Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Anwendbarkeit des § 1120 ABGB bei einem Leasingvertrag noch nicht beschäftigt hat und auch der Hinweis in der Revisionsbeantwortung, daß sich der Klagevertreter in der Revision nicht auf eine Vollmacht berufen hat, nicht zielführend ist, weil bereits in der Aufkündigung auf eine erteilte Vollmacht hingewiesen wurde. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1120, ABGB bei einem Leasingvertrag noch nicht beschäftigt hat und auch der Hinweis in der Revisionsbeantwortung, daß sich der Klagevertreter in der Revision nicht auf eine Vollmacht berufen hat, nicht zielführend ist, weil bereits in der Aufkündigung auf eine erteilte Vollmacht hingewiesen wurde. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, bei Schaffung des § 1120 ABGB habe es die Leasingkonstruktion noch nicht gegeben. Das "sale and leas back"-Verfahren des modernen Wirtschaftslebens brauche eine über den Wortlaut des § 1120 ABGB hinausgehende Auslegung. Dieses Verfahren sei eine wirtschaftliche Konstruktion zur Beschaffung von Geldmitteln, der Leasingnehmer habe Dritten gegenüber eine eigentümerähnliche Stellung. Daher habe auch die Klägerin von der Leasinggesellschaft die Berechtigung zur Verwaltung des Wohnobjektes im eigenen Namen und die Befugnis, Mietverträge abzuschließen, bekommen. Es gehe an der Realität vorbei, wenn man dem Leasingnehmer die mit dem Leasinggeber geschlossene Vereinbarung, der Leasingnehmer könne eigentümerähnlich auftreten, mit § 1120 ABGB abschneide. Die Vereinbarung wäre in ihrer praktischen Auswirkung inhaltsleer und im Außenverhältnis überhaupt nichts wert. Die Vereinbarung gehe auch nicht zu Lasten des Beklagten. Würde man der Klägerin das Kündigungsrecht abschneiden, müßte diese die Leasinggesellschaft ersuchen, die Kündigung einzubringen, was umständlich und im modernen Wirtschaftsleben schwer durchführbar wäre. Es käme überdies zu einer Besserstellung des Mieters, da die Leasinggesellschaft den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes kaum geltend machen könnte. Daß der Klägerin eine eigentümerähnliche Stellung zukomme, habe auch das Amt der Salzburger Landesregierung erkannt, weil die Wohnbauförderung weiterhin gewährt werde.Die Revisionswerberin führt aus, bei Schaffung des Paragraph 1120, ABGB habe es die Leasingkonstruktion noch nicht gegeben. Das "sale and leas back"-Verfahren des modernen Wirtschaftslebens brauche eine über den Wortlaut des Paragraph 1120, ABGB hinausgehende Auslegung. Dieses Verfahren sei eine wirtschaftliche Konstruktion zur Beschaffung von Geldmitteln, der Leasingnehmer habe Dritten gegenüber eine eigentümerähnliche Stellung. Daher habe auch die Klägerin von der Leasinggesellschaft die Berechtigung zur Verwaltung des Wohnobjektes im eigenen Namen und die Befugnis, Mietverträge abzuschließen, bekommen. Es gehe an der Realität vorbei, wenn man dem Leasingnehmer die mit dem Leasinggeber geschlossene Vereinbarung, der Leasingnehmer könne eigentümerähnlich auftreten, mit Paragraph 1120, ABGB abschneide. Die Vereinbarung wäre in ihrer praktischen Auswirkung inhaltsleer und im Außenverhältnis überhaupt nichts wert. Die Vereinbarung gehe auch nicht zu Lasten des Beklagten. Würde man der Klägerin das Kündigungsrecht abschneiden, müßte diese die Leasinggesellschaft ersuchen, die Kündigung einzubringen, was umständlich und im modernen Wirtschaftsleben schwer durchführbar wäre. Es käme überdies zu einer Besserstellung des Mieters, da die Leasinggesellschaft den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes kaum geltend machen könnte. Daß der Klägerin eine eigentümerähnliche Stellung zukomme, habe auch das Amt der Salzburger Landesregierung erkannt, weil die Wohnbauförderung weiterhin gewährt werde.