Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nach der ein Revisionsrekurs ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgricht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, verletze den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig, zumal im Verfahren außer Streitsachen und im Verfahren nach dem ASGG bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes und daher auch solche in Ablehnungssachen angefochten werden könnten.Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, nach der ein Revisionsrekurs ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgricht den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt, verletze den Gleichheitsgrundsatz und sei daher verfassungswidrig, zumal im Verfahren außer Streitsachen und im Verfahren nach dem ASGG bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes und daher auch solche in Ablehnungssachen angefochten werden könnten.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes § 24 Abs 2 JN einen weiteren Rekurs ausschließt (SZ 18/6; SZ 42/74; SZ 54/96; RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1991/36; EFSlg 52.068Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Paragraph 24, Absatz 2, JN einen weiteren Rekurs ausschließt (SZ 18/6; SZ 42/74; SZ 54/96; RZ 1955, 95; EvBl 1975/221; EvBl 1991/36; EFSlg 52.068
ua) und daher nicht nur im Zivilprozeß, in welchem die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden ist, sondern auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren ein Rekurs gegen eine Entscheidung, mit der das Rekursgericht die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigte, unzulässig ist. Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in einer Arbeitsrechtssache die Zulässigkeit eines dort der Rekursbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht unterlliegenden Revisionsrekurses (§ 47 Abs 1 ASGG) bejahte (JBl 1990, 122). Da in dieser Entscheidung auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN und die ständige Rechtsprechung hiezu überhaupt nicht eingegangen wurde, sieht der erkennende Senat - ebenso wie bereits der 1. Senat in EvBl 1991/36 - keinen Anlaß, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN, wonach gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug unzulässig ist, abzugehen. Auch die Ausführungen von König-Broll in JBl 1990, 366 ff bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen (EvBl 1991/36).ua) und daher nicht nur im Zivilprozeß, in welchem die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO anzuwenden ist, sondern auch in anderen zivilgerichtlichen Verfahren ein Rekurs gegen eine Entscheidung, mit der das Rekursgericht die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigte, unzulässig ist. Richtig ist allerdings, daß der Oberste Gerichtshof in einer Arbeitsrechtssache die Zulässigkeit eines dort der Rekursbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht unterlliegenden Revisionsrekurses (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG) bejahte (JBl 1990, 122). Da in dieser Entscheidung auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN und die ständige Rechtsprechung hiezu überhaupt nicht eingegangen wurde, sieht der erkennende Senat - ebenso wie bereits der 1. Senat in EvBl 1991/36 - keinen Anlaß, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, JN, wonach gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung einer Ablehnung bestätigt wurde, ein weiterer Rechtszug unzulässig ist, abzugehen. Auch die Ausführungen von König-Broll in JBl 1990, 366 ff bieten keinen Anlaß, von der ständigen Rechtsprechung abzugehen (EvBl 1991/36).
Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren ist somit in den verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren ohnedies gleich geregelt, weshalb auf die Ausführungen im Revisionsrekurs, eine unterschiedliche Regelung würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei verfassungswidrig, nicht einzugehen ist.Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren ist somit in den verschiedenen zivilgerichtlichen Verfahren ohnedies gleich geregelt, weshalb auf die Ausführungen im Revisionsrekurs, eine unterschiedliche Regelung würde den Gleichheitsgrundsatz verletzen, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sei verfassungswidrig, nicht einzugehen ist.