Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß vom 10. Mai 1983 eröffnete das Kreisgericht Ried im Innkreis über das Vermögen der Firma N*** G*** GESMBH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) den Konkurs. Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3. November 1983 wurden die beiden Beklagten des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB schuldig erkannt, weil sie von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in fahrlässiger Unkenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch geschmälert haben, daß sie neue Schulden in Millionenhöhe eingingen, andererseits Schulden in unbekannter Höhe zahlten und die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht rechtzeitig beantragten.Mit Beschluß vom 10. Mai 1983 eröffnete das Kreisgericht Ried im Innkreis über das Vermögen der Firma N*** G*** GESMBH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) den Konkurs. Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3. November 1983 wurden die beiden Beklagten des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 StGB schuldig erkannt, weil sie von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in fahrlässiger Unkenntnis von deren Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch geschmälert haben, daß sie neue Schulden in Millionenhöhe eingingen, andererseits Schulden in unbekannter Höhe zahlten und die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht rechtzeitig beantragten.
Der Kläger brachte vor, die Beklagten hätten seit 1980 gewußt, daß die Gesellschaft zahlungsunfähig sei. Von diesem Zeitpunkt bis zur Konkurseröffnung sei ein Verlust von S 27,309.399,97 eingetreten, für welchen die Beklagten auf Grund ihrer strafgerichtlichen Verurteilung hafteten. Aus prozeßökonomischen Gründen werde jedoch nur ein Betrag von S 1 Mio geltend gemacht. Die Beklagten wendeten ein, die Firma N*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH, deren Eigentümer sie seien, habe im Konkursverfahren eine Forderung von ca. S 11,4 Mio angemeldet, der Kläger habe diese Forderung anerkannt. Weiters hätten die Beklagten Darlehen und Kredite, die Gegenstand der vom Kläger behaupteten Schadenssumme seien, im Betrag von zumindest S 9,5 Mio zurückgezahlt. In der behaupteten Schadenssumme seien auch Forderungen des Finanzamtes und der O***
G*** enthalten, für welche die Beklagten als
persönlich haftend bereits Zahlungsübereinkommen getroffen hätten. Es handle sich um S 3,9 Mio. Im übrigen beinhalte die behauptete Schadenssumme auch die persönlichen Forderungen der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin, die nicht Gegenstand der Schadenersatzklage sein könnten. Der Zweitbeklagte bestritt überdies die Aktivlegitimation des Klägers.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Gemeinschuldnerin wurde im Oktober 1978 gegründet. Zum 31. März 1979 standen den Lieferforderungen von S 4,1 Mio Liefer- und Wechselverbindlichkeiten von S 9,4 Mio gegenüber. Die Bankverbindlichkeiten waren von S 4,7 Mio auf S 7,7 Mio per 31. März 1979 gestiegen. Im Wirtschaftsjahr 1978/79 betrug der Verlust S 2,370.000,--. Im Jahr 1980 wurden 105 Exekutionsanträge gestellt sowie Konkursanträge eingebracht, welche mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurden. Der Beitragsrückstand bei der O*** G*** betrug zum 31. März 1980 S 1,853.324,-- und zum 31. Dezember 1980 S 2,592.000,--. Die Bilanz wies zum 31. März 1981 einen Jahresverlust von S 6,920.853,73 und einen Verlustvortrag von S 1,430.957,30, zum 31. März 1982 einen Jahresverlust von S 11,674.762,30 und einen Verlustvortrag von S 8,351.811,03 und zum Stichtag 31. März 1982 einen Verlust von S 15,634.637,67 und einen Verlustvortrag von S 20,026.573,33 auf. Die vom Kläger im Konkurs bisher anerkannten Forderungen betragen S 47,571.918,31, die Masseforderungen machen S 794.686,07 aus. Dem steht ein Befriedigungsfonds von S 4,120.000,-- gegenüber. In der Summe der vom Kläger anerkannten Forderungen ist auch eine Forderung der Firma N*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH in der Höhe von rund S 11 Mio enthalten. Gesellschafter dieser Firma sind die beiden Beklagten. Ferner sind im anerkannten Forderungsbetrag Darlehen der O*** R*** reg. Genossenschaft mbH in
der Höhe von S 4,010.130,89 sowie der R*** E***
in der Höhe von S 6,791.739,89 enthalten. Inwieweit diese Forderungen im Zuge einer von der V*** S*** vorgenommenen Umschuldung bereits bezahlt wurden, ist nicht feststellbar. Die Beklagten haben auf die anerkannten Forderungen bisher keine Zahlungen geleistet.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Beklagten hätten spätestens zum 31. Dezember 1980 die Zahlungsunfähigkeit erkennen können und wären verpflichtet gewesen, einen Konkursantrag zu stellen. Sie hätten gemäß § 25 Abs 1 HGB als Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden gehabt und haften gemäß § 25 Abs 2 HGB wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Da allein in der Zeit vom 1. April 1981 bis zum 31. März 1983 ein Betriebsverlust von S 27,309.399,97 entstanden sei, der Kläger aber nur eine Million Schilling begehre, habe es keiner weiteren Konkretisierung mehr bedurft, um den Klagsbetrag zuzusprechen. Der Umstand der Anerkennung einer Forderung von rund S 11 Mio der Firma N*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH vermöge am eingetretenen Verlust und an der Haftung der Beklagten gegenüber der Gesellschaft nichts zu ändern. Auch durch die Umschuldungsaktion sei der Schaden nicht vermindert worden. Sollte die Aktion durchgeführt worden sein, würde nun anstelle der ursprünglichen Gläubiger die V*** S*** getreten sein. