gemäß § 16 AußStrG die Anfechtung der Entscheidung nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig ist. Der im § 16 Abs.1 AußStrG nicht näher umschriebene Begriff der Nullität ist grundsätzlich der ZPO zu entnehmen, sodaß § 477 ZPO sinngemäß anzuwenden ist (vgl EvBl.1980/78 u.v.a.). Entscheidet der Außerstreitrichter trotz Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens, begründet dies eine Nichtigkeit analog § 477 Abs.1 Z 6 ZPO (EvBl.1974/127, EvBl.1980/78 ua).Das Rekursgericht hat den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt, sodaß gemäß Paragraph 16, AußStrG die Anfechtung der Entscheidung nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig ist. Der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG nicht näher umschriebene Begriff der Nullität ist grundsätzlich der ZPO zu entnehmen, sodaß Paragraph 477, ZPO sinngemäß anzuwenden ist vergleiche EvBl.1980/78 u.v.a.). Entscheidet der Außerstreitrichter trotz Unzulässigkeit des Außerstreitverfahrens, begründet dies eine Nichtigkeit analog Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO (EvBl.1974/127, EvBl.1980/78 ua).
Im vorliegenden Fall bringt die Rechtsmittelwerberin vor, ihr Vater habe vor Erreichung ihrer Volljährigkeit den Antrag gestellt, ihn mit Erreichung der Volljährigkeit von seiner Unterhaltspflicht ihr gegenüber zu entheben. Dieser Antrag auf Feststellung des künftigen Erlöschens der Unterhaltspflicht zu einem Zeitpunkt, in welchem der außerstreitige Rechtsweg unzulässig wurde, sei von Anfang an nicht zulässig gewesen.
Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist über Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihre Eltern im außerstreitigen Verfahren, über Unterhaltsansprüche eigenberechtigter Kinder jedoch im streitigen Verfahren zu entscheiden. Gleiches gilt für Ansprüche des Vates wegen Wegfalles seiner Unterhaltsverpflichtung infolge Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes. Was zu geschehen hat, wenn ein Minderjähriger während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Außerstreitrichter volljährig wird, regelt die Bestimmung des § 29 JN. Danach bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, auch wenn sich die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens änderten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es also dafür, ob über den Unterhalt eines Kindes im außerstreitigen oder streitigen Verfahren zu entscheiden ist, allein darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig oder bereits volljährig ist (EvBl.1974/127, SZ 47/105; vgl. auch EFSlg.28.207 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne bereits - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 16/142 - wiederholt dargelegt, daß über den vom ehelichen Vater vor erreichter Volljährigkeit seines Kindes gestellten Antrag, das Erlöschen der Unterhaltspflicht auszusprechen, das Pflegschaftsgericht auch noch nach Erreichung der Volljährigkeit im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden hat (SZ 39/13; EFSlg.16.702; SZ 47/105 ua).Die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung ist über Unterhaltsansprüche pflegebefohlener Kinder gegen ihre Eltern im außerstreitigen Verfahren, über Unterhaltsansprüche eigenberechtigter Kinder jedoch im streitigen Verfahren zu entscheiden. Gleiches gilt für Ansprüche des Vates wegen Wegfalles seiner Unterhaltsverpflichtung infolge Eintrittes der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes. Was zu geschehen hat, wenn ein Minderjähriger während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Außerstreitrichter volljährig wird, regelt die Bestimmung des Paragraph 29, JN. Danach bleibt jedes Gericht in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei ihm anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, auch wenn sich die Umstände, welche bei Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens änderten. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es also dafür, ob über den Unterhalt eines Kindes im außerstreitigen oder streitigen Verfahren zu entscheiden ist, allein darauf an, ob das Kind im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig oder bereits volljährig ist (EvBl.1974/127, SZ 47/105; vergleiche auch EFSlg.28.207 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne bereits - entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung SZ 16/142 - wiederholt dargelegt, daß über den vom ehelichen Vater vor erreichter Volljährigkeit seines Kindes gestellten Antrag, das Erlöschen der Unterhaltspflicht auszusprechen, das Pflegschaftsgericht auch noch nach Erreichung der Volljährigkeit im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden hat (SZ 39/13; EFSlg.16.702; SZ 47/105 ua).
