Der Revisionsrekurs ist zulässig. Im außerstreitigen Verfahren ist auch gegen Aufhebungsbeschlüsse grundsätzlich ein Rechtsmittel zulässig (EFSlg.39.713 uva). Die Frage, ob der Vater zur Leistung von Geldunterhalt für ein gegen seinen Willen bei der Mutter befindliches Kind verpflichtet ist, betrifft nicht die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG. Sachlich ist das Rechtsmittel des Vaters aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals entschieden und hält auch diesfalls daran fest, daß, zumindest solange eine Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte nicht vorliegt, der Vater für das von der Mutter - wenn auch gegen seinen Willen - außerhalb seines Haushaltes untergebrachte Kind die Unterhaltsleistung in Geld nicht mit dem Hinweis darauf verweigern kann, die Mutter entziehe ihm das Kind widerrechtlich. Die Entziehung des Unterhaltes für das Kind kann kein zulässiges Mittel dafür abgeben, die mit rechtlichen Maßnahmen zu erwirkende Rückgabe des Kindes in die Verpflegung des Vaters zu erzwingen (EFSlg 25.587 mwN; EFSlg 28.674). Die Fälle, in denen ausgesprochen wurde, der Unterhaltspflichtige könne nicht zum Ersatz der Kosten von Unterhaltsleistungen verhalten werden, wenn der Unterhalt dem Kind gegen seinen Willen außerhalb seines Haushaltes gereicht wurde, waren solche, in denen das Sorgerecht dem Unterhaltspflichtigen zuerkannt (SZ 28/112) oder dem Verwendungskläger verweigert war (EvBl 1961/289).Der Revisionsrekurs ist zulässig. Im außerstreitigen Verfahren ist auch gegen Aufhebungsbeschlüsse grundsätzlich ein Rechtsmittel zulässig (EFSlg.39.713 uva). Die Frage, ob der Vater zur Leistung von Geldunterhalt für ein gegen seinen Willen bei der Mutter befindliches Kind verpflichtet ist, betrifft nicht die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG. Sachlich ist das Rechtsmittel des Vaters aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrmals entschieden und hält auch diesfalls daran fest, daß, zumindest solange eine Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte nicht vorliegt, der Vater für das von der Mutter - wenn auch gegen seinen Willen - außerhalb seines Haushaltes untergebrachte Kind die Unterhaltsleistung in Geld nicht mit dem Hinweis darauf verweigern kann, die Mutter entziehe ihm das Kind widerrechtlich. Die Entziehung des Unterhaltes für das Kind kann kein zulässiges Mittel dafür abgeben, die mit rechtlichen Maßnahmen zu erwirkende Rückgabe des Kindes in die Verpflegung des Vaters zu erzwingen (EFSlg 25.587 mwN; EFSlg 28.674). Die Fälle, in denen ausgesprochen wurde, der Unterhaltspflichtige könne nicht zum Ersatz der Kosten von Unterhaltsleistungen verhalten werden, wenn der Unterhalt dem Kind gegen seinen Willen außerhalb seines Haushaltes gereicht wurde, waren solche, in denen das Sorgerecht dem Unterhaltspflichtigen zuerkannt (SZ 28/112) oder dem Verwendungskläger verweigert war (EvBl 1961/289).
Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten hat das Gericht, wenn keine entsprechende Vereinbarung der Eltern besteht, im Sinne des § 177 Abs 2 ABGB zu entscheiden, welchem Elternteil die Elternrechte künftig allein zustehen. Der eheliche Vater kann nur dann das berechtigte Begehren stellen, den Unterhalt des Kindes im eigenen Haushalt als Naturalverpflegung zu leisten, wenn ihm das Kind in diesem Sinne überlassen wird (EFSlg 25.588). Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung im Sinne des § 177 Abs 2 ABGB bisher nicht getroffen. Die Anordnungen, die das Erstgericht im Zusammenhang mit der von ihm getroffenen Besuchsrechtsregelung traf, sind keine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle.Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten hat das Gericht, wenn keine entsprechende Vereinbarung der Eltern besteht, im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB zu entscheiden, welchem Elternteil die Elternrechte künftig allein zustehen. Der eheliche Vater kann nur dann das berechtigte Begehren stellen, den Unterhalt des Kindes im eigenen Haushalt als Naturalverpflegung zu leisten, wenn ihm das Kind in diesem Sinne überlassen wird (EFSlg 25.588). Im vorliegenden Fall wurde eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB bisher nicht getroffen. Die Anordnungen, die das Erstgericht im Zusammenhang mit der von ihm getroffenen Besuchsrechtsregelung traf, sind keine Entscheidung im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Zutreffend hat das Rekursgericht daher erkannt, daß der Vater die ihm auf Grund des Gesetzes obliegende Unterhaltsleistung für das Kind (§ 140 ABGB) nicht mit dem Hinweis darauf verweigern kann, er sei mit der Unterbringung und Betreuung des Kindes im Haushalt der Mutter nicht einverstanden.Zutreffend hat das Rekursgericht daher erkannt, daß der Vater die ihm auf Grund des Gesetzes obliegende Unterhaltsleistung für das Kind (Paragraph 140, ABGB) nicht mit dem Hinweis darauf verweigern kann, er sei mit der Unterbringung und Betreuung des Kindes im Haushalt der Mutter nicht einverstanden.
Dies mußte, da die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes nicht getroffen wurden, zwangsläufig zur Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichtes führen. Dem Revisionserkurs des Vaters muß daher ein Erfolg versagt bleiben.