Entscheidungsgründe:
Am 25. 7. 1982 ereignete sich bei Tageslicht auf der A 2 in Fahrtrichtung Klagenfurt bei Kilometer 327,5 ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin, der Zweitbeklagte und Johann B*****, jeweils als Lenker eines PKW, beteiligt waren. Es regnete stark, die Betonfahrbahn war naß, die Beteiligten hatten an den Fahrzeugen das Abblendlicht eingeschaltet. Die Klägerin fuhr mit einer Geschwindigkeit zwischen 70 und 90 km/h auf dem rechten Fahrstreifen. Rund 64 m vor der späteren Kollisionsstelle geriet ihr Fahrzeug aus ungeklärter Ursache, vermutlich wegen Aquaplaning, ins Schleudern. Es schleuderte zuerst 6,1 m nach rechts und touchierte mit der Leitschiene, dann schleuderte es nach links und wieder nach rechts und stieß 39,1 m nach dem ersten Kontakt neuerlich an die Leitschiene. Während des Schleudervorgangs wurde der PKW mehrmals um die eigene Achse gedreht. Schließlich triftete er mit dem Heck wieder zur Fahrbahnmitte. Als Johann B*****, der auf dem linken Fahrstreifen fuhr, das Schleudern des Fahrzeuges der Klägerin bemerkte, bremste er stark und fuhr dem linken Fahrbahnrand zu. Das Fahrzeug der Klägerin kollidierte mit dem noch in geringer Bewegung befindlichen Fahrzeug des Johann B***** derart, daß dessen rechte Stoßstange leicht beschädigt wurde. Der PKW der Klägerin kam in einer Position zum Stillstand, daß sich das Heck auf dem linken und die Front auf dem rechten Fahrstreifen in einer Querstellung von ca. 50 Grad zur Fahrbahnlängsachse befanden. Nach 2 bis 5 Sekunden stieß der Zweitbeklagte mit seinem PKW mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h gegen die rechte Längsseite des Fahrzeuges der Klägerin. Der Zweitbeklagte hatte ein äußerst eingeschränktes Sichtfeld, möglicherweise hervorgerufen durch eine in Relation zur Wassermenge ungenügende Reinigung der Windschutzscheibe durch die Scheibenwischer oder infolge Anlaufens der Scheiben von innen. Er war mehr als 120 m von der Kollisionsstelle entfernt, als das vor ihm fahrende Fahrzeug der Klägerin erstmals "verschwand". Bei sofortiger Reaktion wäre er in der Lage gewesen, sein Fahrzeug kollisionsfrei vor der Unfallsstelle anzuhalten. Seine Reaktionsverspätung betrug rund 5 Sekunden. Er entschloß sich bei Gefahrenerkennung, und zwar 20 bis 30 m vor dem Hindernis, zum Bremsen, diese Bremsung zeitigte jedoch keine Wirkung mehr.
Die Klägerin erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, als deren Folgen derzeit ein mittelgradiges, posttraumatisches organisches Psychosyndrom mit Auffassungsstörung, Konzentrationsstörung, Störung der Gedächtnisleistungen, insbesondere im Bereich des Frischgedächtnisses, und deutliche Ermüdbarkeit, bestehen. An neurologischen Ausfällen findet sich eine diskrete zentrale Facialisparese, eine geringgradige Halbseitenlähmung rechts, eine Sprachstörung im Sinne einer suprabulbären Dysarthrie mit zerebellärer Komponente und eine deutliche zerebelläre Ataxie, vorwiegend im Bereich der rechten oberen und unteren Extremitäten sowie leichter ausgeprägt auch im Bereich des Rumpfes. Die Klägerin ist nur mühsam in der Lage, ohne Stockhilfe zu gehen. Eine Erwerbsfähigkeit ist derzeit nicht gegeben. Eine wesentliche Besserung erscheint nicht möglich. Die am 18. 5. 1963 geborene Klägerin war vor dem Unfall ein gut aussehendes junges Mädchen, das durch den Unfall eine Persönlichkeitsveränderung erfuhr; sie ist in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch die leichte rechtsseitige Facialisschwäche, die Schwäche im Bereich der oberen und unteren Extremität sowie insbesondere die ataktischen Bewegungsstörungen erheblich beeinträchtigt. Sie kann ihre Bewegungen nicht kontrollieren und Gegenstände nicht exakt angreifen. Eine Kontaktaufnahme ist mit ihr durch ihre dysarthrische Sprachstörung erschwert. Sie ist erwerbsunfähig und hat kaum Chancen, einen ihrem Stand entsprechenden Partner zu finden.