Soweit die Rechtsmittelwerberin unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit vorbringt, die von ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin ihrem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht sei gemäß § 35 Abs 1 ZPO auch nach Erreichung der Volljährigkeit aufrecht geblieben, weshalb der Rechtsanwalt auch nach diesem Zeitpunkt dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre, ist ihr zunächst zu erwidern, daß mit dem von ihr bezeichneten Anfechtungsgrund nur eine offenbar gesetzwidrige Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden kann (vgl EvBl.1974/127 uva), nicht aber ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Solche Verstöße können im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nur dann geltend gemacht werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist (vgl. EF 42.365 ua).Soweit die Rechtsmittelwerberin unter dem Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit vorbringt, die von ihrer Mutter als ihrer gesetzlichen Vertreterin ihrem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht sei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ZPO auch nach Erreichung der Volljährigkeit aufrecht geblieben, weshalb der Rechtsanwalt auch nach diesem Zeitpunkt dem Verfahren beizuziehen gewesen wäre, ist ihr zunächst zu erwidern, daß mit dem von ihr bezeichneten Anfechtungsgrund nur eine offenbar gesetzwidrige Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden kann vergleiche EvBl.1974/127 uva), nicht aber ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. Solche Verstöße können im Rahmen eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG nur dann geltend gemacht werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen ist vergleiche EF 42.365 ua).
Die Rechtsmittelwerberin führt aus, das Erstgericht habe sich über das weiter bestehende Vollmachtsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Rechtsanwalt hinweggesetzt, wodurch es ermöglicht wurde, daß die Antragsgegnerin vom Rechtshilfegericht offenbar überhaupt nicht über die Folgen ihres Prozeßverhaltens belehrt, im erstinstanzlichen Verfahren die Vorlage von Inskriptionsbestätigungen verweigert habe.
Nach der Aktenlage wurde Rechtsanwalt Dr. C, der von der Mutter der Antragsgegnerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigt worden war, nach Erreichung der Volljährigkeit der Karin A von deren zwei Vernehmungen im Rechtshilfewege durch das Bezirksgericht Wolfsberg über die Anträge ihres Vaters nicht verständigt, hingegen hat er nach Bevollmächtigung durch die Volljährige gegen den Unterhaltsbemessungsbeschluß ON 81 Vorstellung bzw. Rekurs ergriffen; die weiteren Zustellungen, insbesondere auch der Rekursentscheidung ON 93, erfolgten bereits wieder an Rechtsanwalt Dr. C. Auch wenn man der Auffassung folgt, daß eine vom gesetzlichen Vertreter namens eines Minderjährigen erteilte Prozeßvollmacht mit Erreichung der Volljährigkeit nicht erlischt (vgl. Michlmayr-Stohanzl, MGA ZPO 13 , S 353, FN 3, EF 37.129), könnte in der im Revisionsrekurs gerügten Unterlassung der Verständigung Dr. CS von den Einvernahmen der volljährigen Karin A im Rechtshilfewege, zu welchen sie persönlich geladen wurde, keinesfalls ein Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit erblickt werden. Es liegt daher keiner der Anfechtungsgründe des § 16 AußStrG vor, sodaß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.Nach der Aktenlage wurde Rechtsanwalt Dr. C, der von der Mutter der Antragsgegnerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin bevollmächtigt worden war, nach Erreichung der Volljährigkeit der Karin A von deren zwei Vernehmungen im Rechtshilfewege durch das Bezirksgericht Wolfsberg über die Anträge ihres Vaters nicht verständigt, hingegen hat er nach Bevollmächtigung durch die Volljährige gegen den Unterhaltsbemessungsbeschluß ON 81 Vorstellung bzw. Rekurs ergriffen; die weiteren Zustellungen, insbesondere auch der Rekursentscheidung ON 93, erfolgten bereits wieder an Rechtsanwalt Dr. C. Auch wenn man der Auffassung folgt, daß eine vom gesetzlichen Vertreter namens eines Minderjährigen erteilte Prozeßvollmacht mit Erreichung der Volljährigkeit nicht erlischt vergleiche Michlmayr-Stohanzl, MGA ZPO 13 , S 353, FN 3, EF 37.129), könnte in der im Revisionsrekurs gerügten Unterlassung der Verständigung Dr. CS von den Einvernahmen der volljährigen Karin A im Rechtshilfewege, zu welchen sie persönlich geladen wurde, keinesfalls ein Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit erblickt werden. Es liegt daher keiner der Anfechtungsgründe des Paragraph 16, AußStrG vor, sodaß der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen war.