Aus der Begründung:
Dem Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin kommt Berechtigung zu, während der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei unbegrundet ist.
Die gefährdete Partei beantragt die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Wohnungseigentumsrechtes an Räumen und Nebenräumlichkeiten im Hause K.-Ring Nr. 2 in einer zum Betriebe eines Nonstop-Kinos geeigneten Beschaffenheit. Da das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht auf Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungs- und Geschäftsräume ist (§ 1 WEG.), ist Voraussetzung des Wohnungseigentums Miteigentum an der Liegenschaft. Die einstweilige Verfügung kann also nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller bescheinigt, daß ihm gegenüber den Antragsgegnern das Recht auf Übertragung von Miteigentumsanteilen, an welchen das Wohnungseigentum begrundet werden soll, zusteht und dieses Recht objektiv gefährdet ist.Die gefährdete Partei beantragt die einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Wohnungseigentumsrechtes an Räumen und Nebenräumlichkeiten im Hause K.-Ring Nr. 2 in einer zum Betriebe eines Nonstop-Kinos geeigneten Beschaffenheit. Da das Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte Recht auf Nutzung und alleinige Verfügung über bestimmte Wohnungs- und Geschäftsräume ist (Paragraph eins, WEG.), ist Voraussetzung des Wohnungseigentums Miteigentum an der Liegenschaft. Die einstweilige Verfügung kann also nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller bescheinigt, daß ihm gegenüber den Antragsgegnern das Recht auf Übertragung von Miteigentumsanteilen, an welchen das Wohnungseigentum begrundet werden soll, zusteht und dieses Recht objektiv gefährdet ist.
Die Untergerichte nehmen nun als bescheinigt an, daß die Erstantragsgegnerin dem Antragsteller ein Offert stellte, wonach ihm der Kauf von Miteigentumsanteilen, verbunden mit dem Wohnungseigentum an näher bezeichneten Geschäftsräumlichkeiten zum Bau eines Nonstop-Kinos, angeboten wurde, und zwar zu einem Kaufpreis von 1.116.000 S. Die genaue Höhe der Miteigentumsanteile wurde jedoch einer späteren Mitteilung vorbehalten. Der Antragsteller hat dieses Offert innerhalb offener Frist angenommen.
Durch die Annahme des Offerts ist zwischen Antragsteller und Erstantragsgegnerin ein Vertragsverhältnis zustandegekommen, wonach sich diese verpflichtete, Miteigentumsanteile, welche dem Mietzins für die im Offert genannten Räumlichkeiten entsprechen, zu übertragen. Die Höhe der Miteigentumsanteile ist zwar im Vertrage nicht bestimmt, jedoch bestimmbar. Es ist daher ein rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen, so daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Übertragung der entsprechenden Miteigentumsanteile, verbunden mit einem Nutzungsrecht an den genannten Räumlichkeiten, zusteht.
Dieser Anspruch ist auch tatsächlich gefährdet, weil ja die Erstantragsgegnerin außer Streit gestellt hat, nicht mehr bereit zu sein, dem Antragsteller diese Anteile zu übertragen, somit Gefahr besteht, daß sie tatsächlich ihre Anteile anderen Bewerbern übertragen könnte, wodurch der Anspruch des Antragstellers vereitelt wäre.
Ein Verfügungsverbot und die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes ist sicherlich ein geeignetes Sicherungsmittel für diesen Anspruch. Nun ist es richtig, daß lediglich ein Verfügungsverbot über die im Offert vom 22. Juli 1954 angeführten Räume und Liegenschaftsanteile beantragt wird. Dieser Antrag ist unbestimmt, da hier auf eine Privaturkunde Bezug genommen wird, welche nicht Bestandteil des Beschlusses ist. Allein mit Recht hat hier das Rekursgericht angenommen, daß diese Unbestimmtheit jedenfalls hinsichtlich der Räume nur eine scheinbare ist, denn aus dem Offert lassen sich tatsächlich alle jene Räume eindeutig erkennen, um die es sich hier handelt. Das Rekursgericht war daher berechtigt, durch Anführung dieser Räume dem Begehren eine präzisere Fassung zu geben.
