Zur Revision des Klägers:
Der Kläger bekämpft die Abweisung des Eventualbegehrens und führt aus, mit der Einschränkung auf Holz über 20 cm Durchmesser im Vertrag vom 8. Februar 1979 habe der Umfang des Holzbezugsrechtes eingeschränkt werden sollen. Mit der Nachtragsvereinbarung vom 15. September 1981 sei der Umfang des Holzbezugsrechtes genau festgelegt worden, die Einschränkung auf Holz über 20 cm Durchmesser sei dadurch hinfällig geworden. Die vom Berufungsgericht offenbar vertretene Ansicht, nur Holz mit einem Durchmesser von über 20 cm wäre schlagbar, sei unrichtig, für die Schlagbarkeit sei nicht der Durchmesser sondern die Reife entscheidend. Bei durch Katastrophenfall angefallenem Holz sei die Schlagbarkeit überdies ohne Bedeutung, weil das Holz schon vom Stock getrennt sei, Eine nach Treu und Glauben vorzunehmende Vertragsauslegung ergebe, daß sich der Beklagte das gesamte Windbruchholz ohne Einschränkung auf den Durchmesser der Stämme anrechnen lassen müsse.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der Vereinbarung vom 8. Februar 1979 bezieht sich das Holzbezugsrecht nur auf Stämme ab einem Durchmesser von 20 cm. Daß diese Einschränkung gemacht wurde, um das Holzbezugsrecht mengenmäßig zu bestimmen und die Einschränkung durch die Nachtragsvereinbarung, mit der der Umfang des Bezugsrechtes nach Festmetern festgesetzt wurde, hinfällig werden sollte, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Der Wortlaut der Vereinbarungen bietet hiefür keinerlei Anhaltspunkt. Eine wörtliche Auslegung, die am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen hat (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu § 914 mwN), führt daher dazu, daß der Beklagte nur Holz ab einem bestimmten Durchmesser zu übernehmen hat. Maßgebend für die Vertragsauslegung ist zwar der Wille der Parteien, die Beweislast hiefür trifft jedoch denjenigen, der eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichende Vereinbarung behauptet. Den Beweis hätte daher der Kläger zu erbringen gehabt, er hat dies jedoch nicht getan. Aus diesen Gründen ist das Hauptbegehren nicht berechtigt, weshalb der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen war.Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach der Vereinbarung vom 8. Februar 1979 bezieht sich das Holzbezugsrecht nur auf Stämme ab einem Durchmesser von 20 cm. Daß diese Einschränkung gemacht wurde, um das Holzbezugsrecht mengenmäßig zu bestimmen und die Einschränkung durch die Nachtragsvereinbarung, mit der der Umfang des Bezugsrechtes nach Festmetern festgesetzt wurde, hinfällig werden sollte, kann der Vereinbarung nicht entnommen werden. Der Wortlaut der Vereinbarungen bietet hiefür keinerlei Anhaltspunkt. Eine wörtliche Auslegung, die am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen hat (Rummel in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 914, mwN), führt daher dazu, daß der Beklagte nur Holz ab einem bestimmten Durchmesser zu übernehmen hat. Maßgebend für die Vertragsauslegung ist zwar der Wille der Parteien, die Beweislast hiefür trifft jedoch denjenigen, der eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichende Vereinbarung behauptet. Den Beweis hätte daher der Kläger zu erbringen gehabt, er hat dies jedoch nicht getan. Aus diesen Gründen ist das Hauptbegehren nicht berechtigt, weshalb der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen war.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte führt in seiner Revision im wesentlichen aus, ihn treffe nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung die Gefahr des Windwurfes zur Gänze. Ihm würde das gesamte schlechte, unbrauchbare, zersplitterte Windwurfholz angelastet und dadurch sein Recht total ausgehöhlt und zunichte gemacht. Dies könne nicht richtig sein, da nach § 1311 ABGB der Zufall denjenigen treffe, in dessen Vermögen er sich ereignet habe. Im konkreten Fall hätten daher der Kläger als Waldeigentümer und der Beklagte als kontingentmäßig Bezugsberechtigter den Zufall gemeinsam zu tragen, eine Auslegung ausschließlich zu Lasten des Beklagten sei sittenwidrig. Man hätte eine Formel finden müssen (was Sache des Klägers gewesen wäre), wonach die Anrechnung von Katastrophenholz nur im Rahmen einer Verhältnisrechnung und Relation des gesamten schlagbaren Waldbestandes zum Bezugskontingent des Beklagten möglich wäre. Ein derartiges Feststellungsbegehren wäre allerdings nicht zulässig. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes könne der Kläger dem Beklagten den Bezug des wirtschaftlich uninteressanten Windwurfholzes aufdrängen und diktieren, der Kläger bestimme also allein die Fälligkeit. Der Versorgungscharakter der Vereinbarung werde dadurch ad nullum geführt.Der Beklagte führt in seiner Revision im wesentlichen aus, ihn treffe nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung die Gefahr des Windwurfes zur Gänze. Ihm würde das gesamte schlechte, unbrauchbare, zersplitterte Windwurfholz angelastet und dadurch sein Recht total ausgehöhlt und zunichte gemacht. Dies könne nicht richtig sein, da nach Paragraph 1311, ABGB der Zufall denjenigen treffe, in dessen Vermögen er sich ereignet habe. Im konkreten Fall hätten daher der Kläger als Waldeigentümer und der Beklagte als kontingentmäßig Bezugsberechtigter den Zufall gemeinsam zu tragen, eine Auslegung ausschließlich zu Lasten des Beklagten sei sittenwidrig. Man hätte eine Formel finden müssen (was Sache des Klägers gewesen wäre), wonach die Anrechnung von Katastrophenholz nur im Rahmen einer Verhältnisrechnung und Relation des gesamten schlagbaren Waldbestandes zum Bezugskontingent des Beklagten möglich wäre. Ein derartiges Feststellungsbegehren wäre allerdings nicht zulässig. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichtes könne der Kläger dem Beklagten den Bezug des wirtschaftlich uninteressanten Windwurfholzes aufdrängen und diktieren, der Kläger bestimme also allein die Fälligkeit. Der Versorgungscharakter der Vereinbarung werde dadurch ad nullum geführt.
Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach der zwischen Franz B***** und dem Kläger am 8. Februar 1979 geschlossenen und am 15. September 1981 ergänzten Vereinbarung steht sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten Holz aus den Waldgrundstücken zu. Was mit dem Holz aus einem Windwurf geschehen sollte, ist in den Verträgen nicht geregelt worden, diese Frage kann daher nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung beantwortet werden (vgl. WBl. 1987, 240; SZ 62/4 uva). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (Rummel in Rummel2, Rz 11 ff zu § 914; JBl. 1990, 105; ecolex 1991, 115). Die im Vorverfahren erfolgte Vertragsauslegung hat keine bindende Wirkung auf das vorliegende Verfahren, sondern hatte nur Bedeutung für den damals geführten Rechtsstreit. Überdies ging es im Vorprozeß nicht darum, ob Franz B***** das gesamte Holz aus dem Windwurf unter Anrechnung auf sein Kontingent übernehmen muß. Strittig war vielmehr, ob das Holz, das ihm der nunmehrige Kläger zur Verfügung stellte und das er angenommen hatte, unentgeltlich zu liefern war. Die ergänzende Vertragsauslegung ist daher im vorliegenden Verfahren unabhängig vom früheren Verfahren vorzunehmen. Es geht daher nicht an - wie es das Berufungsgericht getan hat - auf die im Vorverfahren erfolgte ergänzende Vertragsauslegung zu verweisen, ohne anzuführen, aufgrund welcher Überlegungen die Vertragsergänzung in einem bestimmten Sinne vorgenommen wurde.Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nach der zwischen Franz B***** und dem Kläger am 8. Februar 1979 geschlossenen und am 15. September 1981 ergänzten Vereinbarung steht sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten Holz aus den Waldgrundstücken zu. Was mit dem Holz aus einem Windwurf geschehen sollte, ist in den Verträgen nicht geregelt worden, diese Frage kann daher nur im Wege ergänzender Vertragsauslegung beantwortet werden vergleiche WBl. 1987, 240; SZ 62/4 uva). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht (Rummel in Rummel2, Rz 11 ff zu Paragraph 914,; JBl. 1990, 105; ecolex 1991, 115). Die im Vorverfahren erfolgte Vertragsauslegung hat keine bindende Wirkung auf das vorliegende Verfahren, sondern hatte nur Bedeutung für den damals geführten Rechtsstreit. Überdies ging es im Vorprozeß nicht darum, ob Franz B***** das gesamte Holz aus dem Windwurf unter Anrechnung auf sein Kontingent übernehmen muß. Strittig war vielmehr, ob das Holz, das ihm der nunmehrige Kläger zur Verfügung stellte und das er angenommen hatte, unentgeltlich zu liefern war. Die ergänzende Vertragsauslegung ist daher im vorliegenden Verfahren unabhängig vom früheren Verfahren vorzunehmen. Es geht daher nicht an - wie es das Berufungsgericht getan hat - auf die im Vorverfahren erfolgte ergänzende Vertragsauslegung zu verweisen, ohne anzuführen, aufgrund welcher Überlegungen die Vertragsergänzung in einem bestimmten Sinne vorgenommen wurde.
