Begründung:
Die Beklagte hat dem Kläger am 2.4.1982 ein Darlehen in der Höhe von DM 20,500.000,-- und am 20.4.1983 ein weiteres in der Höhe von DM 1,500.000,-- eingeräumt. Mit diesen Geldbeträgen wollte der Kläger die Liegenschaft "Klinikum H*****" (Objekt "I*****" München) erwerben und in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufteilen und verkaufen. Zur Besicherung wurden eingetragene erstrangige Grundschulden in der Bundesrepublik Deutschland abgetreten, hinsichtlich des Darlehens über DM 1,500.000,-- erfolgte eine Belehnung des Grundbesitzes in München, M*****straße 4. Da dieses Geschäft nicht in der dafür vorgesehenen Zeit abgewickelt werden konnte, verpflichtete sich der Kläger in einem Vergleich vom 13.5.1985 dafür Sorge zu tragen, daß der beklagten Partei im Rahmen der Zwangsversteigerung der Objekte "Klinikum H*****" und "Forstgut H*****" ein Versteigerungserlös von mindestens DM 25,000.000,-- zufließe. Die Versteigerung erbrachte nur einen Erlös von DM 21,257.900,--, weshalb die Beklagte vom Kläger DM 3,742.100,07 begehrte, wovon ein Teilbetrag von DM 300.000,-- zu 1 Cg 405/86 des Kreisgerichtes Ried i.I. eingeklagt wurde. Am 27.2.1987 trat Ruhen dieses Verfahrens ein.
Über diese Forderungen der Beklagten wurde vor dem Bezirksgericht Salzburg am 25.2.1987 zu 11 Cg 430/87 ein Vergleich abgeschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtete, einen Betrag von DM 4,512.573,-- samt Zinsen an die Beklagte zu bezahlen.
Am 6. bzw 7.5.1982 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von DM 14,000.000,--, wobei DM 1,000.000,-- zur Abgeltung der auflaufenden Zinsen einbehalten und nur ein Betrag von DM 13,000.000,-- an den Kläger ausbezahlt wurde. Zur Besicherung dieses Darlehens wurden bereits eingetragene erstrangige Grundschulden, bezogen auf die Liegenschaft "Max-Vorstadt München, A*****straße 12", abgetreten. Mit diesem Darlehen erwarb der Kläger die Anwartschaft auf das Erbbaurecht an der oben bezeichneten Liegenschaft. Dieses Recht verkaufte er in der Folge an seine Tochter.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung von S 114,528.605,50 mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung österreichischer Deviseninländer gewesen zu sein. Die Österreichische Nationalbank habe in der Folge die erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligungen versagt, sodaß die Darlehensverträge nichtig seien. Die Vereinbarung vom 13.5.1985, in der er sich verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, daß der Beklagten aus der Zwangsversteigerung der Objekte H***** ein Erlös von mindestens DM 25 Mill. zufließen werde, habe ebenfalls gegen das österreichische Devisengesetz verstoßen; dies gelte auch für den vor dem Bezirksgericht Salzburg abgeschlossenen Vergleich. Die Österreichische Nationalbank habe lediglich die Bewilligung für die Bezahlung eines Betrages von DM 500.000,-- aus diesem Vergleich erteilt; mit Ausnahme dieses Betrages seien jedoch keine Zahlungen aus diesen Vereinbarungen an die Beklagte erfolgt. Die Vereinbarung vom 13.5.1985 sei auch deshalb nichtig, weil die erforderliche notarielle Beurkundung dieser Bietergarantie nicht erfolgt sei. Sämtliche mit der Belagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte seien gemäß § 22 DevG nichtig. Dies habe zur Folge, daß jeder Vertragsteil zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, verpflichtet sei. Insgesamt habe der Kläger wesentlich mehr als die Darlehensvaluta an die Beklagte bezahlt, weshalb die Beklagte insoweit bereichert sei.Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung von S 114,528.605,50 mit der Begründung, zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung österreichischer Deviseninländer gewesen zu sein. Die Österreichische Nationalbank habe in der Folge die erforderlichen devisenbehördlichen Bewilligungen versagt, sodaß die Darlehensverträge nichtig seien. Die Vereinbarung vom 13.5.1985, in der er sich verpflichtet habe, dafür Sorge zu tragen, daß der Beklagten aus der Zwangsversteigerung der Objekte H***** ein Erlös von mindestens DM 25 Mill. zufließen werde, habe ebenfalls gegen das österreichische Devisengesetz verstoßen; dies gelte auch für den vor dem Bezirksgericht Salzburg abgeschlossenen Vergleich. Die Österreichische Nationalbank habe lediglich die Bewilligung für die Bezahlung eines Betrages von DM 500.000,-- aus diesem Vergleich erteilt; mit Ausnahme dieses Betrages seien jedoch keine Zahlungen aus diesen Vereinbarungen an die Beklagte erfolgt. Die Vereinbarung vom 13.5.1985 sei auch deshalb nichtig, weil die erforderliche notarielle Beurkundung dieser Bietergarantie nicht erfolgt sei. Sämtliche mit der Belagten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte seien gemäß Paragraph 22, DevG nichtig. Dies habe zur Folge, daß jeder Vertragsteil zur Rückstellung dessen, was er aus dem Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, verpflichtet sei. Insgesamt habe der Kläger wesentlich mehr als die Darlehensvaluta an die Beklagte bezahlt, weshalb die Beklagte insoweit bereichert sei.
Hinsichtlich des Darlehens vom 12.5.1982 über DM 20,5 Mill. sei eine Überzahlung von DM 3,084.622,34 und eine weitere in der Höhe von DM 3,327.791,72 erfolgt. Betreffend das Darlehen über DM 1,5 Mill. sei eine Überzahlung von DM 242.475,-- geleistet worden. Hinsichtlich des Darlehens über DM 14 Mill. ergebe sich ein Saldo zugunsten der beklagten Partei von DM 5,830.609,56; bei Berücksichtigung sämtlicher Darlehen errechne sich zum 10.8.1984 ein Saldo von DM 824.279,50 zugunsten des Klägers. In der Zeit vom 5.9.1984 bis 5.8.1985 seien weitere Zahlungen geleistet worden, per 5.8.1985 ergebe sich eine zusätzliche Überzahlung von DM 697.026,26. Die Beklagte sei daher insgesamt um DM 1,521.305,76, was einem Betrag von öS 10,649.140,32 entspreche, ungerechtfertigt bereichert.
Weiters habe die Beklagte die Zwangsversteigerung des "Hotels A*****" eingeleitet, obwohl eine devisenbehördliche Bewilligung für das Darlehen gefehlt und die Forderung noch nicht fällig gewesen sei. Der Kläger habe dadurch der Beklagten S 433.241,80 an Prozeß- und Exekutionskosten zu ersetzen gehabt, ihm selbst seien Kosten in der Höhe von S 1,224.876,10 entstanden.