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Klägerin ist aufgrund des Leasingvertrages Mieterin der Liegenschaft, die Liegenschaft wird im Mietvertrag auch ausdrücklich als Mietobjekt bezeichnet. Als Mieter kann der Klägerin aber gegenüber dem Hauptmieter gemäß § 2 Abs.1 und 2 MRG nicht die Stellung eines Vermieters zukommen, ein Hauptmieter eines Gebäudes tritt daher nicht gemäß § 1120 ABGB in die über einzelne Wohnungen abgeschlossenen Mietverträge ein. Aus diesem Grund ist die Klägerin nicht legitimiert, im eigenen Namen eine Kündigung einzubringen.Die Klägerin ist aufgrund des Leasingvertrages Mieterin der Liegenschaft, die Liegenschaft wird im Mietvertrag auch ausdrücklich als Mietobjekt bezeichnet. Als Mieter kann der Klägerin aber gegenüber dem Hauptmieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 MRG nicht die Stellung eines Vermieters zukommen, ein Hauptmieter eines Gebäudes tritt daher nicht gemäß Paragraph 1120, ABGB in die über einzelne Wohnungen abgeschlossenen Mietverträge ein. Aus diesem Grund ist die Klägerin nicht legitimiert, im eigenen Namen eine Kündigung einzubringen.
Aber auch wenn man berücksichtigt, daß es sich beim Leasingvertrag um einen Vertrag eigener Art handelt, der nicht nur Elemente der Miete enthält (SZ 57/186 ua), ist für die Klägerin nichts gewonnen. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 1120 ABGB wird dem Eigentumsübergang zwar gleichgestellt der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer und auch auf den nur obligatorisch Nutzungsberechtigten (Würth in Rummel2, Rz 3 zu § 1120 mwN). Die Frage, ob § 1120 ABGB allenfalls auch eine Anwendung auf den Leasingnehmer, insbesondere beim "sale and leas back-Vertrag" zuließe, braucht hier nicht erörtert zu werden. Nach dem konkreten Inhalt der zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Verträge kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, beim vorliegenden Leasingvertrag handle es sich um eine "Veräußerung" im Sinne des § 1120 ABGB. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift wäre, daß dem Nutzungsberechtigten anstelle des Eigentümers die Eigenschaft des Bestandgebers zukommt. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. In dem am selben Tag wie der Leasingvertrag abgeschlossenen Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, daß die Leasinggesellschaft die über Dienstwohnungen bestehenden Bestandverträge übernimmt, sie trat also in die Bestandverträge als Bestandgeber ein. Diese der gesetzlichen Regelung entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wäre sinnlos, wenn in dem gleichzeitig abgeschlossenen Leasingvertrag die Stellung des Bestandgebers wieder an die Klägerin rückübertragen worden wäre. Daß der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages und auch nachher nicht Mitarbeiter der Klägerin war, ist ohne Bedeutung, denn die Rechtsstellung der Klägerin, der das ganze Haus aufgrund des Leasingvertrages zur Verfügung steht, kann nicht hinsichtlich verschiedener Wohnungen unterschiedlich behandelt werden. Im übrigen ist in dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrag festgehalten, daß die (also alle) Wohnungen im Haus für Dienstnehmer der Klägerin bestimmt sind. Bestandgeber der vom Beklagten benützten Wohnung ist daher die Leasinggesellschaft und nicht die Klägerin, die nicht im eigenen Namen eine Kündigung einbringen kann. Daran vermag auch die mündliche Vereinbarung, die Klägerin sei zur Verwaltung im eigenen Namen berechtigt, nichts zu ändern.Aber auch wenn man berücksichtigt, daß es sich beim Leasingvertrag um einen Vertrag eigener Art handelt, der nicht nur Elemente der Miete enthält (SZ 57/186 ua), ist für die Klägerin nichts gewonnen. Nach ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 1120, ABGB wird dem Eigentumsübergang zwar gleichgestellt