Begründung:
Das Erstgericht bestellte Dr. Peter B***, Rechtsanwalt in Wien, zum einstweiligen Sachwalter für Maria S***, und zwar gemäß § 238 Abs 1 AußStrG zur Vertretung im Verfahren und gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zur Besorgung dringender Vermögensangelegenheiten. Insbesondere wurde der einstweilige Sachwalter ermächtigt, die Betroffene gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden und Ämtern zu vertreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verfahren sei auf Grund einer Mitteilung der Johanna S***, der Adoptivtochter der Betroffenen, eingeleitet worden. Die Betroffene sei persönlich gehört worden. Auf Grund der Angaben von Johanna S*** und der Wahrnehmungen des Gerichtes sei davon auszugehen, daß Maria S*** nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen. Nach den unbedenklichen Angaben von Johanna S*** habe die Betroffene ein Haus in einer Kleingartensiedlung veräußert. An die Abwicklung des Verkaufes könne sich Maria S*** aber nicht mehr erinnern. Da in diesem Zusammenhang bereits eine Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vorliege, erscheine es erforderlich, einen einstweiligen Sachwalter für die Besorgung der im Spruch genannten Angelegenheiten zu bestellen. Johanna S*** habe angegeben, daß sich im Kleingarten auch Gegenstände befunden hätten, die in ihrem Eigentum standen. Dies sei offenbar beim Verkauf nicht berücksichtigt worden. Von einer Bestellung von Johanna S*** zum einstweiligen Sachwalter sei daher derzeit zur Vermeidung allfälliger Interessenkollisionen abgesehen worden. Infolge Rekurses der Betroffenen hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf. Das Rekursgericht führte aus, gemäß § 249 Abs 2 AußStrG stehe das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu. Voraussetzung für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sei, daß das Gericht nach der Erstanhörung gemäß § 237 AußStrG zu dem Schluß komme, daß das Verfahren fortzusetzen sei. Fortzusetzen sei das Verfahren aber nur dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß beim Betroffenen eine geistige Erkrankung vorliege, die ihn außerstande setze, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Obgleich aus den Angaben der Adoptivtochter hervorgehe, daß die Bestellung eines Sachwalters offenbar unzulässig wäre, da die Betroffene durch die Hilfe ihrer Adoptivtochter in die Lage versetzt werde, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen und im übrigen die Adoptivtochter nicht einmal das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihrer Adoptivmutter behauptet hatte (Gedächtnisschwäche sei bei einem Menschen im Alter von über 87 Jahren wohl altersbedingt normal), habe das Erstgericht die Erstanhörung durchgeführt. Bei dieser habe die Betroffene angegeben, ihre Adoptivtochter hebe das für den Haushalt benötigte Geld vom Konto ab, während die Adoptivtochter erklärte, es bestehe ein Dauerauftrag vom Pensionskonto der Betroffenen auf ein Sparbuch und sie hebe das notwendige Geld vom Sparbuch ab. Die Höhe ihrer Pension habe die Betroffene nicht angeben können. Anläßlich der Erstanhörung sei auch zur Sprache gekommen, daß ein auf einem Unterpachtgrund befindliches und der Betroffenen gehörendes Superädifikat (Schrebergartenhäuschen) an den Kleingartenverein veräußert worden sei, die Betroffene bei der Abwicklung dieser Veräußerung von der Rechtsanwältin Dr. H*** vertreten worden und die Adoptivtochter mit der Veräußerung bzw. mit der Höhe des erzielten Ablösebetrages offensichtlich nicht einverstanden sei. Außerdem habe sie behauptet, es hätten sich in dem Superädifikat zahlreiche ihr gehörige Gegenstände befunden. Die Betroffene selbst habe erklärt, sie habe nicht mehr in Erinnerung, "daß ich etwas mit dem Garten machen wollte. Ich glaube, der Garten ist noch da". Feststellungen über den persönlichen Eindruck von der Betroffenen habe das Erstgericht nicht getroffen. Der angefochtene Beschluß sei u.a. damit begründet worden, es erscheine erforderlich, einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, da im Zusammenhang mit der Veräußerung des Superädifikates bereits eine Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vorliege. Aus welchen Wahrnehmungen das Erstgericht ableite, daß davon auszugehen sei, daß die Bertoffene nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen, bleibe unerwähnt. Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters diene nicht dazu, dritten Personen zur Durchsetzung wirklicher oder vermeintlicher Ansprüche gegen den Betroffenen zu verhelfen. Die Adoptivtochter selbst habe anläßlich der Erstanhörung der Betroffenen angegeben, es gebe derzeit keine dringenden Angelegenheiten, die für ihre Mutter besorgt werden müßten, außer "den im Zusammenhang mit dem Schreiben des Finanzamtes notwendigen Regelungen". Das Finanzamt für Gebühren und verkehrssteuern in Wien habe die Betroffene lediglich aufgefordert, die Höhe des Verkaufserlöses für das Superädifikat bekanntzugeben und außerdem anzugeben, ob sie dieses "gegebenenfalls auch gesondert von Inventar, Außenanlagen, Kulturen etc. veräußert hätte, oder ob es sich um einen Verkauf in Bausch und Bogen gehandelt habe". Da die Betroffene, wie ihre Adoptivtochter selbst angebe, beim Verkauf des Superädifikates anwaltlich vertreten war, werde dieses Schreiben des Finanzamtes der Rechtsanwältin zur Beantwortung zu übergeben sein, ohne daß es dafür der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters bedürfe. Fraglich sei allerdings, ob die Betroffene in der Lage sei, ihr Pensionseinkommen zu verwalten, bzw. ob diesbezüglich eine ausreichende Versorgung durch die Adoptivtochter vorliege. Wenn die Betroffene anläßlich der Erstanhörung auch übereinstimmend mit der Adoptivtochter angab, letztere kümmere sich um die finanziellen Angelegenheiten, so habe doch die von der Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. Christa A. H*** in ihrem Rekurs vorgebracht, die Adoptivtochter verhalte sich äußerst lieblos gegenüber der Betroffenen, um die finanziellen Angelegenheiten kümmere sich ausschließlich deren Schwester Rosa K***, welcher eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei und welche auch die Pension für die Betroffene beziehe. Das Erstgericht werde zunächst die Vorfrage zu lösen haben, ob nach dem persönlichen Eindruck bei der Erstanhörung Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Betroffene an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei, bzw. ob sie infolge dieser Umstände nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten (Verwaltung der Pension) im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Erst wenn diese Frage bejaht werde und das Erstgericht darüber hinaus zu der Feststellung gelange, daß die erforderliche Hilfe im Rahmen der Familie nicht geleistet werde (entweder deshalb, weil sich in Wahrheit weder die Adoptivtochter noch die Schwester um die Betroffene kümmern oder dadurch, daß die beiden Genannten nur ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen, was nach der bisherigen Aktenlage durchaus nicht unwahrscheinlich wäre), werde erneut ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten nach § 238 Abs 2 AußStrG zu bestellen sein. Daß dies infolge der offensichtlichen Gegnerschaft zwischen der Schwester und der Adoptivtochter der Betroffenen und der wechselseitigen Vorwürfe, die Betroffene auszunützen, zweckmäßigerweise eine dritte Person sein sollte, liege auf der Hand. Allerdings erfordere die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen im gegenständlichen Fall nicht vorwiegend Rechtskenntnisse (§ 281 Abs 3 ABGB). Ein Verfahrnssachwalter nach § 238 Abs 1 AußStrG sei jedenfalls nicht zu bestellen, da die Betroffene nunmehr einen selbst gewählten Vertreter habe.Das Erstgericht bestellte Dr. Peter B***, Rechtsanwalt in Wien, zum einstweiligen Sachwalter für Maria S***, und zwar gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG zur Vertretung im Verfahren und gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zur Besorgung dringender Vermögensangelegenheiten. Insbesondere wurde der einstweilige Sachwalter ermächtigt, die Betroffene gegenüber dem Finanzamt und anderen Behörden und Ämtern zu vertreten. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verfahren sei auf Grund einer Mitteilung der Johanna S***, der Adoptivtochter der Betroffenen, eingeleitet worden. Die Betroffene sei persönlich gehört worden. Auf Grund der Angaben von Johanna S*** und der Wahrnehmungen des Gerichtes sei davon auszugehen, daß Maria S*** nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen. Nach den unbedenklichen Angaben von Johanna S*** habe die Betroffene ein Haus in einer Kleingartensiedlung veräußert. An die Abwicklung des Verkaufes könne sich Maria S*** aber nicht mehr erinnern. Da in diesem Zusammenhang bereits eine Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vorliege, erscheine es erforderlich, einen einstweiligen Sachwalter für die Besorgung der im Spruch genannten Angelegenheiten zu bestellen. Johanna S*** habe angegeben, daß sich im Kleingarten auch Gegenstände befunden hätten, die in ihrem Eigentum standen. Dies sei offenbar beim Verkauf nicht berücksichtigt worden. Von einer Bestellung von Johanna S*** zum einstweiligen Sachwalter sei daher derzeit zur Vermeidung allfälliger Interessenkollisionen abgesehen worden. Infolge Rekurses der Betroffenen hob das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes auf. Das Rekursgericht führte aus, gemäß Paragraph 249, Absatz 2, AußStrG stehe das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Beschluß über die Bestellung des Sachwalters dem Betroffenen, seinem Vertreter und dem bestellten Sachwalter zu. Voraussetzung für die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters sei, daß das Gericht nach der Erstanhörung gemäß Paragraph 237, AußStrG zu dem Schluß komme, daß das Verfahren fortzusetzen sei. Fortzusetzen sei das Verfahren aber nur dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür gegeben seien, daß beim Betroffenen eine geistige Erkrankung vorliege, die ihn außerstande setze, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Obgleich aus den Angaben der Adoptivtochter hervorgehe, daß die Bestellung eines Sachwalters offenbar unzulässig wäre, da die Betroffene durch die Hilfe ihrer Adoptivtochter in die Lage versetzt werde, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen und im übrigen die Adoptivtochter nicht einmal das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung ihrer Adoptivmutter behauptet hatte (Gedächtnisschwäche sei bei einem Menschen im Alter von über 87 Jahren wohl altersbedingt normal), habe das Erstgericht die Erstanhörung durchgeführt. Bei dieser habe die Betroffene angegeben, ihre Adoptivtochter hebe das für den Haushalt benötigte Geld vom Konto ab, während die Adoptivtochter erklärte, es bestehe ein Dauerauftrag vom Pensionskonto der Betroffenen auf ein Sparbuch und sie hebe das notwendige Geld vom Sparbuch ab. Die Höhe ihrer Pension habe die Betroffene nicht angeben können. Anläßlich der Erstanhörung sei auch zur Sprache gekommen, daß ein auf einem Unterpachtgrund befindliches und der Betroffenen gehörendes Superädifikat (Schrebergartenhäuschen) an den Kleingartenverein veräußert worden sei, die Betroffene bei der Abwicklung dieser Veräußerung von der Rechtsanwältin Dr. H*** vertreten worden und die Adoptivtochter mit der Veräußerung bzw. mit der Höhe des erzielten Ablösebetrages offensichtlich nicht einverstanden sei. Außerdem habe sie behauptet, es hätten sich in dem Superädifikat zahlreiche ihr gehörige Gegenstände befunden. Die Betroffene selbst habe erklärt, sie habe nicht mehr in Erinnerung, "daß ich etwas mit dem Garten machen wollte. Ich glaube, der Garten ist noch da". Feststellungen über den persönlichen Eindruck von der Betroffenen habe das Erstgericht nicht getroffen. Der angefochtene Beschluß sei u.a. damit begründet worden, es erscheine erforderlich, einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen, da im Zusammenhang mit der Veräußerung des Superädifikates bereits eine Anfrage des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vorliege. Aus welchen Wahrnehmungen das Erstgericht ableite, daß davon auszugehen sei, daß die Bertoffene nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten selbständig zu besorgen, bleibe unerwähnt. Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters diene nicht dazu, dritten Personen zur Durchsetzung wirklicher oder vermeintlicher Ansprüche gegen den Betroffenen zu verhelfen. Die Adoptivtochter selbst habe anläßlich der Erstanhörung der Betroffenen angegeben, es gebe derzeit keine dringenden Angelegenheiten, die für ihre Mutter besorgt werden müßten, außer "den im Zusammenhang mit dem Schreiben des Finanzamtes notwendigen Regelungen". Das Finanzamt für Gebühren und verkehrssteuern in Wien habe die Betroffene lediglich aufgefordert, die Höhe des Verkaufserlöses für das Superädifikat bekanntzugeben und außerdem anzugeben, ob sie dieses "gegebenenfalls auch gesondert von Inventar, Außenanlagen, Kulturen etc. veräußert hätte, oder ob es sich um einen Verkauf in Bausch und Bogen gehandelt habe". Da die Betroffene, wie ihre Adoptivtochter selbst angebe, beim Verkauf des Superädifikates anwaltlich vertreten war, werde dieses Schreiben des Finanzamtes der Rechtsanwältin zur Beantwortung zu übergeben sein, ohne daß es dafür der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters bedürfe. Fraglich sei allerdings, ob die Betroffene in der Lage sei, ihr Pensionseinkommen zu verwalten, bzw. ob diesbezüglich eine ausreichende Versorgung durch die Adoptivtochter vorliege. Wenn die Betroffene anläßlich der Erstanhörung auch übereinstimmend mit der Adoptivtochter angab, letztere kümmere sich um die finanziellen Angelegenheiten, so habe doch die von der Betroffenen bevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. Christa A. H*** in ihrem Rekurs vorgebracht, die Adoptivtochter verhalte sich äußerst lieblos gegenüber der Betroffenen, um die finanziellen Angelegenheiten kümmere sich ausschließlich deren Schwester Rosa K***, welcher eine Generalvollmacht ausgestellt worden sei und welche auch die Pension für die Betroffene beziehe. Das Erstgericht werde zunächst die Vorfrage zu lösen haben, ob nach dem persönlichen Eindruck bei der Erstanhörung Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Betroffene an einer psychischen Krankheit leide oder geistig behindert sei, bzw. ob sie infolge dieser Umstände nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten (Verwaltung der Pension) im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Erst wenn diese Frage bejaht werde und das Erstgericht darüber hinaus zu der Feststellung gelange, daß die erforderliche Hilfe im Rahmen der Familie nicht geleistet werde (entweder deshalb, weil sich in Wahrheit weder die Adoptivtochter noch die Schwester um die Betroffene kümmern oder dadurch, daß die beiden Genannten nur ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen, was nach der bisherigen Aktenlage durchaus nicht unwahrscheinlich wäre), werde erneut ein einstweiliger Sachwalter zur Besorgung dringender Angelegenheiten nach Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zu bestellen sein. Daß dies infolge der offensichtlichen Gegnerschaft zwischen der Schwester und der Adoptivtochter der Betroffenen und der wechselseitigen Vorwürfe, die Betroffene auszunützen, zweckmäßigerweise eine dritte Person sein sollte, liege auf der Hand. Allerdings erfordere die Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen im gegenständlichen Fall nicht vorwiegend Rechtskenntnisse (Paragraph 281, Absatz 3, ABGB). Ein Verfahrnssachwalter nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG sei jedenfalls nicht zu bestellen, da die Betroffene nunmehr einen selbst gewählten Vertreter habe.
Gegen den Beschluß des Reursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.