Weiters brachte der Kläger vor, seiner Tochter Sabine H***** das Objekt "Hotel A*****" um einen Kaufpreis von DM 9,1 Mill. in der Form verkauft zu haben, daß ihn seine Tochter im Innenverhältnis mit Wirkung vom 1.9.1985 von jeglicher Inanspruchnahme aus denjenigen Verbindlichkeiten freizuhalten habe, die ihm gegenüber der beklagten Partei zu diesem Stichtage oblagen und die in diesem Kaufvertrag mit ca. DM 9,1 Mill. angenommen wurden. Sabine H***** habe dem Käger sämtliche ihr gegenüber der Beklagten zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche abgetreten. Sie habe auf das Darlehen über DM 14 Mill. weitere Rückzahlungen von DM 275.659,10 (= öS 1,929.613,70) und von DM 1,208.946,08 (= öS 8,462.622,56) geleistet. Am 17.12.1987 sei das Objekt "Hotel A*****" im Rahmen des beim Amtsgericht München anhängigen Exekutionsverfahrens versteigert worden, aus dem Versteigerungserlös von DM 13,118.444,44 sei der Beklagten ein Betrag von DM
13,076.182,29 (= öS 91,533.276,03) zugeflossen. Der verbleibende
Differenzbetrag von DM 42.262,15 (= öS 295.835,05) sei für restliche
Verfahrenskosten einbehalten worden. Die dem Kläger aufgrund des mit seiner Tochter abgeschlossenen Abtretungsvertrages zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche würden insgesamt S 102,221.347,34 betragen.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, zur Besicherung der gewährten Darlehen seien Grundschulden übertragen worden; die Verwertung einer derartigen Grundschuld erfolge in Form einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Komme es dabei zu Zahlungen auf die Darlehensschuld, so handle es sich dabei um Leistungen des Eigentümers der belasteten Liegenschaft und nicht um eigene des Schuldners. Im Umfang der Zahlung gehe auch die Forderung vom Zahlungsempfänger auf den Eigentümer der Liegenschaft über, der dann seinerseits die Forderung gegen den persönlichen Schuldner geltend machen könne. Ein wesentlicher Teil der vom Kläger nunmehr begehrten Zahlungen sei nicht von ihm geleistet worden, sondern sei der Beklagten im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung zugeflossen.
Weiters sei der Kläger zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung nicht österreichischer Deviseninländer gewesen, auch Leistungen von Sabine H***** könnten nicht zurückgefordert werden, da diese österreichische Devisenausländerin sei. Überdies komme nicht österreichisches Recht zur Anwendung; dies habe zur Folge, daß ein unter Verstoß gegen das österreichische Devisengesetz von österreichischen Deviseninländern in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Darlehensvertrag wirksam sei, aber gemäß Art. VIII Abschnitt 2 IWF-Übereinkommen nicht eingeklagt werden könne, also bloß eine zwar nicht durchsetzbare, aber erfüllbare Naturalobligation zur Folge habe. Für die vom Kläger erbrachten Zahlungen selbst sei keinerlei devisenbehördliche Genehmigung der Österreichischen Nationalbank erforderlich gewesen. Die gegenständlichen Darlehen berührten die österreichische Währungsbilanz nicht, weil sie in Deutschland zugezählt, zurückbezahlt und mit in Deutschland gelegenen Immobilien besichert worden seien. Eine Anwendung des österreichischen Devisenrechtes komme daher auch über das IWF-Abkommen nicht in Frage.Weiters sei der Kläger zum Zeitpunkte der Darlehensgewährung nicht österreichischer Deviseninländer gewesen, auch Leistungen von Sabine H***** könnten nicht zurückgefordert werden, da diese österreichische Devisenausländerin sei. Überdies komme nicht österreichisches Recht zur Anwendung; dies habe zur Folge, daß ein unter Verstoß gegen das österreichische Devisengesetz von österreichischen Deviseninländern in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossener Darlehensvertrag wirksam sei, aber gemäß Artikel römisch acht, Abschnitt 2 IWF-Übereinkommen nicht eingeklagt werden könne, also bloß eine zwar nicht durchsetzbare, aber erfüllbare Naturalobligation zur Folge habe. Für die vom Kläger erbrachten Zahlungen selbst sei keinerlei devisenbehördliche Genehmigung der Österreichischen Nationalbank erforderlich gewesen. Die gegenständlichen Darlehen berührten die österreichische Währungsbilanz nicht, weil sie in Deutschland zugezählt, zurückbezahlt und mit in Deutschland gelegenen Immobilien besichert worden seien. Eine Anwendung des österreichischen Devisenrechtes komme daher auch über das IWF-Abkommen nicht in Frage.
