Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß bloße Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre Begründung finden, nicht iS des § 156 Abs 1 ABGB als Kenntnis jener Umstände gelten können, die für die Unehelichkeit sprechen (RZ 1968, 52; JBl 1953, 322; SZ 27/196). Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt die Bestreitungsfrist in Lauf (JBl 1960, 605). Wann dem Ehemann ernsthafte Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist dagegen bedeutungslos (RZ 1967, 35; EvBl 1964/119; EvBl 1978/164; RZ 1990/84 S 202). Die Gewißheit, daß die Mutter innerhalb der kritischen Frist mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt hat, begründet zwar Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes, mangels konkreter objektiver Umstände wird aber die Ehelichkeit des Kindes dadurch nicht in jedem Fall ernstlich in Frage gestellt. Wenn auch der Ehemann mit der Mutter innerhalb der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt hat, sprechen die Umstände ebenso für die Vaterschaft des Dritten wie für die Vaterschaft des Ehemannes (ÖAmtsVmd 1990, 51; RZ 1990/84 S 202).Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß bloße Vermutungen, die auf unüberprüfbare Mitteilungen zurückgehen oder in zweifelhaften, einer verschiedenen Deutung zugänglichen Tatumständen ihre Begründung finden, nicht iS des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB als Kenntnis jener Umstände gelten können, die für die Unehelichkeit sprechen (RZ 1968, 52; JBl 1953, 322; SZ 27/196). Nur die Kenntnis genügend beweiskräftiger, für die Unehelichkeit des Kindes sprechender Umstände setzt die Bestreitungsfrist in Lauf (JBl 1960, 605). Wann dem Ehemann ernsthafte Bedenken gegen seine Vaterschaft gekommen sind, ist dagegen bedeutungslos (RZ 1967, 35; EvBl 1964/119; EvBl 1978/164; RZ 1990/84 S 202). Die Gewißheit, daß die Mutter innerhalb der kritischen Frist mit einem Dritten geschlechtlich verkehrt hat, begründet zwar Zweifel an der Vaterschaft des Ehemannes, mangels konkreter objektiver Umstände wird aber die Ehelichkeit des Kindes dadurch nicht in jedem Fall ernstlich in Frage gestellt. Wenn auch der Ehemann mit der Mutter innerhalb der kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt hat, sprechen die Umstände ebenso für die Vaterschaft des Dritten wie für die Vaterschaft des Ehemannes (ÖAmtsVmd 1990, 51; RZ 1990/84 S 202).
Diese Grundsätze haben aber nur Bedeutung für die Beurteilung, ob die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes iS des § 156 Abs 1 und 2 ABGB eingehalten wurde oder nicht. Sie bringen keinesfalls zum Ausdruck, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage nur von einer bisher als Vater festgestellten Person geltend gemacht werden dürfe, die Umstände von so großer Beweiskraft vorbringen kann, daß die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich angesehen werden müßte. Aus dem Sachverhalt der bereits zitierten Entscheidungen EvBl 1978/164 und ÖAmtsVmd 1990, 51 geht eindeutig hervor, daß in ähnlich gelagerten Fällen wie hier - also bei Fehlen konkreter Umstände im dargelegten Sinn - die Vorinstanzen mit Recht die in der Ehelichkeitsbestreitungsklage angebotenen Beweise aufgenommen haben oder vom Revisionsgericht dazu verhalten wurden. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, hätten diese Entscheidungen das Klagebegehren "mangels Ingangsetzen der Bestreitungsfrist des § 156 ABGB" (Berufungsurteil S 6) abweisen müssen. Für eine solche Auslegung des § 156 Abs 1 und 2 ABGB fehlt es aber an jeglicher Sinnfälligkeit, da oft gerade erst das vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Abstammungsverfahren (siehe § 6 Abs 1 Z 1 FamRAnglV) den vom Kläger angestrebten Beweis der Unehelichkeit des Kindes erbringen wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger das vorliegende Bestreitungsverfahren verfrüht angestrengt hätte.Diese Grundsätze haben aber nur Bedeutung für die Beurteilung, ob die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit des Kindes iS des Paragraph 156, Absatz eins und 2 ABGB eingehalten wurde oder nicht. Sie bringen keinesfalls zum Ausdruck, daß die Ehelichkeitsbestreitungsklage nur von einer bisher als Vater festgestellten Person geltend gemacht werden dürfe, die Umstände von so großer Beweiskraft vorbringen kann, daß die Unehelichkeit des Kindes als höchstwahrscheinlich angesehen werden müßte. Aus dem Sachverhalt der bereits zitierten Entscheidungen EvBl 1978/164 und ÖAmtsVmd 1990, 51 geht eindeutig hervor, daß in ähnlich gelagerten Fällen wie hier - also bei Fehlen konkreter Umstände im dargelegten Sinn - die Vorinstanzen mit Recht die in der Ehelichkeitsbestreitungsklage angebotenen Beweise aufgenommen haben oder vom Revisionsgericht dazu verhalten wurden. Wäre die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, hätten diese Entscheidungen das Klagebegehren "mangels Ingangsetzen der Bestreitungsfrist des Paragraph 156, ABGB" (Berufungsurteil S 6) abweisen müssen. Für eine solche Auslegung des Paragraph 156, Absatz eins und 2 ABGB fehlt es aber an jeglicher Sinnfälligkeit, da oft gerade erst das vom Untersuchungsgrundsatz beherrschte Abstammungsverfahren (siehe Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FamRAnglV) den vom Kläger angestrebten Beweis der Unehelichkeit des Kindes erbringen wird. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der Kläger das vorliegende Bestreitungsverfahren verfrüht angestrengt hätte.
Die dargelegten Grundsätze haben zur Folge, daß sowohl die Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch jene des Erstgerichtes aufzuheben waren. Das Erstgericht wird die angebotenen Beweise aufzunehmen und insbesondere das beantragte Gutachten eines Sachverständigen einzuholen haben. Das auf der Grundlage der FamRAnglV durchzuführende Verfahren wird abschließend zu klären haben, ob der Beweis der Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft - daher der Zeugung, nicht bloß der Beiwohnung - erbracht werden kann, der unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß der Ehemann der Mutter das Kind gezeugt hat (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu §§ 156 bis 159).Die dargelegten Grundsätze haben zur Folge, daß sowohl die Entscheidung des Berufungsgerichtes als auch jene des Erstgerichtes aufzuheben waren. Das Erstgericht wird die angebotenen Beweise aufzunehmen und insbesondere das beantragte Gutachten eines Sachverständigen einzuholen haben. Das auf der Grundlage der FamRAnglV durchzuführende Verfahren wird abschließend zu klären haben, ob der Beweis der Unwahrscheinlichkeit der Vaterschaft - daher der Zeugung, nicht bloß der Beiwohnung - erbracht werden kann, der unter Würdigung aller Umstände gegen die Annahme spricht, daß der Ehemann der Mutter das Kind gezeugt hat (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraphen 156 bis 159).
Der Revision war somit Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.