Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Mit Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein, der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu den §§ 797, 798), der Verlassenschaftskurator ist zu entheben (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 96; Weiss in Klang2 III 131; 1 Ob 36,37/80). § 155 ZPO findet nicht nur beim Tod einer natürlichen Person, sondern auch beim Untergang einer juristischen Person oder einer sonstigen Partei Anwendung (Fasching II 285 und 761; SZ 35/112; SZ 51/3; 1 Ob 36,37/80). Durch die Rechtskraft der Einantwortung tritt daher eine Verfahrensunterbrechung nach § 155 ZPO ein (Fasching II 763; 1 Ob 36,37/80). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein Fall des § 160 ZPO vor, kann nicht geteilt werden, denn durch die Einantwortung wurde nicht der ruhende Nachlaß prozeßfähig, dieser erlosch vielmehr. Die Unterbrechung erfolgt kraft Gesetzes (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 602 f) und dauert bis zur Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 384). Im vorliegenden Fall erfolgte diese durch den am 24.November 1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz.Mit Rechtskraft der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein, der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu den Paragraphen 797, 798,), der Verlassenschaftskurator ist zu entheben (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 96; Weiss in Klang2 römisch drei 131; 1 Ob 36,37/80). Paragraph 155, ZPO findet nicht nur beim Tod einer natürlichen Person, sondern auch beim Untergang einer juristischen Person oder einer sonstigen Partei Anwendung (Fasching römisch zwei 285 und 761; SZ 35/112; SZ 51/3; 1 Ob 36,37/80). Durch die Rechtskraft der Einantwortung tritt daher eine Verfahrensunterbrechung nach Paragraph 155, ZPO ein (Fasching römisch zwei 763; 1 Ob 36,37/80). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege ein Fall des Paragraph 160, ZPO vor, kann nicht geteilt werden, denn durch die Einantwortung wurde nicht der ruhende Nachlaß prozeßfähig, dieser erlosch vielmehr. Die Unterbrechung erfolgt kraft Gesetzes (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 602 f) und dauert bis zur Wiederaufnahme durch die Rechtsnachfolger vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 384). Im vorliegenden Fall erfolgte diese durch den am 24.November 1987 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Einbringung des Fortsetzungsantrages erst am 24.11.1987 als gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB angesehen werden kann, ist davon auszugehen, daß nur eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt. Maßgebend sind dabei immer die Umstände des konkreten Einzelfalles. Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß immer im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (SZ 54/177; SZ 58/112; SZ 60/137 u.v.a.; siehe dazu auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1497). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Erbin nach einem Rechtsanwalt, sie erfuhr nach der Einantwortung von Dr. A***, daß zwischen ihr und dem Miterben einerseits und ehemaligen Klienten des Erblassers andererseits eine Vielzahl von Prozessen anhängig sei. Dr. A*** kündigte ihr die Übermittlung einer Liste über diese Verfahren und die Möglichkeit außergerichtlicher Bereinigung an. Wohl hatte die Klägerin damals vom vorliegenden Rechtsstreit schon Kenntnis, die Liste war hiefür daher nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung betraf jedoch auch diesen Rechtsstreit. Gewiß hätte die Klägerin für Vergleichsverhandlungen über das vorliegende Verfahren nicht die Liste über alle anderen anhängigen Verfahren abwarten müssen. Der Umstand, daß sie nicht sogleich Vergleichsgespräche aufnahm, um bei deren Scheitern einen Fortsetzungsantrag zu stellen, läßt jedoch keinen Schluß auf ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung zu. Es wäre wegen der Vielzahl der Verfahren nämlich ohne Zweifel zweckmäßiger und im Hinblick auf die Anwaltskosten auch billiger gewesen, möglichst über alle Causen an einem Tag zu sprechen und nicht über jede einzelne gesondert. Darin, daß die Klägerin, nachdem sie vom vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt hatte, wegen der Ankündigung des Beklagtenvertreters über die Liste und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung zunächst keine Fortsetzung des Verfahrens beantragte und dies erst etwa ein halbes Jahr später tat, als Dr. A*** trotz Urgenz die Liste nicht anfertigte, kann daher keine ungewöhnliche Untätigkeit erblickt werden, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt hätte. Der Grund für die Untätigkeit der Klägerin lag auch im Verhältnis zwischen den Parteien und die Klägerin kam ihrer Beweispflicht nach, da sie in Erwiderung auf die Verjährungseinrede der Beklagten auf Vergleichsverhandlungen hinwies. Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Verjährung nicht eingetreten und die Sache nicht spruchreif sei.Bei Beurteilung der Frage, ob die Einbringung des Fortsetzungsantrages erst am 24.11.1987 als gehörige Fortsetzung der Klage im Sinne des Paragraph 1497, ABGB angesehen werden kann, ist davon auszugehen, daß nur eine ungewöhnliche Untätigkeit des Klägers die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Klägers auf sein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung schließen läßt. Maßgebend sind dabei immer die Umstände des konkreten Einzelfalles. Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß immer im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein (SZ 54/177; SZ 58/112; SZ 60/137 u.v.a.; siehe dazu auch Schubert in Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1497,). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin Erbin nach einem Rechtsanwalt, sie erfuhr nach der Einantwortung von Dr. A***, daß zwischen ihr und dem Miterben einerseits und ehemaligen Klienten des Erblassers andererseits eine Vielzahl von Prozessen anhängig sei. Dr. A*** kündigte ihr die Übermittlung einer Liste über diese Verfahren und die Möglichkeit außergerichtlicher Bereinigung an. Wohl hatte die Klägerin damals vom vorliegenden Rechtsstreit schon Kenntnis, die Liste war hiefür daher nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung betraf jedoch auch diesen Rechtsstreit. Gewiß hätte die Klägerin für Vergleichsverhandlungen über das vorliegende Verfahren nicht die Liste über alle anderen anhängigen Verfahren abwarten müssen. Der Umstand, daß sie nicht sogleich Vergleichsgespräche aufnahm, um bei deren Scheitern einen Fortsetzungsantrag zu stellen, läßt jedoch keinen Schluß auf ein mangelndes Interesse an der Verfahrensfortsetzung zu. Es wäre wegen der Vielzahl der Verfahren nämlich ohne Zweifel zweckmäßiger und im Hinblick auf die Anwaltskosten auch billiger gewesen, möglichst über alle Causen an einem Tag zu sprechen und nicht über jede einzelne gesondert. Darin, daß die Klägerin, nachdem sie vom vorliegenden Verfahren Kenntnis erlangt hatte, wegen der Ankündigung des Beklagtenvertreters über die Liste und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung zunächst keine Fortsetzung des Verfahrens beantragte und dies erst etwa ein halbes Jahr später tat, als Dr. A*** trotz Urgenz die Liste nicht anfertigte, kann daher keine ungewöhnliche Untätigkeit erblickt werden, die die Unterbrechungswirkung der Klage beseitigt hätte. Der Grund für die Untätigkeit der Klägerin lag auch im Verhältnis zwischen den Parteien und die Klägerin kam ihrer Beweispflicht nach, da sie in Erwiderung auf die Verjährungseinrede der Beklagten auf Vergleichsverhandlungen hinwies. Zutreffend gelangte daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß Verjährung nicht eingetreten und die Sache nicht spruchreif sei.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aus diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.