Es sei auch nicht richtig, daß der Kläger die Darlehensvaluta zur Gänze zurückbezahlt habe.
Schließlich habe der Kläger die Beklagte nicht darauf aufmerksam gemacht, daß er österreichischer Deviseninländer sei, er habe vielmehr erklärt, in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Der Kläger hätte die Beklagte im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf aufmerksam machen müssen. Da er dies schuldhaft unterlassen habe, stehe der Beklagten ein Schadenersatzanspruch in der Höhe des Klagsbetrages zu, der compensando eingewendet werde.
Mit Zwischenurteil vom 2.1.1990 stellte das Erstgericht fest, "daß die streitgegenständlichen Darlehensverträge außerhalb der Republik Österreich einschließlich der Auszahlung der Darlehensvaluta und einschließlich der darauf geleisteten Rückzahlungen wirksam sind und wirksam bleiben".
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus stellte das Erstgericht fest, der Kläger sei zumindest seit Ende 1981, Anfang 1982, aber mit Sicherheit ab 8.1.1982 österreichischer Deviseninländer; es verwies dabei auf den Akt Nc 47/87 des Kreisgerichtes Ried i.I.
Weiters wurden folgende Feststellungen getroffen:
Bei Abschluß der gegenständlichen Darlehensverträge gab der Kläger seine Adresse mit D-*****, an; dies war die Anschrift seiner früheren Ehewohnung, unter der er, bis er sich 1980 von seiner Frau trennte, wohnte und ein Immobiliengeschäft sowie einen Autohandel betrieb. Beide Unternehmen waren 1982/1983 im Auslaufen begriffen. Mit Ausnahme eines Betrages von DM 500.000,-- wurden die Darlehensverträge vom 2.4.1982 und 20.4.1983 sowie der vor dem Bezirksgericht Salzburg am 25.2.1987 abgeschlossene Vergleich von der Österreichischen Nationalbank nicht bewilligt.Bei Abschluß der gegenständlichen Darlehensverträge gab der Kläger seine Adresse mit D-*****, an; dies war die Anschrift seiner früheren Ehewohnung, unter der er, bis er sich 1980 von seiner Frau trennte, wohnte und ein Immobiliengeschäft sowie einen Autohandel betrieb. Beide Unternehmen waren 1982 aus 1983, im Auslaufen begriffen. Mit Ausnahme eines Betrages von DM 500.000,-- wurden die Darlehensverträge vom 2.4.1982 und 20.4.1983 sowie der vor dem Bezirksgericht Salzburg am 25.2.1987 abgeschlossene Vergleich von der Österreichischen Nationalbank nicht bewilligt.
Am 17.12.1987 wurde das Hotel A***** im Rahmen eines beim Amtsgericht München anhängigen Exekutionsverfahrens versteigert, worauf der Beklagten aus dem Versteigerungserlös von DM 13,118.444,44 ein Betrag von DM 13,076.182,29 zufloß. Der verbleibende Erlös wurde zur Abdeckung von Verfahrenskosten verwendet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Darlehens vom 6./7.5.1982 wurde von der Österreichischen Nationalbank ebenfalls abschlägig beschieden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, § 22 DevG mache ein Rechtsgeschäft nur insoweit nichtig, als es der Zweck des Verbotes erfordere. Im vorliegenden Fall würden die Währungsinteressen bzw. die Zahlungsbilanz der Republik Österreich nicht berührt, weil sowohl der Abschluß der Darlehensverträge wie auch die Auszahlung der Darlehensvaluta und auch die Rückzahlung im Ausland erfolgt sei. Devisenkontrakte wie die vorliegenden blieben daher im Ausland wirksam und seien nur hinsichtlich eines konkreten Währungsaustausches, soweit er von der Nationalbank nicht bewilligt wurde, für Österreich unwirksam und nicht einklagbar. Eine derartige Abgrenzung schütze einerseits inländische Währungsinteressen und unterbinde andererseits Mißbräuche dieser Regelung.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, Paragraph 22, DevG mache ein Rechtsgeschäft nur insoweit nichtig, als es der Zweck des Verbotes erfordere. Im vorliegenden Fall würden die Währungsinteressen bzw. die Zahlungsbilanz der Republik Österreich nicht berührt, weil sowohl der Abschluß der Darlehensverträge wie auch die Auszahlung der Darlehensvaluta und auch die Rückzahlung im Ausland erfolgt sei. Devisenkontrakte wie die vorliegenden blieben daher im Ausland wirksam und seien nur hinsichtlich eines konkreten Währungsaustausches, soweit er von der Nationalbank nicht bewilligt wurde, für Österreich unwirksam und nicht einklagbar. Eine derartige Abgrenzung schütze einerseits inländische Währungsinteressen und unterbinde andererseits Mißbräuche dieser Regelung.
