Entscheidungsgründe:
Der Beklagte mietete am 1.9.1973 Geschäftsräumlichkeiten in einem im Eigentum der Kläger stehenden Haus. Als Mietzins wurde einschließlich der Betriebskosten ein Pauschalbetrag von S 800 monatlich vereinbart. Seit April 1984 schrieben die Kläger dem Beklagten auf Grund von Betriebskostenabrechnungen monatlich höhere Beträge vor, der Beklagte zahlte jedoch weiterhin nur den vereinbarten Pauschalbetrag zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, somit S 864 monatlich. In der Zeit von April bis Dezember 1983 bezahlte der Beklagte um insgesamt S 2.352,45 weniger als ihm von den Klägern vorgeschrieben worden war.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Bezahlung eines Betrages von S 2.352,45 samt 4 % Zinsen sowie die Räumung des Bestandobjektes. Sie brachten vor, im Jahr 1973 hätten die Betriebskosten für das vom Beklagten gemietete Objekt durchschnittlich S 107,89 betragen, so daß der Hauptmietzins S 692,11 moantlich ausmache. Der Betriebskostenanteil für das Objekt betrage 8,9 %. Der Beklagte weigere sich, die erhöhten Betriebskosten, die für die Zeit von April bis Dezember 1983 S 2.352,45 ausmachten, zu bezahlen. Die überwälzung der Betriebskostenanteile, die sich gegenüber 1973 um S 301,25 monatlich erhöht hätten, sei nach der ständigen Judikatur zum Zinsstopgesetz zulässig und durch die Vorschreibung wirksam geworden. Da der Beklagte trotz Nachfristsetzung keine Zahlung geleistet habe, werde das Bestandverhältnis gemäß § 1118 ABGB für aufgelöst erklärt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Beklagte sei nur zur Zahlung des vereinbarten Pauschalzinses verpflichtet. Daran habe sich durch das Inkrafttreten des MRG nichts geändert.Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Bezahlung eines Betrages von S 2.352,45 samt 4 % Zinsen sowie die Räumung des Bestandobjektes. Sie brachten vor, im Jahr 1973 hätten die Betriebskosten für das vom Beklagten gemietete Objekt durchschnittlich S 107,89 betragen, so daß der Hauptmietzins S 692,11 moantlich ausmache. Der Betriebskostenanteil für das Objekt betrage 8,9 %. Der Beklagte weigere sich, die erhöhten Betriebskosten, die für die Zeit von April bis Dezember 1983 S 2.352,45 ausmachten, zu bezahlen. Die überwälzung der Betriebskostenanteile, die sich gegenüber 1973 um S 301,25 monatlich erhöht hätten, sei nach der ständigen Judikatur zum Zinsstopgesetz zulässig und durch die Vorschreibung wirksam geworden. Da der Beklagte trotz Nachfristsetzung keine Zahlung geleistet habe, werde das Bestandverhältnis gemäß Paragraph 1118, ABGB für aufgelöst erklärt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, der Beklagte sei nur zur Zahlung des vereinbarten Pauschalzinses verpflichtet. Daran habe sich durch das Inkrafttreten des MRG nichts geändert.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Wesen eines Pauschalzinses bestehe darin, daß auf Schwankungen der Höhe seiner Bestandteile keine Rücksicht zu nehmen sei. Im Fall der Vereinbarung eines die Betriebskosten einschließenden Pauschalzinses bestehe daher grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf die Abgeltung der zwischenzeitig eingetretenen Steigerung der Betriebskosten. Wie der Fall zu beurteilen sei, daß der vereinbarte Pauschalmietzins nicht einmal mehr die Betriebskosten decke, brauche hier nicht untersucht zu werden, weil diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Rechtsprechung zum Zinsstopgesetz (MietSlg.5399/49,5401, 22.512, 31.513) lasse sich nicht ohne weiteres auf den konkreten Fall anwenden, weil die Auswirkungen des Zinsstopgesetzes und des Mietrechtsgesetzes auf den bisher gültig vereinbarten Mietzins verschieden gewesen seien. Während