Der gegen diesen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Das ist hier nicht der Fall:Der gegen diesen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs der Beklagten ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes unzulässig: Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Das ist hier nicht der Fall:
Zum Schenkungsvertrag aus 1983 bringt die Beklagte in ihrem Rekurs vor, dass diese Schenkung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht der Erblassers erfolgt sei. Die Schenkung der Liegenschaftshälfte sei bei der Berechnung des Pflichtteilsausfalls daher nicht zu berücksichtigen.
Dabei übersieht die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht dem Erstgericht ausdrücklich auftrug, im fortgesetzten Verfahren mit der Beklagten ihr Vorbringen zu erörtern, wonach sie erhebliche finanzielle Aufwendungen für den Hausbau geleistet habe. Darin könnte allenfalls der Einwand einer Schenkung aus sittlicher Verpflichtung gelegen sein. Habe die Beklagte zum Hausbau zumindest gleichteilig wie der Erblasser beigetragen, könne in der Schenkung der Liegenschaftshälfte unter Umständen die Erfüllung einer sittlichen Pflicht durch den Erblasser im Sinne des § 785 ABGB gesehen werden. Das Berufungsgericht hat daher ohnedies - obwohl die Beklagte in erster Instanz ein entsprechendes ausdrückliches Vorbringen nie erstattet hatte - die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Schenkung der Liegenschaftshälfte 1983 in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung erfolgte. Durch den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, diese Frage mit der Beklagten zu erörtern, kann sich die Beklagte daher nicht beschwert erachten.Dabei übersieht die Beklagte allerdings, dass das Berufungsgericht dem Erstgericht ausdrücklich auftrug, im fortgesetzten Verfahren mit der Beklagten ihr Vorbringen zu erörtern, wonach sie erhebliche finanzielle Aufwendungen für den Hausbau geleistet habe. Darin könnte allenfalls der Einwand einer Schenkung aus sittlicher Verpflichtung gelegen sein. Habe die Beklagte zum Hausbau zumindest gleichteilig wie der Erblasser beigetragen, könne in der Schenkung der Liegenschaftshälfte unter Umständen die Erfüllung einer sittlichen Pflicht durch den Erblasser im Sinne des Paragraph 785, ABGB gesehen werden. Das Berufungsgericht hat daher ohnedies - obwohl die Beklagte in erster Instanz ein entsprechendes ausdrückliches Vorbringen nie erstattet hatte - die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Schenkung der Liegenschaftshälfte 1983 in Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung erfolgte. Durch den Auftrag des Berufungsgerichtes an das Erstgericht, diese Frage mit der Beklagten zu erörtern, kann sich die Beklagte daher nicht beschwert erachten.
Aber auch mit ihrem Vorbringen zum Übergabsvertrag aus 1989, mit welchem der Beklagten die zweite Liegenschaftshälfte ins Eigentum übertragen wurde, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf: Das Berufungsgericht hat der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend dargelegt, wann eine gemischte Schenkung als verwirklicht anzusehen ist. Der im Rekurs erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die behauptungs- und beweispflichtigen Kläger kein Vorbringen dazu erstattet hätten, dass der Erblasser bei Abschluss des Übergabsvertrages subjektiv eine Schenkungsabsicht gehabt habe, ist unzutreffend: Die Kläger haben in erster Instanz (siehe etwa S 4 in ON 4) ausdrücklich behauptet, dass der Erblasser und die Beklagte mit dem Übergabsvertrag in Wahrheit eine Schenkung beabsichtigten. Der berufungsgerichtliche Ergänzungsauftrag in Ansehung des Übergabsvertrages aus 1989 ist daher nicht zu beanstanden: Es ist zwar richtig, dass eine gemischte Schenkung keinesfalls schon dann angenommen werden kann, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten (RIS-Justiz RS0019293; RS0012959; RS0019356). Von diesen Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings das Berufungsgericht mit seinem Ergänzungsauftrag ohnedies nicht abgewichen.Aber auch mit ihrem Vorbringen zum Übergabsvertrag aus 1989, mit welchem der Beklagten die zweite Liegenschaftshälfte ins Eigentum übertragen wurde, zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: Das Berufungsgericht hat der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgend dargelegt, wann eine gemischte Schenkung als verwirklicht anzusehen ist. Der im Rekurs erhobene Vorwurf, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die behauptungs- und beweispflichtigen Kläger kein Vorbringen dazu erstattet hätten, dass der Erblasser bei Abschluss des Übergabsvertrages subjektiv eine Schenkungsabsicht gehabt habe, ist unzutreffend: Die Kläger haben in erster Instanz (siehe etwa S 4 in ON 4) ausdrücklich behauptet, dass der Erblasser und die Beklagte mit dem Übergabsvertrag in Wahrheit eine Schenkung beabsichtigten. Der berufungsgerichtliche Ergänzungsauftrag in Ansehung des Übergabsvertrages aus 1989 ist daher nicht zu beanstanden: Es ist zwar richtig, dass eine gemischte Schenkung keinesfalls schon dann angenommen werden kann, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Parteien einen Teil einer Leistung als geschenkt ansehen wollten (RIS-Justiz RS0019293; RS0012959; RS0019356). Von diesen Grundsätzen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings das Berufungsgericht mit seinem Ergänzungsauftrag ohnedies nicht abgewichen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (siehe RIS-Justiz RS0035976).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO (siehe RIS-Justiz RS0035976).