Die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsberufung wurde vom Berufungsgericht verworfen, im übrigen wurde seiner Berufung Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, das Erstgericht habe ein unzulässiges Zwischenurteil gefällt, weil es über einzelne Einwendungen und Vorfragen, die nicht zum Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrages gemacht wurden, entschieden habe. Eine derartige Entscheidung sei aufzuheben, es sei denn, das Erstgericht hätte bei Richtigkeit der im unzulässigen Zwischenurteil vertretenen Rechtsansicht bereits zu einer Abweisung des Klagebegehrens kommen können. Dies sei aber aus folgenden Gründen zu verneinen:
Bei der Ausführung des Erstgerichtes, der Kläger sei ab 8.1.1982 österreichischer Deviseninländer gewesen, handle es sich in erster Linie um eine rechtliche Beurteilung, wobei aber nicht offengelegt worden sei, aufgrund welcher Tatsachen das Erstgericht zu diesem Schluß gekommen sei. Da in den Rechtsmittelschriften auf die Voraussetzungen nicht besonders Bezug genommen worden sei, könne dieses Ergebnis den folgenden Ausführungen zugrundegelegt werden.
Gemäß § 14 Abs.1 DevG bedürfe die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern,die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung der Österreichischen Nationalbank. Die am 4.11.1991 eingetretene Devisenliberalisierung sei für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Gemäß § 22 Abs.1 DevG seien Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, nichtig. Sie seien jedoch vom Zeitpunkte der Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt werde.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DevG bedürfe die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern,die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung der Österreichischen Nationalbank. Die am 4.11.1991 eingetretene Devisenliberalisierung sei für den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, DevG seien Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, nichtig. Sie seien jedoch vom Zeitpunkte der Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt werde.
Bei den Vergleichen vom 25.2.1987 und 13.5.1985 handle es sich um abhängige Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 IPRG, die an das Sachstatut für das Hauptschuldverhältnis anzuknüpfen seien. Bankgeschäfte, wie sie hier vorliegen, seien grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung habe (§ 38 IPRG), sodaß insgesamt davon auszugehen sei, daß die klagsgegenständlichen Rechtsgeschäfte grundsätzlich der Beurteilung nach der deutschen Rechtsordnung unterliegen.Bei den Vergleichen vom 25.2.1987 und 13.5.1985 handle es sich um abhängige Rechtsgeschäfte im Sinne des Paragraph 45, IPRG, die an das Sachstatut für das Hauptschuldverhältnis anzuknüpfen seien. Bankgeschäfte, wie sie hier vorliegen, seien grundsätzlich nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung habe (Paragraph 38, IPRG), sodaß insgesamt davon auszugehen sei, daß die klagsgegenständlichen Rechtsgeschäfte grundsätzlich der Beurteilung nach der deutschen Rechtsordnung unterliegen.
