Begründung:
Die Klägerin ist die uneheliche Tochter des am 16.7.1986 bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer des vom Zweitbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten PKW tödlich verunglückten Helmut S***.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten nach Ausdehnung des Klagebegehrens die Bezahlung eines monatlichen Betrages von 2.500 S ab 1.10.1988 und die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Nachteile und Folgen der Klägerin aus diesem Unfall, die Haftung der Erstbeklagten beschränkt mit der Höhe der Deckungssumme des Haftpflichtversicherungsvertrages für den PKW des Zweitbeklagten. Ihr Vater habe ihr Unterhaltszahlungen in der Höhe von 2.500 S monatlich geleistet. Diese Verpflichtung sei auf die Beklagten übergegangen, weshalb sie der Klägerin aus dem Titel des Schadenersatzes hiefür hafteten.
Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Helmut S*** sei gar nicht in der Lage gewesen, einen monatlichen Unterhalt in dieser Höhe zu leisten. Außerdem sei er der Klägerin gegenüber nur zu einer Unterhaltsleistung von 1.300 S monatlich verpflichtet gewesen, den er - wenn überhaupt - auch nur sporadisch bezahlt habe.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und sprach der Klägerin ab 1.10.1988 einen jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein fälligen Betrag von 2.000 S unter Abweisung des Mehrbegehrens von 500 S monatlich zu. Ausgehend von der auf Grund der Verfahrensergebnisse getroffenen Feststellung, daß Helmut S*** eine monatliche Unterhaltsleistung von 2.000 S erbracht habe, erkannte das Erstgericht der Klägerin einen Ersatzanspruch gemäß § 1327 ABGB von monatlich 2.000 S zu.Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt und sprach der Klägerin ab 1.10.1988 einen jeweils am 1. eines jeden Monates im vorhinein fälligen Betrag von 2.000 S unter Abweisung des Mehrbegehrens von 500 S monatlich zu. Ausgehend von der auf Grund der Verfahrensergebnisse getroffenen Feststellung, daß Helmut S*** eine monatliche Unterhaltsleistung von 2.000 S erbracht habe, erkannte das Erstgericht der Klägerin einen Ersatzanspruch gemäß Paragraph 1327, ABGB von monatlich 2.000 S zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab der allein von den Beklagten erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil in seinem stattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe es trotz entsprechenden Prozeßvorbringens der Parteien unterlassen, sich mit der künftigen Einkommensentwicklung des getöteten Unterhaltspflichtigen auseinanderzusetzen und Feststellungen dazu zu treffen. Die Rechtssache sei daher noch nicht spruchreif. Da eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes unumgänglich und die ergänzende Beweisaufnahme durch das Erstgericht zweckmäßig sei, unterließ es das Berufungsgericht, auf die in der Berufung erhobene, insbesondere die Feststellungen über die Berufs- und Einkommensverhältnisse sowie die Unterhaltsleistungen des Helmut S*** betreffende Beweisrüge einzugehen. Im Rahmen der dem Erstgericht für das fortgesetzte Verfahren überbundenen Rechtsansichten, sprach das Berufungsgericht aus, daß bei der Bemessung der Höhe der der Klägerin zuzuerkennenden Rente - entgegen der Ansicht der Berufungswerber - nicht von vornherein auf den Betrag von 1.300 S monatlich abzustellen sein werde, zu welcher Unterhaltsleistung sich Helmut S*** seinerzeit gegenüber der Klägerin freiwillig verpflichtet habe. Denn für die Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts iS des § 1327 ABGB sei die gesetzliche Unterhaltspflicht des Getöteten und grundsätzlich die tatsächlich von ihm erbrachte Unterhaltsleistung maßgebend, wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden könne. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß Helmut S*** auf Grund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage gewesen wäre, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000 S zu bezahlen, so werde die Rente der Klägerin in dieser Höhe auszumessen sein. Sollte sich jedoch ergeben, daß die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse desselben unter Berücksichtigung seiner Schulden Unterhaltszahlungen von monatlich 2.000 S an die Klägerin nicht erwarten ließe, so werde der fiktive Unterhaltsanspruch der Klägerin zu ermitteln sein. Schließlich brachte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch zum Ausdruck, es schließe sich der Judikatur an, die die Meinung vertrete, daß der Schädiger dem Unterhaltsberechtigten gemäß § 1327 ABGB eine Unterhaltsrente in der Höhe von zumindest des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu leisten habe.Das Gericht zweiter Instanz gab der allein von den Beklagten erhobenen Berufung Folge, hob das Ersturteil in seinem stattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe es trotz entsprechenden Prozeßvorbringens der Parteien unterlassen, sich mit der künftigen Einkommensentwicklung des getöteten Unterhaltspflichtigen auseinanderzusetzen und Feststellungen dazu zu treffen. Die Rechtssache sei daher noch nicht spruchreif. Da eine ergänzende Erörterung des Sachverhaltes unumgänglich und die ergänzende Beweisaufnahme durch das Erstgericht zweckmäßig sei, unterließ es das Berufungsgericht, auf die in der Berufung erhobene, insbesondere die Feststellungen über die Berufs- und Einkommensverhältnisse sowie die Unterhaltsleistungen des Helmut S*** betreffende Beweisrüge einzugehen. Im Rahmen der dem Erstgericht für das fortgesetzte Verfahren überbundenen Rechtsansichten, sprach das Berufungsgericht aus, daß bei der Bemessung der Höhe der der Klägerin zuzuerkennenden Rente - entgegen der Ansicht der Berufungswerber - nicht von vornherein auf den Betrag von 1.300 S monatlich abzustellen sein werde, zu welcher Unterhaltsleistung sich Helmut S*** seinerzeit gegenüber der Klägerin freiwillig verpflichtet habe. Denn für die Ansprüche wegen entgangenen Unterhalts iS des Paragraph 1327, ABGB sei die gesetzliche Unterhaltspflicht des Getöteten und grundsätzlich die tatsächlich von ihm erbrachte Unterhaltsleistung maßgebend, wenn sie nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt und gerechtfertigt werden könne. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß Helmut S*** auf Grund seiner Einkommensverhältnisse in der Lage gewesen wäre, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2.000 S zu bezahlen, so werde die Rente der Klägerin in dieser Höhe auszumessen sein. Sollte sich jedoch ergeben, daß die künftige Entwicklung der Einkommensverhältnisse desselben unter Berücksichtigung seiner Schulden Unterhaltszahlungen von monatlich 2.000 S an die Klägerin nicht erwarten ließe, so werde der fiktive Unterhaltsanspruch der Klägerin zu ermitteln sein. Schließlich brachte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch zum Ausdruck, es schließe sich der Judikatur an, die die Meinung vertrete, daß der Schädiger dem Unterhaltsberechtigten gemäß Paragraph 1327, ABGB eine Unterhaltsrente in der Höhe von zumindest des gesetzlichen Unterhaltsanspruches zu leisten habe.
Zur Begründung des beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes führte das Berufungsgericht aus, daß zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob die nach § 1327 ABGB zu leistende Unterhaltsrente nach der Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen zu bemessen sei, keine einheitliche Judikatur bestehe.Zur Begründung des beigesetzten Rechtskraftvorbehaltes führte das Berufungsgericht aus, daß zu der entscheidungswesentlichen Frage, ob die nach Paragraph 1327, ABGB zu leistende Unterhaltsrente nach der Höhe der tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Unterhaltspflichtigen zu bemessen sei, keine einheitliche Judikatur bestehe.