Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, das Klage- und Sicherungsbegehren sei ausreichend bestimmt. Er dürfe gar nicht mehr verlangen als ihm nach Gesetz und Verordnung zustehende notwendige Betreuungsmaßnahmen.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs 1 BBetrG BGBl 405/1991 idF BGBl I 101/2003 (BBetrG) umfasst die Bundesbetreuung Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBetrG Bundesgesetzblatt 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (BBetrG) umfasst die Bundesbetreuung Unterbringung, Verpflegung und Krankenhilfe sowie sonstige notwendige Betreuungsmaßnahmen. Die einzelnen Leistungen können unter Berücksichtigung des Grades der Hilfsbedürftigkeit auch teilweise gewährt werden.
Gemäß § 6 Abs 1 BBetrG sind die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BBetrG sind die näheren Bestimmungen über die Aufnahme, die Ausstellung von Bescheinigungen, das Höchstmaß des für eine private Unterkunft oder für Verköstigung durch Private zur Verfügung stehenden Entgeltes, die Mindestanforderungen für die Beschaffenheit solcher Unterkünfte und die näheren Regelungen über weitere der Sozialhilfe entsprechende Leistungen für Asylwerber unter Bedachtnahme auf die Grundsätze menschenwürdiger Behandlung, auf die besondere Situation von Asylwerbern sowie auf spezifische Verhältnisse im Beherbergungsgewerbe durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu regeln.
Auf Grund dieser Bestimmung ist die Bundesbetreuungsverordnung BGBl 31/1992 idF BGBl II 441/2001 (BBetrVO) ergangen.Auf Grund dieser Bestimmung ist die Bundesbetreuungsverordnung Bundesgesetzblatt 31 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 441 aus 2001, (BBetrVO) ergangen.
Gemäß § 3 dieser Verordnung kommen als Leistungen der Bundesbetreuung in Betracht: 1.) Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag), 2.) Unterbringung, 3.) Krankenversicherung, 4.) Taschengeld, 5.) Bekleidung, 6.) Schulbedarf, 7.) Fahrtbeihilfen, 8.) soziale Betreuung, 9.) Bestattungskosten, 10.) Rückkehrhilfe (Abs 1). Im Einzelfall werden jene Leistungen nach Abs 1 erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfes notwendig sind. Der Umfang dieser Leistungen ist unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter, sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, festzusetzen. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert (Abs 2).Gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung kommen als Leistungen der Bundesbetreuung in Betracht: 1.) Verpflegung (Verpflegskostenbeitrag), 2.) Unterbringung, 3.) Krankenversicherung, 4.) Taschengeld, 5.) Bekleidung, 6.) Schulbedarf, 7.) Fahrtbeihilfen, 8.) soziale Betreuung, 9.) Bestattungskosten, 10.) Rückkehrhilfe (Absatz eins,). Im Einzelfall werden jene Leistungen nach Absatz eins, erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfes notwendig sind. Der Umfang dieser Leistungen ist unter Bedachtnahme auf allfällige Leistungen Dritter, sowie auf Leistungen, deren Erbringung vom Asylwerber selbst erwartet werden kann, festzusetzen. Über Art und Umfang dieser Leistungen wird der Asylwerber informiert (Absatz 2,).
Gemäß § 4 BBetrVO sind Betreute zu verpflichten, jede Änderung der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen. Tritt während der Bundesbetreuung eine für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebliche Änderung ein, so wird der Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend neu festgelegt.Gemäß Paragraph 4, BBetrVO sind Betreute zu verpflichten, jede Änderung der für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebenden Umstände unverzüglich mitzuteilen. Tritt während der Bundesbetreuung eine für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit maßgebliche Änderung ein, so wird der Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend neu festgelegt.
Gemäß § 7 Abs 1 BBetrVO wird Taschengeld nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonates in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten EUR 40,-- monatlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BBetrVO wird Taschengeld nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonates in der Bundesbetreuung ausbezahlt. Das Taschengeld beträgt für alle Betreuten EUR 40,-- monatlich.
Gemäß § 8 Abs 3 BBetrVO werden für die Unterbringung und Verpflegung je Betreutem und Tag höchstens folgende Beträge geleistet: 1.) Frühstück EUR 1,80,--, 2.) Mittagessen EUR 4,40 EUR, 3.) Abendessen EUR 2,50, 4.) Unterbringung EUR 7,60.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BBetrVO werden für die Unterbringung und Verpflegung je Betreutem und Tag höchstens folgende Beträge geleistet: 1.) Frühstück EUR 1,80,--, 2.) Mittagessen EUR 4,40 EUR, 3.) Abendessen EUR 2,50, 4.) Unterbringung EUR 7,60.
Gemäß § 9 Abs 1 BBetrVO endet die Bundesbetreuung jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BBetrVO endet die Bundesbetreuung jedenfalls mit dem Wegfall der Hilfsbedürftigkeit, mit dem freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung, mit der Zurückziehung des Asylantrages, spätestens aber mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Weiters kann sie bei Verdacht strafbarer Handlungen und bei einem fortgesetzten Verhalten, das für den Unterkunftgeber oder für andere Betreute eine unzumutbare Belastung darstellt, beendet werden.
