Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Sinne des Art XLI Z 5 WGN 1989 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Vaters ON 59 gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 28. 12. 1989 (ON 55) nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1989 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Danach waren gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Solche unzulässige Rekurse waren vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen.Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Sinne des Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 die Zulässigkeit des Revisionsrekurses des Vaters ON 59 gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 28. 12. 1989 (ON 55) nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1989 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Danach waren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (a.F.) Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Solche unzulässige Rekurse waren vom Gericht erster Instanz zurückzuweisen.
Die Anfechtbarkeit des nunmehr vom Vater bekämpften Beschlusses des Rekursgerichtes vom 5. 4. 1990 richtet sich nach der durch die WGN 1989 geschaffenen Rechtslage (Art XLI Z 5 WGN 1989). Danach ist gemäß § 14 Abs 1 AußStrG gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes abwich oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. An einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG nicht gebunden.Die Anfechtbarkeit des nunmehr vom Vater bekämpften Beschlusses des Rekursgerichtes vom 5. 4. 1990 richtet sich nach der durch die WGN 1989 geschaffenen Rechtslage (Art XLI Ziffer 5, WGN 1989). Danach ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichshofes abwich oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. An einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG nicht gebunden.
Zunächst kommt der Auslegung einer bereits überholten Verfahrensvorschrift, nämlich der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.), keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zu, weil diese Bestimmung infolge der geänderten Rechtslage kaum mehr in nennenswertem Umfang anzuwenden sein wird (ähnlich 1 Ob 1503/84 und 1 Ob 592/84).Zunächst kommt der Auslegung einer bereits überholten Verfahrensvorschrift, nämlich der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (a.F.), keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu, weil diese Bestimmung infolge der geänderten Rechtslage kaum mehr in nennenswertem Umfang anzuwenden sein wird (ähnlich 1 Ob 1503/84 und 1 Ob 592/84).
Darüber hinaus entsprach es ständiger neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in Bemessungsfragen im Sinne des Judikates 60 neu (SZ 27/177) gemäß § 14 Abs 2 AußStrG (a.F.) die Bekämpfung rekursgerichtlicher Entscheidungen ausgeschlossen war, gleichgültig, welche Fehler - auch verfahrensrechtlicher Natur - geltend gemacht wurden (EFSlg 44.602, 55.579, 58.347 uva). Nur derartige Bemessungsfragen betraf aber der Revisionsrekurs des Vaters ON 59.Darüber hinaus entsprach es ständiger neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß in Bemessungsfragen im Sinne des Judikates 60 neu (SZ 27/177) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG (a.F.) die Bekämpfung rekursgerichtlicher Entscheidungen ausgeschlossen war, gleichgültig, welche Fehler - auch verfahrensrechtlicher Natur - geltend gemacht wurden (EFSlg 44.602, 55.579, 58.347 uva). Nur derartige Bemessungsfragen betraf aber der Revisionsrekurs des Vaters ON 59.
Mangels Vorliegens der im § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen war unter diesen Umständen der vorliegende Revisionsrekurs des Vaters als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen war unter diesen Umständen der vorliegende Revisionsrekurs des Vaters als unzulässig zurückzuweisen.