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Entscheidung 2 Ob 57/17x×

Entscheidung 2 Ob 57/17x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob57/17x

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** A*****, und 2. (richtig) Z*****-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 53.233,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2017, GZ 5 R 23/16s-144, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).

2. Der Kläger behauptete, dass ihm die Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten aufgrund der schweren Lasten nicht mehr möglich sei. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist das aber ab dem Beginn des klagegegenständlichen Zeitraums (1. 5. 2002) ausschließlich auf nicht unfallskausale Umstände zurückzuführen. Auch ohne den Unfall hätte der Kläger wegen seiner nicht unfallskausalen körperlichen Beeinträchtigungen den Beruf eines Tankwagenfahrers oder Vertreters daher nicht mehr ausüben können. Das schließt zwar nicht aus, dass er anderweitig dennoch einen Verdienst erzielt hätte, den er wegen seiner jahrelangen unfallbedingten Absenz vom Arbeitsmarkt trotz entsprechender Bemühungen tatsächlich nicht erzielen kann. Für diesen hypothetischen Verlauf wäre aber nach der bereits im ersten Rechtsgang aufgezeigten Beweislastverteilung (2 Ob 167/10p) der Kläger behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Dass er im Falle der Erörterung durch das Berufungsgericht solches Vorbringen erstattet hätte, geht aus seinen Rechtsmittelausführungen nicht hervor.

Schlagworte

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Textnummer

E117953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00057.17X.0427.000

Im RIS seit

08.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170427_OGH0002_0020OB00057_17X0000_000