Die Klägerin begehrte die Zahlung eines Betrages von S 941.066,66 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für 2/3 ihrer künftigen Schäden aus dem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der Erstbeklagten durch den Versicherungsvertrag begrenzt sei. Die Klägerin brachte vor, den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, aus prozeßökonomischen Gründen würden aber nur 2/3 der Ansprüche (darin S 500.000,- Verunstaltungsentschädigung) geltend gemacht.
Die Beklagten wendeten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin, weil sie wegen überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten sei. Die Verunstaltungsentschädigung sei überhöht.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 597.400 s.A. statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 343.666,66 s.A. wurde abgeewiesen. Das Erstgericht führte aus, der Zweitbeklagte habe gegen die Bestimmung des § 20 Abs.1 StVO verstoßen und seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt. Er habe die auch auf Autobahnen, insbesondere bei sichtbehindernden Umständen, wie starkem Regen, bestehende Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, gröblich mißachtet. Darüber hinaus sei ihm eine Reaktionsverspätung zur Last zu legen, die bei vorsichtiger Berechnung um 5 Sekunden liege. Dagegen trete die Haftung der Klägerin zurück und sei jedenfalls unter dem eingestandenen Mitverschuldensanteil von 1/3 anzusetzen. Als Verunstaltung gelte sowohl die Ataxie als auch die Sprachstörung und die Hirnleistungsschwäche, die sich im verlangsamten Umgang mit anderen Personen und der Beeinträchtigung der Bewegungsmotorik äußere. Ziehe man in Betracht, daß es sich bei der Klägerin um ein junges attraktives Mädchen aus gehobener Gesellschaftsschicht handle, dem durch den Unfall die Chance auf gesellschaftlichen Umgang mit Gleichaltrigen ihrer Gesellschaftsschicht und auf eine Partnerbindung genommen worden seien, erscheine eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000,- angemessen.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 597.400 s.A. statt. Das Leistungsmehrbegehren von S 343.666,66 s.A. wurde abgeewiesen. Das Erstgericht führte aus, der Zweitbeklagte habe gegen die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, StVO verstoßen und seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen angepaßt. Er habe die auch auf Autobahnen, insbesondere bei sichtbehindernden Umständen, wie starkem Regen, bestehende Verpflichtung, auf Sicht zu fahren, gröblich mißachtet. Darüber hinaus sei ihm eine Reaktionsverspätung zur Last zu legen, die bei vorsichtiger Berechnung um 5 Sekunden liege. Dagegen trete die Haftung der Klägerin zurück und sei jedenfalls unter dem eingestandenen Mitverschuldensanteil von 1/3 anzusetzen. Als Verunstaltung gelte sowohl die Ataxie als auch die Sprachstörung und die Hirnleistungsschwäche, die sich im verlangsamten Umgang mit anderen Personen und der Beeinträchtigung der Bewegungsmotorik äußere. Ziehe man in Betracht, daß es sich bei der Klägerin um ein junges attraktives Mädchen aus gehobener Gesellschaftsschicht handle, dem durch den Unfall die Chance auf gesellschaftlichen Umgang mit Gleichaltrigen ihrer Gesellschaftsschicht und auf eine Partnerbindung genommen worden seien, erscheine eine Verunstaltungsentschädigung von S 250.000,- angemessen.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen aller Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Leistungsbegehren mit einem Betrag von S 548.050,- und dem Feststellungsbegehren dahin stattgegeben wurde, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand für die Hälfte der zukünftigen Schadenersatzansprüche der Klägerin haften, wobei die Höhe der Haftung der erstbeklagten Partei durch den Versicherungsvertrag mit der Zweitbeklagten beschränkt ist. Das Leistungs- und das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