Zum Anspruch auf Bundesbetreuung und dessen Durchsetzbarkeit wird auf 1 Ob 272/02k und 9 Ob 71/03m verwiesen.
Die gefährdete Partei hat den behaupteten Anspruch als Voraussetzung einer Provisorialmaßnahme bestimmt zu bezeichnen. In Ermangelung der erforderlichen Bestimmtheit des Begehrens wäre der Sicherungsantrag abzuweisen (RIS-Justiz RS0004864; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 378 EO Rz 3 mwN). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass in unverwechselbarer Weise feststehen muss, was geschuldet wird (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 56; vgl RIS-Justiz RS0037874).Die gefährdete Partei hat den behaupteten Anspruch als Voraussetzung einer Provisorialmaßnahme bestimmt zu bezeichnen. In Ermangelung der erforderlichen Bestimmtheit des Begehrens wäre der Sicherungsantrag abzuweisen (RIS-Justiz RS0004864; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 378, EO Rz 3 mwN). Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass in unverwechselbarer Weise feststehen muss, was geschuldet wird (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 56; vergleiche RIS-Justiz RS0037874).
Der Umfang der im vorliegenden Fall angestrebten Bundesbetreuung ergibt sich aus Gesetz und Verordnung. Beispielhaft hat der Kläger in Klage und Sicherungsantrag ohnehin Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Taschengeld genannt. Auch die Anführung sonstiger notwendiger Betreuungsmaßnahmen entspricht dem Text des § 1 Abs 1 BBetrG. Im Einzelfall werden jene Leistungen erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfes notwendig sind; der Asylwerber wird über Art und Umfang dieser Leistungen informiert (§ 3 Abs 2 BBetrVO). Eine präzisere Bezeichnung des Anspruches kann von ihm daher vorweg nicht verlangt werden. Auch die Anführung einzelner Paragraphen der Verordnung ist entbehrlich. Im Übrigen wurde die Bestimmtheit eines ähnlichen Begehrens auch in 9 Ob 71/03m nicht beanstandet. Schließlich ist nicht einmal die beklagte Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes beigetreten.Der Umfang der im vorliegenden Fall angestrebten Bundesbetreuung ergibt sich aus Gesetz und Verordnung. Beispielhaft hat der Kläger in Klage und Sicherungsantrag ohnehin Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung und Taschengeld genannt. Auch die Anführung sonstiger notwendiger Betreuungsmaßnahmen entspricht dem Text des Paragraph eins, Absatz eins, BBetrG. Im Einzelfall werden jene Leistungen erbracht, die zur ausreichenden Deckung des Lebensbedarfes notwendig sind; der Asylwerber wird über Art und Umfang dieser Leistungen informiert (Paragraph 3, Absatz 2, BBetrVO). Eine präzisere Bezeichnung des Anspruches kann von ihm daher vorweg nicht verlangt werden. Auch die Anführung einzelner Paragraphen der Verordnung ist entbehrlich. Im Übrigen wurde die Bestimmtheit eines ähnlichen Begehrens auch in 9 Ob 71/03m nicht beanstandet. Schließlich ist nicht einmal die beklagte Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes beigetreten.
Der erkennende Senat ist somit - anders als das Rekursgericht - der Auffassung, dass die erforderliche Bestimmtheit des Begehrens im vorliegenden Fall gegeben ist.
In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beharrt die beklagte Partei darauf, der Kläger habe auf Leistungen aus der Bundesbetreuung verzichtet, indem er zum Überstellungstransport nicht erschienen sei. Der erkennende Senat billigt demgegenüber die Ansicht des Erstgerichtes, aus der Nichteinhaltung des Transporttermines könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung (vgl § 9 Abs 1 BBetrVO) geschlossen werden, zumal im Falle eines schlüssigen Verzichtes ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014146). Das behauptete Nichterscheinen könnte aber auch andere Gründe (zB Unkenntnis oder Krankheit) haben.In ihrer Revisionsrekursbeantwortung beharrt die beklagte Partei darauf, der Kläger habe auf Leistungen aus der Bundesbetreuung verzichtet, indem er zum Überstellungstransport nicht erschienen sei. Der erkennende Senat billigt demgegenüber die Ansicht des Erstgerichtes, aus der Nichteinhaltung des Transporttermines könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen freiwilligen Verzicht auf die Leistungen der Bundesbetreuung vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, BBetrVO) geschlossen werden, zumal im Falle eines schlüssigen Verzichtes ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0014146). Das behauptete Nichterscheinen könnte aber auch andere Gründe (zB Unkenntnis oder Krankheit) haben.
Soweit die beklagte Partei schließlich geltend macht, der Kläger habe auf die Inanspruchnahme der Bundesbetreuungen neuerlich verzichtet, weil er nach der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes die Betreuungsstelle ohne Angabe von Gründen wieder verlassen habe und "untergetaucht" sei, handelt es sich um eine auch im Rechtsmittelverfahren über eine einstweilige Verfügung unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0002445).
Die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes war somit wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.