Die Revision ist berechtigt.
Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat nur zu erfolgen, wenn die Schuld des einen Ehegatten erheblich schwerer ist als die des anderen (EFSlg 43.691, 43.692 uva.). Im vorliegenden Fall haben beide Ehegatten durch Jahre hindurch schwere Eheverfehlungen begangen. Jedem sind insbesondere Beschimpfungen und Mißhandlungen des anderen Ehegatten, Ehebrüche und Interesselosigkeit an einer gemeinsamen Gestaltung des Ehelebens anzulasten. Dieses beiderseitige Verhalten führte zu einer immer weiter fortschreitenden Zerrüttung der Ehe. Anlaß zum endgültigen Bruch war wohl eine Auseinandersetzung im Jänner 1983, die ihre Ursache in Beziehungen des Beklagten zu Renate D hatte (ein Ehebruch des Beklagten mit Renate D wurde allerdings erst ab Juni 1983 festgestellt). Daß die Beziehungen, die der Beklagte bis Jänner 1983 zu Renate D hatte, eine schwerere Eheverfehlung darstellten, als seine früheren Beziehungen zu anderen Frauen oder als das ehebrecherische Verhältnis, das die Klägerin in den Jahren 1977 und 1978
gehabt hatte, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Es handelt sich hier um eine Eheverfehlung, die keinesfalls schwerwiegender war als Verfehlungen, die beide Ehegatten schon seit Jahren begangen hatten. Da Ehebruch erst ab Juni 1983 festgestellt wurde, muß sogar gesagt werden, daß diese Verfehlung weniger schwer war als vorangegangene Eheverfehlungen, die sowohl der Beklagte als auch die Klägerin begangen hatten. Daß die Auseinandersetzung wegen der Beziehungen des Beklagten zu Renate D zum endgültigen Bruch führten, war offenbar nicht auf das Gewicht dieser Eheverfehlung zurückzuführen, sondern darauf, daß die Ehe schon vorher durch Verfehlungen beider Gatten weitgehend zerrüttet war und bei keinem der Ehegatten mehr ein Interesse an einer gemeinsamen Gestaltung der Ehe bestand.
Die Beziehungen, die der Beklagte bis zur Auseinandersetzung im Jänner 1983 zu Renate D hatte, reichen daher nicht aus, um einen so erheblichen Unterschied im Verschulden zu begründen, der den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten rechtfertigen könnte. Das gleiche gilt für die späteren Ehebrüche des Beklagten mit Renate D und seine Beziehungen zu Hannelore E, da dieses Verhalten erst nach der endgültigen Zerrüttung der Ehe erfolgte und daher bei der Verschuldensteilung keine entscheidende Rolle mehr spiele (EFSlg 43.688 uva.).
Der Ausspruch, daß das Verschulden des Beklagten überwiegt, ist daher nicht berechtigt, weshalb der Revision Folge zu geben war. Ein Ausspruch darüber, daß mit einer bestimmten Person Ehebruch begangen wurde, hatte zu unterbleiben, weil die Vorschriften des § 9 EheG gemäß Art. II Z 1 und des § 80 der 1. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz gemäß Art. III Z 2 des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts BGBl. Nr. 566/1983 aufgehoben wurden und auf das vorliegende Verfahren gemäß Art. X Z 4 leg. cit. nicht mehr anzuwenden sind, weil die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1983 geschlossen wurde.Der Ausspruch, daß das Verschulden des Beklagten überwiegt, ist daher nicht berechtigt, weshalb der Revision Folge zu geben war. Ein Ausspruch darüber, daß mit einer bestimmten Person Ehebruch begangen wurde, hatte zu unterbleiben, weil die Vorschriften des Paragraph 9, EheG gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer eins und des Paragraph 80, der 1. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz gemäß Artikel römisch drei, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983, aufgehoben wurden und auf das vorliegende Verfahren gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 4, leg. cit. nicht mehr anzuwenden sind, weil die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1983 geschlossen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Gerichtsgebühren für die Revision betragen nicht S 600,--, sondern nur S 240,--.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Gerichtsgebühren für die Revision betragen nicht S 600,--, sondern nur S 240,--.