Das Gericht zweiter Instanz führte aus, behindere nach einem Unfall ein beteiligtes Fahrzeug den Verkehr auf der Fahrbahn, sei das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle auf Autobahnen bei starkem Regen geradezu ein typischer Erfolg. Wenn dazu auch Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich beigetragen hätten, ändere dies an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet habe, nichts. Das Verschulden der Klägerin am Primärunfall sei aber evident, weil sie sich einer den Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen nicht angepaßten oder auch den Regeln der Fahrtechnik nicht entsprechenden oder ihren eigenen Lenkerfähigkeiten nicht Rechnung tragenden Fahrweise bedient habe, wodurch ihr PKW ins Schleudern geraten sei, dabei wiederholt die Leitschienen touchiert, sich mehrmals um die eigene Achse gedreht habe und schließlich nach einer verhältnismäßig leichten Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer in Querstellung auf beiden Fahrstreifen zum Stillstand gekommen sei. Den Zweitbeklagten treffe am Folgeunfall, der unmittelbar danach passiert sei und daher ein Absichern der Unfallsstelle nicht möglich gemacht habe, wegen der von ihm zu verantwortenden krassen Reaktionsverspätung von etwa 5 Sekunden ein erhebliches Mitverschulden. Die Gegenüberstellung des von beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern zu verantwortenden Fehlverhaltens führe zu einer Verschuldungsteilung im Verhältnis von 1 : 1. Zur Höhe der Verunstaltungsentschädigung führte das Berufungsgericht aus, es unterliege keinem Zweifel, daß bei der Klägerin die deutliche Gang- und Haltungsstörung des Rumpfes sowie die Sprachstörung als Verletzungsfolgen bedeutsame nachteilige Veränderungen ihrer äußeren Erscheinung bewirken und daher als gravierende Verunstaltung anzusehen seien. Durch die unfallsbedingte intellektuelle Leistungsminderung als Dauerschaden seien praktisch die Möglichkeiten, einer weiteren differenzierten Erwerbstätigkeit nachzugehen, vernichtet. Ebenso seien die Chancen der Verbesserung ihrer Lebenslage durch eine Eheschließung sehr gering. Bei Berücksichtigung dieser sehr schwerwiegenden Umstände erscheine als Entschädigung wegen Verunstaltung gemäß § 1326 ABGB ein Betrag von S 250.000,-Das Gericht zweiter Instanz führte aus, behindere nach einem Unfall ein beteiligtes Fahrzeug den Verkehr auf der Fahrbahn, sei das Zustandekommen weiterer Auffahrunfälle auf Autobahnen bei starkem Regen geradezu ein typischer Erfolg. Wenn dazu auch Aufmerksamkeitsfehler der Lenker auffahrender Fahrzeuge wesentlich beigetragen hätten, ändere dies an der grundsätzlichen Verantwortlichkeit desjenigen, der den Primärunfall verschuldet habe, nichts. Das Verschulden der Klägerin am Primärunfall sei aber evident, weil sie sich einer den Fahrbahn- und Witterungsverhältnissen nicht angepaßten oder auch den Regeln der Fahrtechnik nicht entsprechenden oder ihren eigenen Lenkerfähigkeiten nicht Rechnung tragenden Fahrweise bedient habe, wodurch ihr PKW ins Schleudern geraten sei, dabei wiederholt die Leitschienen touchiert, sich mehrmals um die eigene Achse gedreht habe und schließlich nach einer verhältnismäßig leichten Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer in Querstellung auf beiden Fahrstreifen zum Stillstand gekommen sei. Den Zweitbeklagten treffe am Folgeunfall, der unmittelbar danach passiert sei und daher ein Absichern der Unfallsstelle nicht möglich gemacht habe, wegen der von ihm zu verantwortenden krassen Reaktionsverspätung von etwa 5 Sekunden ein erhebliches Mitverschulden. Die Gegenüberstellung des von beiden unfallsbeteiligten Fahrzeuglenkern zu verantwortenden Fehlverhaltens führe zu einer Verschuldungsteilung im Verhältnis von 1 : 1. Zur Höhe der Verunstaltungsentschädigung führte das Berufungsgericht aus, es unterliege keinem Zweifel, daß bei der Klägerin die deutliche Gang- und Haltungsstörung des Rumpfes sowie die Sprachstörung als Verletzungsfolgen bedeutsame nachteilige Veränderungen ihrer äußeren Erscheinung bewirken und daher als gravierende Verunstaltung anzusehen seien. Durch die unfallsbedingte intellektuelle Leistungsminderung als Dauerschaden seien praktisch die Möglichkeiten, einer weiteren differenzierten Erwerbstätigkeit nachzugehen, vernichtet. Ebenso seien die Chancen der Verbesserung ihrer Lebenslage durch eine Eheschließung sehr gering. Bei Berücksichtigung dieser sehr schwerwiegenden Umstände erscheine als Entschädigung wegen Verunstaltung gemäß Paragraph 1326, ABGB ein Betrag von S 250.000,-
angemessen.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit außerordentlicher Revision, in der der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und der Zuspruch eines weiteren Betrages von S 349.284,- samt Zinsen sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für 2/3 der künftigen Schadenersatzansprüche begehrt wird.
Die beklagten Parteien beantragen die Zurückweisung der außerordentlichen Revision, allenfalls dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.