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagten nicht Folge. Der Masseverwalter sei berufen, Schadenersatzansprüche der im Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH gegen ihre Geschäftsführer geltend zu machen. Die Beklagten seien mit dem für das Zivilgericht bindenden Straferkenntnis verurteilt worden, weil sie von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung der Gläubiger dadurch schmälerten, daß sie neue Schulden in Millionenhöhe eingingen, Schulden in unbekannter Höhe bezahlten und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten. Durch die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzten Handlungen habe eine Vereitelung oder Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger eintreten müssen. Nach dem bindenden Straferkenntnis seien die Beklagten von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung neue Schulden in Millionenhöhe eingegangen. Aus dem dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt sei noch ersichtlich, daß die Beklagten folgende Verbindlichkeiten eingegangen seien: 1981/82 für Maschinen, Betriebsausgaben, Fahrzeuge S 197.022,--, Kredit bei der Firma AVA S 750.503,--, Bezug von Waren bei der Firma B*** S 27.472,-- und Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung 1981/82 S 800.000,--. Der Umfang des Schadens entspreche sohin zumindest dem geltend gemachten Betrag von 1 Million Schilling, da die Weiterführung des Unternehmens einen den neu eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechenden Betriebsgewinn nicht erbracht habe. Der Masseverwalter habe S 47,571.918,31 anerkannt, die Masseforderungen betrügen S 794.686,70, der Wert des Befriedigungsfonds S 4,120.000,--. Selbst wenn man die Forderung der Firma N*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH, allfällige persönliche Haftungen und geleistete Zahlungen an die R*** registrierte Genossenschaft mbH von S 4,010.130,89 und an die R*** E*** von S 6,791.739,89 sowie persönlich übernommene Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt in der behaupteten Höhe von S 3,9 Mio berücksichtige, seien noch immer unberechtigte Forderungen von mehreren Millionen Schilling offen, die zumindest zum Teil auf das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach dem Zeitpunkt, zu dem den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hätte bekannt sein müssen, zurückzuführen seien. Der Schaden sei sohin im Betriebsverlust zu erblicken, der in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung entstanden sei. Beide Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revisionen, in denen der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens oder die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht beantragt wird.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Beklagten hätten spätestens zum 31. Dezember 1980 die Zahlungsunfähigkeit erkennen können und wären verpflichtet gewesen, einen Konkursantrag zu stellen. Sie hätten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HGB als Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden gehabt und haften gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HGB wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten gegenüber der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden. Da allein in der Zeit vom 1. April 1981 bis zum 31. März 1983 ein Betriebsverlust von S 27,309.399,97 entstanden sei, der Kläger aber nur eine Million Schilling begehre, habe es keiner weiteren Konkretisierung mehr bedurft, um den Klagsbetrag zuzusprechen. Der Umstand der Anerkennung einer Forderung von rund S 11 Mio der Firma N*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH vermöge am eingetretenen Verlust und an der Haftung der Beklagten gegenüber der Gesellschaft nichts zu ändern. Auch durch die Umschuldungsaktion sei der Schaden nicht vermindert worden. Sollte die Aktion durchgeführt worden sein, würde nun anstelle der ursprünglichen Gläubiger die V*** S*** getreten sein. Das Berufungsgericht gab der Berufung beider Beklagten nicht Folge. Der Masseverwalter sei berufen, Schadenersatzansprüche der im Konkurs verfallenen Gesellschaft mbH gegen ihre Geschäftsführer geltend zu machen. Die Beklagten seien mit dem für das Zivilgericht bindenden Straferkenntnis verurteilt worden, weil sie von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft die Befriedigung der Gläubiger dadurch schmälerten, daß sie neue Schulden in Millionenhöhe eingingen, Schulden in unbekannter Höhe bezahlten und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragten. Durch die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzten Handlungen habe eine Vereitelung oder Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger eintreten müssen. Nach dem bindenden Straferkenntnis seien die Beklagten von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung neue Schulden in Millionenhöhe eingegangen. Aus dem dem Strafurteil zugrundeliegenden Sachverhalt sei noch ersichtlich, daß die Beklagten folgende Verbindlichkeiten eingegangen seien: 1981/82 für Maschinen, Betriebsausgaben, Fahrzeuge S 197.022,--, Kredit bei der Firma AVA S 750.503,--, Bezug von Waren bei der Firma B*** S 27.472,-- und Beitragsrückstände bei der Sozialversicherung 1981/82 S 800.000,--. Der Umfang des Schadens entspreche sohin zumindest dem geltend gemachten Betrag von 1 Million Schilling, da die Weiterführung des Unternehmens einen den neu eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechenden Betriebsgewinn nicht erbracht habe. Der Masseverwalter habe S 47,571.918,31 anerkannt, die Masseforderungen betrügen S 794.686,70, der Wert des Befriedigungsfonds S 4,120.000,--. Selbst wenn man die Forderung der Firma N*** Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH, allfällige persönliche Haftungen und geleistete Zahlungen an die R*** registrierte Genossenschaft mbH von S 4,010.130,89 und an die R*** E*** von S 6,791.739,89 sowie persönlich übernommene Haftungen für Verbindlichkeiten gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt in der behaupteten Höhe von S 3,9 Mio berücksichtige, seien noch immer unberechtigte Forderungen von mehreren Millionen Schilling offen, die zumindest zum Teil auf das Eingehen neuer Verbindlichkeiten nach dem Zeitpunkt, zu dem den Beklagten die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin hätte bekannt sein müssen, zurückzuführen seien. Der Schaden sei sohin im Betriebsverlust zu erblicken, der in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung entstanden sei. Beide Beklagten bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revisionen, in denen der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens oder die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückweisung der Sache an das Erstgericht beantragt wird.
Der Kläger beantragt, beiden Revisionen nicht Folge zu geben.