Die Revision ist nicht berechtigt.
Zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit führt der Beklagte aus, das angefochtene Urteil stehe mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Widerspruch. Selbst wenn dies richtig sein sollte, könnte darin jedoch keine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.Zum Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit führt der Beklagte aus, das angefochtene Urteil stehe mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im Widerspruch. Selbst wenn dies richtig sein sollte, könnte darin jedoch keine Aktenwidrigkeit im Sinne des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Zur Rechtsrüge macht der Beklagte geltend, die Wohnung habe der Ausstattungskategorie A des MRG entsprochen, eine Kategorieanhebung sei daher nicht möglich. Dem ist entgegenzuhalten, daß die der Kategorie A des MRG entsprechende Ausstattung erst durch die von der Klägerin vorgenommenen Investitionen geschaffen wurde. Die Revisionsbehauptung, nach dem Dafürhalten des Berufungsgerichtes habe möglicherweise eine Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen gar nicht stattgefunden, ist aktenwidrig.
Zutreffend gingen die Vorinstanzen bei Beurteilung der Zulässigkeit des vor Inkrafttreten des MRG vereinbarten Untermietzinses von der Vorschrift des § 14 Abs 2 MG aus (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 letzter Satz zu § 43 MRG). Die Ausführungen der Vorinstanzen, vom Hauptmieter durchgeführte Investitionen könnten, soweit sie dem Untermieter zugute kämen, als "andere Leistungen" die Erhöhung des Untermietzinses gemäß § 14 Abs 2 MG rechtfertigen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 18.339, 35.513, 6 Ob 577/85 ua.). Dafür, daß der Nutzwert der Verbesserungsarbeiten und der neuen Kücheneinrichtung nicht dem hiefür von der Klägerin gemachten Geldaufwand entspricht, besteht kein Anhaltspunkt (vgl. 6 Ob 577/85). Auch die Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 23.388, 6 Ob 577/85). Dem Einwand des Revisionswerbers, es widerspreche dem Gesetz, wenn der Hauptmieter die Wohnung zu dem Zweck befristet untervermiete, um Investitionen auf den Untermieter abzuwälzen, ist zu erwidern, daß der Untermieter nicht den gesamten getätigten Aufwand zu tragen hat, sondern unter Berücksichtigung der Amortisationszeit nur den auf seine Bestandzeit entfallenden Anteil, was hier der Fall ist.Zutreffend gingen die Vorinstanzen bei Beurteilung der Zulässigkeit des vor Inkrafttreten des MRG vereinbarten Untermietzinses von der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, MG aus vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz 6 letzter Satz zu Paragraph 43, MRG). Die Ausführungen der Vorinstanzen, vom Hauptmieter durchgeführte Investitionen könnten, soweit sie dem Untermieter zugute kämen, als "andere Leistungen" die Erhöhung des Untermietzinses gemäß Paragraph 14, Absatz 2, MG rechtfertigen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 18.339, 35.513, 6 Ob 577/85 ua.). Dafür, daß der Nutzwert der Verbesserungsarbeiten und der neuen Kücheneinrichtung nicht dem hiefür von der Klägerin gemachten Geldaufwand entspricht, besteht kein Anhaltspunkt vergleiche 6 Ob 577/85). Auch die Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnes entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg. 23.388, 6 Ob 577/85). Dem Einwand des Revisionswerbers, es widerspreche dem Gesetz, wenn der Hauptmieter die Wohnung zu dem Zweck befristet untervermiete, um Investitionen auf den Untermieter abzuwälzen, ist zu erwidern, daß der Untermieter nicht den gesamten getätigten Aufwand zu tragen hat, sondern unter Berücksichtigung der Amortisationszeit nur den auf seine Bestandzeit entfallenden Anteil, was hier der Fall ist.
Der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins entspricht daher, obwohl er wesentlich höher ist als der Hauptmietzins samt Betriebskosten, der Vorschrift des § 14 Abs 2 MG. Aus diesem Grunde mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.Der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins entspricht daher, obwohl er wesentlich höher ist als der Hauptmietzins samt Betriebskosten, der Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 2, MG. Aus diesem Grunde mußte der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.