Nach den zwischen Franz B***** und dem Kläger geschlossenen Vereinbarungen steht dem Beklagten eine bestimmte Menge Holz zu, das er allerdings selbst schlägern muß. Ein Zeitpunkt, wann er dieses Holz zu übernehmen hat und wann er daher die entsprechenden Arbeiten durchzuführen hat, wurde nicht festgelegt. Nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung muß der Beklagte die durch Windwurf oder sonstige Katastrophenfälle angefallene Holzmenge mit einem Durchmesser von über 20 cm zur Gänze in Anrechnung auf sein Holzbezugsrecht übernehmen. Abgesehen von der - in erster Instanz allerdings nicht erörterten - Frage, ob derartiges Holz minderwertig ist, könnte der Beklagte nicht im Sinne der Vereinbarungen den Zeitpunkt des Holzbezuges selbst bestimmen, sondern müßte die angefallene Holzmenge sogleich übernehmen und die hiezu erforderlichen Arbeiten durchführen (nach den im Vorprozeß getroffenen Feststellungen ordneten die Forstorgane anläßlich des Windwurfes des Jahres 1983 an, das Holz ehestmöglich aufzuarbeiten und zwar wegen der Gefahr des Insektenbefalles bzw. der "Verklausung"). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsergänzung bringt daher Nachteile für den Beklagten mit sich, nicht aber für den Kläger, weil sich dieser um das Windwurfholz, solange es das Kontingent des Beklagten nicht überschreitet, nicht kümmern muß. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß eine derartige Vereinbarung dem Willen beider Parteien entsprochen hätte, eine solche Regelung ergibt sich auch nicht nach Treu und Glauben oder aus der redlichen Verkehrsanschauung. Allerdings würde eine Auslegung, nach der der Beklagte überhaupt kein Katastrophenholz übernehmen muß, zu einer Benachteiligung des Klägers führen, der Kläger müßte - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte - im Fall, daß der gesamte Holzbestand von einer Katastrophe betroffen wäre, für den Beklagten sogar Holz zukaufen. Daraus folgt aber nicht, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung zu erfolgen hat. Dem hypothetischen Parteiwillen, der redlichen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Treu und Glauben entspräche vielmehr eine Regelung, bei der beide Teile gemeinsam die Folgen einer Naturkatastrophe zu tragen haben.
Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren entspricht dem nicht. Die oben angeführten Grundsätze für eine ergänzende Vertragsauslegung könnten etwa zu einer Regelung führen, nach der das Windwurfholz ab einem Durchmesser von 20 cm auf die Parteien in dem Verhältnis aufzuteilen ist, das dem Verhältnis des vor dem Windwurf vorhandenen gesamten Waldbestandes über 20 cm Durchmesser zu der dem Beklagten in diesem Zeitpunkt noch zustehenden Menge an Holz entspricht. In diesem Umfang wäre der Beklagte verpflichtet, Windwurfholz abzunehmen. Ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren wäre gegenüber dem auf Abnahme des gesamten Windwurfholzes gerichteten kein aliud sondern ein minus, eine derartige Entscheidung wäre daher möglich, die Vorschrift des § 405 ZPO würde ihr nicht entgegenstehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten wäre ein solches Feststellungsbegehren auch zulässig, sofern es entsprechend klar formuliert ist.Das vom Kläger gestellte Feststellungsbegehren entspricht dem nicht. Die oben angeführten Grundsätze für eine ergänzende Vertragsauslegung könnten etwa zu einer Regelung führen, nach der das Windwurfholz ab einem Durchmesser von 20 cm auf die Parteien in dem Verhältnis aufzuteilen ist, das dem Verhältnis des vor dem Windwurf vorhandenen gesamten Waldbestandes über 20 cm Durchmesser zu der dem Beklagten in diesem Zeitpunkt noch zustehenden Menge an Holz entspricht. In diesem Umfang wäre der Beklagte verpflichtet, Windwurfholz abzunehmen. Ein darauf gerichtetes Feststellungsbegehren wäre gegenüber dem auf Abnahme des gesamten Windwurfholzes gerichteten kein aliud sondern ein minus, eine derartige Entscheidung wäre daher möglich, die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO würde ihr nicht entgegenstehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten wäre ein solches Feststellungsbegehren auch zulässig, sofern es entsprechend klar formuliert ist.
Es ist erforderlich, diese Fragen mit den Parteien zu erörtern; dem Kläger ist dabei Gelegenheit zu geben, sein Begehren neu zu formulieren.
Der Revision des Beklagten war daher im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.