Anders verhält es sich allerdings mit den Miteigentumsanteilen. Da die gefährdete Partei die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich aller der Erstantragsgegnerin zugeschriebenen Liegenschaftsanteile begehrt, kann wohl angenommen werden, daß sie auch unter den "im Offert genannten Liegenschaftsanteilen" alle der Erstantragsgegnerin zugeschriebenen Liegenschaftsanteile verstanden haben will. So hat auch das Rekursgericht den Antrag aufgefaßt und aus diesem Gründe das Verfügungsverbot hinsichtlich aller Liegenschaftsanteile der Erstantragsgegnerin erlassen. Die Entscheidung geht daher weder über den Antrag noch über die Entscheidung des Erstgerichtes hinaus, so daß eine Nichtigkeit nach § 405 ZPO. nicht gegeben sein kann, sofern man überhaupt in einer Antragsüberschreitung eine im § 477 Abs. 1 ZPO. nicht aufgezählte Nichtigkeit erblicken will.Anders verhält es sich allerdings mit den Miteigentumsanteilen. Da die gefährdete Partei die Anmerkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes hinsichtlich aller der Erstantragsgegnerin zugeschriebenen Liegenschaftsanteile begehrt, kann wohl angenommen werden, daß sie auch unter den "im Offert genannten Liegenschaftsanteilen" alle der Erstantragsgegnerin zugeschriebenen Liegenschaftsanteile verstanden haben will. So hat auch das Rekursgericht den Antrag aufgefaßt und aus diesem Gründe das Verfügungsverbot hinsichtlich aller Liegenschaftsanteile der Erstantragsgegnerin erlassen. Die Entscheidung geht daher weder über den Antrag noch über die Entscheidung des Erstgerichtes hinaus, so daß eine Nichtigkeit nach Paragraph 405, ZPO. nicht gegeben sein kann, sofern man überhaupt in einer Antragsüberschreitung eine im Paragraph 477, Absatz eins, ZPO. nicht aufgezählte Nichtigkeit erblicken will.
Richtig ist allerdings, daß nicht bescheinigt ist, daß die gefährdete Partei alle 38/100 Anteile der Erstantragsgegnerin durch Annahme des Offerts erworben hat. Die gefährdete Partei spricht in ihrem Antrage selbst nur von 20 bis 22% der ganzen Liegenschaft, behauptet also selbst nicht, alle 38/100 Anteile der Erstantragsgegnerin erworben zu haben. Im Offert vom 22. Juli 1954 sind die Miteigentumsanteile, die übertragen werden sollen, nicht genannt. Diesbezüglich wird auf eine spätere Mitteilung verwiesen. Eine solche weitere Mitteilung ist aber erfolgt, und zwar in Form eines Exposes, in welchem von zirka 20/100 Anteilen für das Kino gesprochen wird. Mag dieses Expose auch keine direkte Mitteilung an die gefährdete Partei sein, so ist doch klar erkennbar, daß dieses Expose Grundlage weiterer Verhandlungen sein sollte, also dazu bestimmt war, der gefährdeten Partei bekannt zu werden. Im Kaufvertragsentwurf, der von der Erstantragsgegnerin dem Antragsteller zugestellt wurde, ist allerdings ein geringerer Miteigentumsanteil genannt. Doch kann dieser Kaufvertragsentwurf nicht zur Grundlage einer Entscheidung genommen werden, da er von der gefährdeten Partei als mit dem Offert nicht übereinstimmend abgelehnt wurde und insbesondere auch die Festlegung der Miteigentumsanteile von der gefährdeten Partei beanständet wurde. Eine exakte Festsetzung der Miteigentumsanteile kann nur durch die Mietkommission erfolgen. Der Zeitpunkt einer solchen Entscheidung kann derzeit nicht abgesehen werden. Es würde auch dem Wesen einer einstweiligen Verfügung widersprechen, wollte man vor Erlassung dieser Verfügung eine Entscheidung der Mietkommission herbeiführen. Der Antragsteller ist bei der gegebenen Sachlage niemals in der Lage, die auf ihn entfallenden Miteigentumsanteile präzise zu bescheinigen. Das kann aber nicht zur Folge haben, daß die gefährdete Partei jedes Schutzes beraubt ist. Man wird sich in Fällen wie dem vorliegenden mit der ungefähren Bescheinigung der Miteigentumsanteile begnügen, die mangelnde volle Bescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgleichen und es dem Antragsgegner überlassen müssen, für den Fall, als die einstweilige Verfügung in einem weiteren Umfange vollzogen wurde, als es zur Sicherung des Antragstellers erforderlich ist, geeignete Anträge nach § 399 EO. zu stellen.Richtig ist allerdings, daß nicht bescheinigt ist, daß die gefährdete Partei alle 38/100 Anteile der Erstantragsgegnerin durch Annahme des Offerts erworben hat. Die gefährdete Partei spricht in ihrem Antrage selbst nur von 20 bis 22% der ganzen Liegenschaft, behauptet also selbst nicht, alle 38/100 Anteile der Erstantragsgegnerin erworben zu haben. Im Offert vom 22. Juli 1954 sind die Miteigentumsanteile, die übertragen werden sollen, nicht genannt. Diesbezüglich wird auf eine spätere Mitteilung verwiesen. Eine solche weitere Mitteilung ist aber erfolgt, und zwar in Form eines Exposes, in welchem von zirka 20/100 Anteilen für das Kino gesprochen wird. Mag dieses Expose auch keine direkte Mitteilung an die gefährdete Partei sein, so ist doch klar erkennbar, daß dieses Expose Grundlage weiterer Verhandlungen sein sollte, also dazu bestimmt war, der gefährdeten Partei bekannt zu werden. Im Kaufvertragsentwurf, der von der Erstantragsgegnerin dem Antragsteller zugestellt wurde, ist allerdings ein geringerer Miteigentumsanteil genannt. Doch kann dieser Kaufvertragsentwurf nicht zur Grundlage einer Entscheidung genommen werden, da er von der gefährdeten Partei als mit dem Offert nicht übereinstimmend abgelehnt wurde und insbesondere auch die Festlegung der Miteigentumsanteile von der gefährdeten Partei beanständet wurde. Eine exakte Festsetzung der Miteigentumsanteile kann nur durch die Mietkommission erfolgen. Der Zeitpunkt einer solchen Entscheidung kann derzeit nicht abgesehen werden. Es würde auch dem Wesen einer einstweiligen Verfügung widersprechen, wollte man vor Erlassung dieser Verfügung eine Entscheidung der Mietkommission herbeiführen. Der Antragsteller ist bei der gegebenen Sachlage niemals in der Lage, die auf ihn entfallenden Miteigentumsanteile präzise zu bescheinigen. Das kann aber nicht zur Folge haben, daß die gefährdete Partei jedes Schutzes beraubt ist. Man wird sich in Fällen wie dem vorliegenden mit der ungefähren Bescheinigung der Miteigentumsanteile begnügen, die mangelnde volle Bescheinigung durch Sicherheitsleistung ausgleichen und es dem Antragsgegner überlassen müssen, für den Fall, als die einstweilige Verfügung in einem weiteren Umfange vollzogen wurde, als es zur Sicherung des Antragstellers erforderlich ist, geeignete Anträge nach Paragraph 399, EO. zu stellen.