das Zinsstopgesetz ein Erstarren des am Stichtag vereinbarten Mietzinses normiert habe und einen gesetzlichen Mietzins kenne, lasse sich aus § 43 Abs.1 MRG lediglich ableiten, daß sich die Mietzinsbildung für Altverträge, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ohne jede zeitliche Beschränkung weiterhin nach altem Recht, allerdings 'versteinert' mit 1.1.1982, richte (vgl. Würth-Zingher 2 Anm 1 zu § 43 MRG). Zumindest solange keine Notwendigkeit bestehe, die im Pauschalmietzins enthaltene Hauptmietzinstangente zu ermitteln, also etwa im Zusammenhang mit einem Antrag nach den §§ 18, 19 MRG oder mit der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages nach § 45 MRG, bestehe keine Möglichkeit für den Vermieter, die Erhöhung der Betriebskosten auf den Mieter zu überwälzen. Auch die Schlußfolgerungen, welche die Berufungswerber aus der Nichtaufnahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs.2 Z 15 MG in das MRG ableiten, vermögen nicht zu überzeugen. Die fehlende übernahme dieser Bestimmung in das neue Recht sei nämlich offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber dem Vermieter ohnedies die Möglichkeit geboten habe, auch für die im § 1 Abs.4 Z 1 und 2 MRG angeführten Mietgegenstände einen Erhaltungsbeitrag einzuheben. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteigt und die Revision zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, das Wesen eines Pauschalzinses bestehe darin, daß auf Schwankungen der Höhe seiner Bestandteile keine Rücksicht zu nehmen sei. Im Fall der Vereinbarung eines die Betriebskosten einschließenden Pauschalzinses bestehe daher grundsätzlich kein Anspruch des Vermieters auf die Abgeltung der zwischenzeitig eingetretenen Steigerung der Betriebskosten. Wie der Fall zu beurteilen sei, daß der vereinbarte Pauschalmietzins nicht einmal mehr die Betriebskosten decke, brauche hier nicht untersucht zu werden, weil diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Die Rechtsprechung zum Zinsstopgesetz (MietSlg.5399/49,5401, 22.512, 31.513) lasse sich nicht ohne weiteres auf den konkreten Fall anwenden, weil die Auswirkungen des Zinsstopgesetzes und des Mietrechtsgesetzes auf den bisher gültig vereinbarten Mietzins verschieden gewesen seien. Während das Zinsstopgesetz ein Erstarren des am Stichtag vereinbarten Mietzinses normiert habe und einen gesetzlichen Mietzins kenne, lasse sich aus Paragraph 43, Absatz eins, MRG lediglich ableiten, daß sich die Mietzinsbildung für Altverträge, von wenigen Ausnahmen abgesehen, ohne jede zeitliche Beschränkung weiterhin nach altem Recht, allerdings 'versteinert' mit 1.1.1982, richte vergleiche Würth-Zingher 2 Anmerkung 1 zu Paragraph 43, MRG). Zumindest solange keine Notwendigkeit bestehe, die im Pauschalmietzins enthaltene Hauptmietzinstangente zu ermitteln, also etwa im Zusammenhang mit einem Antrag nach den Paragraphen 18, 19, MRG oder mit der Einhebung eines Erhaltungsbeitrages nach Paragraph 45, MRG, bestehe keine Möglichkeit für den Vermieter, die Erhöhung der Betriebskosten auf den Mieter zu überwälzen. Auch die Schlußfolgerungen, welche die Berufungswerber aus der Nichtaufnahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 15, MG in das MRG ableiten, vermögen nicht zu überzeugen. Die fehlende übernahme dieser Bestimmung in das neue Recht sei nämlich offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber dem Vermieter ohnedies die Möglichkeit geboten habe, auch für die im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins und 2 MRG angeführten Mietgegenstände einen Erhaltungsbeitrag einzuheben. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde. Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.