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Entscheidung 2 Ob 569/90×

Entscheidung 2 Ob 569/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob569/90

Entscheidungsdatum

05.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel, Dr.Melber, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva H***, Studentin, Passauerplatz 9/11, 1010 Wien, vertreten durch Dr.Markus Freund, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** V*** A*** G***, Untere Donaustraße 25, 1020 Wien, vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (S 24.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 31.Jänner 1990, GZ 41 R 762/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Juli 1989, GZ 48 C 126/89a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.966,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 494,40, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird ein bestehender gemeinsamer Haushalt im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG durch gewisse, durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechnungen des Zusammenlebens nicht beendet, solange die Rückkehrabsicht besteht und ehestmöglich wahrgenommen wird; wohl aber wird der gemeinsame Haushalt durch dauernde Trennung beendet (Würth in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 14, MRG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 17 zu Paragraph 14, MRG mwN; SZ 58/126; MietSlg 39.300 ua). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Eintrittsrechtes trifft den, der es für sich in Anspruch nimmt (MietSlg 37.419; 1 Ob 542/89 ua).

Unter Anwendung dieser der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden rechtlichen Grundsätze hat das Berufungsgericht unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein Eintrittsrecht der Klägerin im Sinne des Paragraph 14, MRG ohne erkennbaren wesentlichen Rechtsirrtum verneint. In der vorliegenden Revision der Klägerin wird die unrichtige Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO durch das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Sie ist daher mangels Vorliegens der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen zurückzuweisen (Paragraph 508, a ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund zutreffend geltend gemacht.

Anmerkung

E21623

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0020OB00569.9.0905.000

Dokumentnummer

JJT_19900905_OGH0002_0020OB00569_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung