Der (einseitige: Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 7; 1 Ob 274/06k) Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - jedenfalls zulässig (Kodek aaO Rz 1 und 6; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² § 519 Rz 12: „Vollrekurs"), und auch berechtigt.Der (einseitige: Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 519, Rz 7; 1 Ob 274/06k) Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO - unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - jedenfalls zulässig (Kodek aaO Rz 1 und 6; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 519, Rz 12: „Vollrekurs"), und auch berechtigt.
Zunächst ist (als gerichtsnotorisch: § 269 ZPO) vorauszuschicken, dass der vom Berufungsgericht als Fristende genannte 22. 9. 2007 ein Samstag und kein Freitag war. Aktenkundig ist (weiters), dass die Zustellung des fristauslösenden Ersturteils an den Vertreter des Klägers am 24. 7. 2007, sohin innerhalb der verhandlungsfreien Zeit des § 222 ZPO erfolgte. Damit war jedoch letzter Tag der vierwöchigen (§ 464 Abs 1 ZPO) Notfrist (§ 128 Abs 1 ZPO) für die Erstattung der klägerischen Berufung tatsächlich Montag, der 24. 9. 2007 (Kolmasch, Verhandlungsfreie Sommerzeit, Zak 2007, 231 samt Tabelle). Der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt reklamierte Rechtssatz in RIS-Justiz RS0036496, wonach die vierwöchige Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils innerhalb der Sommergerichtsferien „mit Ablauf des 22. September" endet, ist jeweils kalenderabhängig und damit nur dann anwendbar, wenn dieser nicht - wie hier - auf einen der in § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 1961/37, genannten besonderen Tage, nämlich Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Samstag oder Karfreitag, fällt (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 124-126 Rz 8 aE). Insoweit sind seither Samstage bezüglich des Fristenlaufs den in § 126 Abs 2 ZPO (in seiner Stammfassung) unverändert genannten Sonn- und Feiertagen gleichzuhalten (Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO² § 126 Rz 5). Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 1 Ob 274/06k beruft, wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof hierin nur das auf einen Samstag fallende fristauslösende, nicht hingegen das den letzten Tag der vierwöchigen Berufungsfrist markierende Datum für unmaßgeblich erachtete (wie dies auch § 126 Abs 1 ZPO normiert), und auch dort dem Rechtsmittelwerber sohin ungekürzt den 28. Fristtag als voll zur Verfügung stehen müssend betonte (damals: Freitag 22. 9. 2006; vgl hiezu auch den Rechtssatz in RIS-Justiz RS0036586 [T1]).Zunächst ist (als gerichtsnotorisch: Paragraph 269, ZPO) vorauszuschicken, dass der vom Berufungsgericht als Fristende genannte 22. 9. 2007 ein Samstag und kein Freitag war. Aktenkundig ist (weiters), dass die Zustellung des fristauslösenden Ersturteils an den Vertreter des Klägers am 24. 7. 2007, sohin innerhalb der verhandlungsfreien Zeit des Paragraph 222, ZPO erfolgte. Damit war jedoch letzter Tag der vierwöchigen (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO) Notfrist (Paragraph 128, Absatz eins, ZPO) für die Erstattung der klägerischen Berufung tatsächlich Montag, der 24. 9. 2007 (Kolmasch, Verhandlungsfreie Sommerzeit, Zak 2007, 231 samt Tabelle). Der vom Berufungsgericht für seinen Standpunkt reklamierte Rechtssatz in RIS-Justiz RS0036496, wonach die vierwöchige Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils innerhalb der Sommergerichtsferien „mit Ablauf des 22. September" endet, ist jeweils kalenderabhängig und damit nur dann anwendbar, wenn dieser nicht - wie hier - auf einen der in Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Hemmung des Fristablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl 1961/37, genannten besonderen Tage, nämlich Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Samstag oder Karfreitag, fällt vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraphen 124 -, 126, Rz 8 aE). Insoweit sind seither Samstage bezüglich des Fristenlaufs den in Paragraph 126, Absatz 2, ZPO (in seiner Stammfassung) unverändert genannten Sonn- und Feiertagen gleichzuhalten (Buchegger in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 126, Rz 5). Soweit sich das Berufungsgericht auf die Entscheidung 1 Ob 274/06k beruft, wird übersehen, dass der Oberste Gerichtshof hierin nur das auf einen Samstag fallende fristauslösende, nicht hingegen das den letzten Tag der vierwöchigen Berufungsfrist markierende Datum für unmaßgeblich erachtete (wie dies auch Paragraph 126, Absatz eins, ZPO normiert), und auch dort dem Rechtsmittelwerber sohin ungekürzt den 28. Fristtag als voll zur Verfügung stehen müssend betonte (damals: Freitag 22. 9. 2006; vergleiche hiezu auch den Rechtssatz in RIS-Justiz RS0036586 [T1]).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts war daher insgesamt antragsgemäß ersatzlos zu beheben und diesem die Entscheidung über die sohin rechtzeitige Berufung (samt Berufungsbeantwortung) des Klägers unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.