Der Antragsteller hat einen 20 bis 22%igen Miteigentumsanteil behauptet. Durch das vorgelegte Expose ist ein solcher von zirka 20% bescheinigt. Das Verfügungsverbot hinsichtlich der Miteigentumsanteile war daher in diesem Umfange zu erlassen und die Anmerkung im Grundbuch auf 20/100 Anteile der ganzen Liegenschaft zu beschränken, so daß die Erstantragsgegnerin über die verbleibenden 18/100 Anteile weiterhin frei verfügen kann.
Schon mit Rücksicht auf die nicht voll zureichende Bescheinigung hinsichtlich der Miteigentumsanteile und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß durch ein zu weitgehendes Verbot die Erstantragsgegnerin an der Verfügung über ihre weiteren Miteigentumsanteile gehindert sein kann, wodurch ihr ein erheblicher Schaden entstehen könnte, war die Sicherheitsleistung mit 500.000 S festzusetzen.
Zu Unrecht behauptet die Erstantragsgegnerin in ihrem Rechtsmittel, daß durch die einstweilige Verfügung in Rechte Dritter eingegriffen würde. Trotz dieser einstweiligen Verfügung wird die Erstantragsgegnerin nicht gehindert sein, zuzustimmen, daß den übrigen Miteigentümern hinsichtlich deren Anteile ein Wohnungsrecht eingeräumt wird, da hierin keine Verfügung über die gesicherten Miteigentumsanteile liegt.
Hingegen war die Abweisung des Bauverbotes berechtigt. Bei Stellung des Offerts waren die Pläne für den Hausbau bereits von der Baubehörde genehmigt und beim Wiederaufbaufonds eingereicht. Durch die Annahme des Offerts hat die gefährdete Partei einen Anspruch auf Überlassung von Miteigentumsanteilen und bestimmter Räume in einer Beschaffenheit erworben, wie sie dem damals vorliegenden Plan entsprachen. Daß aber in der Folge eine bindende Vereinbarung dahin getroffen worden wäre, daß der Zuschauerraum eine lichte Höhe von 7 m aufzuweisen habe, wurde von den Untergerichten nicht als bescheinigt angenommen. Wenn die gefährdete Partei diese Annahme der Untergerichte bekämpft, bekämpft sie unzulässigerweise deren Beweiswürdigung. Diese Ausführungen können daher nicht beachtet werden. Besteht aber eine bindende Vereinbarung in dieser Richtung nicht, hat die gefährdete Partei auch keinen bezüglichen Sicherungsanspruch bescheinigt. Daß durch den Einbau von Entlüftungsschächten der Nutzungsraum verringert oder die Räume sonst verändert worden wären, wurde im Antrag nicht behauptet. Darauf ist also die einstweilige Verfügung nicht gestützt worden, so daß schon aus diesem Gründe das Verbot zu b) nicht erlassen werden konnte. Bei dieser Sachlage braucht auf die Frage der Passivlegitimation sowie der Eignung der Räume in ihrer gegenwärtigen Planung für die Zwecke eines Nonstop-Kinos nicht eingegangen zu werden, weil ja mangels jeglicher Bescheinigung eines bezüglichen Anspruches der Antrag jedenfalls abzuweisen war. Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob der gefährdeten Partei ein Schadenersatzanspruch zusteht, weil zur Sicherung eines Schadenersatzanspruches die einstweilige Verfügung nicht beantragt wurde.
Was die von der gefährdeten Partei bekämpfte Sicherheitsleistung anlangt, so kann auf die früheren Ausführungen verwiesen werden.