Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter Hermine T***, der nicht zulässig ist. Die Mutter ist zwar gemäß § 257 AußStrG Beteiligte und daher rekursberechtigt, ein Rekurs wäre jedoch nur aus den Gründen des § 16 AußStrG zulässig, da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte. Derartige Gründen werden indes im Revisionsrekurs in Wahrheit nicht geltend gemacht.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter Hermine T***, der nicht zulässig ist. Die Mutter ist zwar gemäß Paragraph 257, AußStrG Beteiligte und daher rekursberechtigt, ein Rekurs wäre jedoch nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG zulässig, da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigte. Derartige Gründen werden indes im Revisionsrekurs in Wahrheit nicht geltend gemacht.
Die Behauptung, der Beschluß des Rekursgerichtes sei so mangelhaft begründet, daß er gemäß § 477 Abs.2 Z 9 ZPO nichtig sei, entbehrt jeglicher Grundlage, wenn auch das Rekursgericht zu den weitwendigen Rekursausführungen nur in knapper Form Stellung genommen hat. In ihren weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses behauptet die Mutter Verfahrensmängel, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden können, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit haben (EFSlg.47.240 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Ohne Bedeutung ist, daß das Rekursgericht auf die Neuerung, die Mutter sei nun nicht mehr Hausbesorgerin, Herbert M*** sorge daher allein für die Minderjährige, nicht einging, weil diese neu vorgebrachte Tatsache auf die Frage, ob die Adoption dem Wohl der Minderjährigen dient, keinen entscheidenden Einfluß hat.Die Behauptung, der Beschluß des Rekursgerichtes sei so mangelhaft begründet, daß er gemäß Paragraph 477, Absatz 2, Ziffer 9, ZPO nichtig sei, entbehrt jeglicher Grundlage, wenn auch das Rekursgericht zu den weitwendigen Rekursausführungen nur in knapper Form Stellung genommen hat. In ihren weiteren Ausführungen des Revisionsrekurses behauptet die Mutter Verfahrensmängel, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nur geltend gemacht werden können, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit haben (EFSlg.47.240 uva). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Ohne Bedeutung ist, daß das Rekursgericht auf die Neuerung, die Mutter sei nun nicht mehr Hausbesorgerin, Herbert M*** sorge daher allein für die Minderjährige, nicht einging, weil diese neu vorgebrachte Tatsache auf die Frage, ob die Adoption dem Wohl der Minderjährigen dient, keinen entscheidenden Einfluß hat.
Offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses behauptet die Mutter mit der Begründung, die Verweigerung der Adoption widerspreche dem Kindeswohl. Durch die Adoption würden geordnete Familienverhältnisse geschaffen, es sei nicht richtig, daß die Persönlichkeitsstruktur des Herbert M*** einer Adoption entgegenstehe, es gebe in Österreich viele leibliche Väter, die mehr und gravierendere Vorstrafen hätten als Herbert M***. Dieser sorge für die Minderjährige und selbst bei einer Auflösung der Lebensgemeinschaft, bei der das Kind ohne Zweifel bei der Mutter bleiben würde, hätte das Kind Anspruch auf Unterhalt und im Fall des Todes des Adoptivvaters auf eine Waisenpension. Die Minderjährige hätte daher von einer Adoption nur Vorteile. Ob Herbert M*** ihr leiblicher Vater sei, sei ohne Bedeutung.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung offenbare Gesetzwidrigkeit nur vorliegt, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg.47.208 uva). Wohl liegt eine offenbare Gesetzwidrigkeit auch vor, wenn gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen wird (EFSlg.44.647), so etwa, wenn das Wohl des pflegebefohlenen Kindes gänzlich außer Acht gelassen wurde (EFSlg.44.648). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die angefochtene Entscheidung aber nicht offenbar gesetzwidrig. Dem Umstand, daß die Minderjährige durch die Adoption gewisse materielle Vorteile und Sicherheiten erlangen würde, stehen nämlich die in der Persönlichkeitsstruktur des Herbert M*** (Inanspruchnahme eines Züchtigungsrechtes von Mitmenschen, auch Angehörigen und sogar Kleinkindern) gelegenen Nachteile gegenüber. Das Rekursgericht hat gerade deshalb eine Adoption abgelehnt, weil es die Ansicht vertrat, eine solche würde nicht dem Wohl der Minderjährigen entsprechen. Die Frage, ob im Einzelfall die materielle Sicherung so großes Gewicht hat, daß eine Adoption durch eine Person, gegen deren Persönlichkeit Bedenken bestehen, dem Kindeswohl entspricht, ist eine Ermessensentscheidung, die nur dann offenbar gesetzwidrig sein könnte, wenn gegen eine eindeutige Gesetzeslage oder gegen Grundprinzipien des Rechtes verstoßen würde (EFSlg.44.655). Ein derartiger Verstoß ist dem Rekursgericht bei seiner pflichtgemäß vorgenommenen Ermessensentscheidung aber nicht unterlaufen.
Die behaupteten Revisionsgründe des § 16 AußStrG liegen daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.Die behaupteten Revisionsgründe des Paragraph 16, AußStrG liegen daher nicht vor, weshalb der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.