der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer und auch auf den nur obligatorisch Nutzungsberechtigten (Würth in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 1120, mwN). Die Frage, ob Paragraph 1120, ABGB allenfalls auch eine Anwendung auf den Leasingnehmer, insbesondere beim "sale and leas back-Vertrag" zuließe, braucht hier nicht erörtert zu werden. Nach dem konkreten Inhalt der zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Verträge kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, beim vorliegenden Leasingvertrag handle es sich um eine "Veräußerung" im Sinne des Paragraph 1120, ABGB. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift wäre, daß dem Nutzungsberechtigten anstelle des Eigentümers die Eigenschaft des Bestandgebers zukommt. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. In dem am selben Tag wie der Leasingvertrag abgeschlossenen Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, daß die Leasinggesellschaft die über Dienstwohnungen bestehenden Bestandverträge übernimmt, sie trat also in die Bestandverträge als Bestandgeber ein. Diese der gesetzlichen Regelung entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wäre sinnlos, wenn in dem gleichzeitig abgeschlossenen Leasingvertrag die Stellung des Bestandgebers wieder an die Klägerin rückübertragen worden wäre. Daß der Beklagte zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages und auch nachher nicht Mitarbeiter der Klägerin war, ist ohne Bedeutung, denn die Rechtsstellung der Klägerin, der das ganze Haus aufgrund des Leasingvertrages zur Verfügung steht, kann nicht hinsichtlich verschiedener Wohnungen unterschiedlich behandelt werden. Im übrigen ist in dem mit dem Beklagten abgeschlossenen Bestandvertrag festgehalten, daß die (also alle) Wohnungen im Haus für Dienstnehmer der Klägerin bestimmt sind. Bestandgeber der vom Beklagten benützten Wohnung ist daher die Leasinggesellschaft und nicht die Klägerin, die nicht im eigenen Namen eine Kündigung einbringen kann. Daran vermag auch die mündliche Vereinbarung, die Klägerin sei zur Verwaltung im eigenen Namen berechtigt, nichts zu ändern.
Soweit die Revision mit wirtschaftlichen Realitäten argumentiert, ist ihr zu erwidern, daß es - selbst wenn man eine Anwendung des § 1120 ABGB auf Leasingnehmer für zulässig hielte - Sache der Klägerin gewesen wäre, mit der Leasinggesellschaft Vereinbarungen zu treffen, die klargestellt hätten, daß im Verhältnis zwischen diesen beiden Unternehmen der Klägerin die Rechte und Pflichten des Bestandgebers gegenüber den Mietern der Wohnungen zukommen. Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt aber nicht vor, weil - wie bereits ausgeführt - die Leasinggesellschaft im Kaufvertrag die über Dienstwohnungen bestehenden Bestandverträge ausdrücklich übernommen hat.Soweit die Revision mit wirtschaftlichen Realitäten argumentiert, ist ihr zu erwidern, daß es - selbst wenn man eine Anwendung des Paragraph 1120, ABGB auf Leasingnehmer für zulässig hielte - Sache der Klägerin gewesen wäre, mit der Leasinggesellschaft Vereinbarungen zu treffen, die klargestellt hätten, daß im Verhältnis zwischen diesen beiden Unternehmen der Klägerin die Rechte und Pflichten des Bestandgebers gegenüber den Mietern der Wohnungen zukommen. Eine Vereinbarung in diesem Sinne liegt aber nicht vor, weil - wie bereits ausgeführt - die Leasinggesellschaft im Kaufvertrag die über Dienstwohnungen bestehenden Bestandverträge ausdrücklich übernommen hat.
Der Umstand, daß das Amt der Salzburger Landesregierung aus den zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft geschlossenen Verträgen keine Konsequenzen hinsichtlich der Wohnbauförderung zog, hat für diesen Rechtsstreit keinerlei Bedeutung.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.