Das österreichische Devisenrecht sei bei Verträgen mit internationalen Bezügen kraft Sonderanknüpfung durch die Eingriffsnorm des Devisenrechtes im Rahmen des eigenen Anknüpfungswillens anzuwenden. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Anknüpfungswille des österreichischen Devisenrechtes schon daraus, daß ein österreichischer Deviseninländer die persönliche Haftung als Kreditnehmer bzw. als Vertragspartner übernommen habe; österreichische Währungsinteressen könnten durch die damit begründete persönliche Zahlungspflicht beeinträchtigt werden.
Art. VIII Abschn.2 lit.b des IWF-Übereinkommens sei eine unvollständige Kollisionsregel, sie betreffe nur die Anerkennung ausländischen Devisenrechts. Auf Devisenkontrollbestimmungen des Landes des Prozeßgerichtes sei diese Norm dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nach nicht anwendbar.Artikel römisch acht, Abschn.2 Litera b, des IWF-Übereinkommens sei eine unvollständige Kollisionsregel, sie betreffe nur die Anerkennung ausländischen Devisenrechts. Auf Devisenkontrollbestimmungen des Landes des Prozeßgerichtes sei diese Norm dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte nach nicht anwendbar.
Im Sinne der Einheit von Norm und Sanktion seien die Nichtigkeitsfolgen, also die sich aus der Nichtigkeitssanktion ergebenden Rückabwicklungs- und Bereicherungsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die sich aus den §§ 14, 22 DevG ergebenden Rechtsfolgen seien daher nach § 877 ABGB bzw. den §§ 1431 ff ABGB zu beurteilen. Die vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche seien sohin nicht unschlüssig und nach den Klagsbehauptungen denkbar. Die Klage könne daher nicht in Umdeutung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden. Das erstgerichtliche Verfahren sei sohin im Sinne des § 496 Abs.1 Z 3 ZPO mangelhaft, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben.Im Sinne der Einheit von Norm und Sanktion seien die Nichtigkeitsfolgen, also die sich aus der Nichtigkeitssanktion ergebenden Rückabwicklungs- und Bereicherungsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die sich aus den Paragraphen 14, 22, DevG ergebenden Rechtsfolgen seien daher nach Paragraph 877, ABGB bzw. den Paragraphen 1431, ff ABGB zu beurteilen. Die vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche seien sohin nicht unschlüssig und nach den Klagsbehauptungen denkbar. Die Klage könne daher nicht in Umdeutung des angefochtenen Urteils abgewiesen werden. Das erstgerichtliche Verfahren sei sohin im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO mangelhaft, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben.
Das Erstgericht werde sich im fortzusetzenden Verfahren mit den Behauptungen der Streitteile auseinanderzusetzen haben, insbesondere mit der Frage, ob mehr als die Darlehensvaluten zurückbezahlt wurden, ob die beklagte Partei die Zwangsversteigerung des Hotels A***** betrieben hat, obwohl ihre Forderung noch nicht fällig war und ob die Beklagte wußte, daß die diesbezügliche Darlehensgewährung entgegen dem österreichischen Devisenrecht nicht von der Österreichischen Nationalbank bewilligt worden war; weiters werde sich das Erstgericht auch mit der Vertragsbeziehung des Klägers mit Sabine H***** betreffend das Hotel A***** zu befassen und allenfalls auch auf die behauptete Gegenforderung einzugehen haben.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, weil zur Frage der kollisionsrechtlichen Anwendung österreichischen Devisenrechtes durch ein österreichisches Gericht im Wege und im Rahmen der Kollisionsnorm des Art.VIII Abschnitt 2 lit.b des IWF-Übereinkommens eine Rechtsprechung nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, weil zur Frage der kollisionsrechtlichen Anwendung österreichischen Devisenrechtes durch ein österreichisches Gericht im Wege und im Rahmen der Kollisionsnorm des Artikel römisch acht, Abschnitt 2 Litera b, des IWF-Übereinkommens eine Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes gegebenenfalls im Sinne einer Abweisung zu bestätigen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.