Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht stellte den eingangs angeführten Sachverhalt und weiters fest, daß der Kläger auf Wunsch des Beklagten das neu errichtete Haus verwaltet, die Mieten kassiert und anfallende Zahlungen getätigt habe, wobei sich ingesamt Einnahmen von S 355.430,20 und Ausgaben von S 388.829,75 (unrichtig: S 288.829,75) ergaben, sodaß "der Beklagte vom Kläger nichts zu fordern hat". In seiner rechtlichen Beurteilung wertete das Erstgericht die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung, die zugunsten des Klägers aus dem Hausbau bestehende Forderung solle nunmehr als Darlehen geschuldet werden, als Novation im Sinne des § 1376 ABGB. Das Rechtsgeschäft sei daher nach den Regeln über das Darlehen zu behandeln. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermines trete die Fälligkeit jedenfalls durch die Einmahnung, hier somit die Klagszustellung, ein. Der hinsichtlich der Forderungen aus dem Hausbau erfolgte Verjährungseinwand sei schon wegen der vereinbarten Novation unberechtigt. Von der weiteren Klagsforderung erscheine ein Teilbetrag von S 12.100,-- verjährt, eine weitere Teilforderung von S 14.400,-- aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt.Das Erstgericht stellte den eingangs angeführten Sachverhalt und weiters fest, daß der Kläger auf Wunsch des Beklagten das neu errichtete Haus verwaltet, die Mieten kassiert und anfallende Zahlungen getätigt habe, wobei sich ingesamt Einnahmen von S 355.430,20 und Ausgaben von S 388.829,75 (unrichtig: S 288.829,75) ergaben, sodaß "der Beklagte vom Kläger nichts zu fordern hat". In seiner rechtlichen Beurteilung wertete das Erstgericht die von den Streitteilen getroffene Vereinbarung, die zugunsten des Klägers aus dem Hausbau bestehende Forderung solle nunmehr als Darlehen geschuldet werden, als Novation im Sinne des Paragraph 1376, ABGB. Das Rechtsgeschäft sei daher nach den Regeln über das Darlehen zu behandeln. Mangels Vereinbarung eines bestimmten Rückzahlungstermines trete die Fälligkeit jedenfalls durch die Einmahnung, hier somit die Klagszustellung, ein. Der hinsichtlich der Forderungen aus dem Hausbau erfolgte Verjährungseinwand sei schon wegen der vereinbarten Novation unberechtigt. Von der weiteren Klagsforderung erscheine ein Teilbetrag von S 12.100,-- verjährt, eine weitere Teilforderung von S 14.400,-- aus sachlichen Gründen nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht hielt hinsichtlich des vom Erstgericht festgestellten (teilweisen) Bestandes der Klagsforderung weder die vom Beklagten erhobene Mängel- und Beweisrüge bzw. Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es verwies auf die, nach den von ihm übernommenen Feststellungen, wirksam zustandegekommene Novation und vertrat den Standpunkt, laut dem Inhalt des Schuldscheines, in welchem eine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zwar nicht angeführt sei, in Zusammenhalt mit dem vom Beklagten zur Sicherstellung hingegebenen Wechsel, in dem er sich zur Zahlung von S 300.000,-- an den Kläger als Aussteller verpflichtet habe, und der festgestellten Absicht der Streitteile, die Entgeltforderung des Klägers in ein Darlehen umzuwandeln, sei jedenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zugrundezulegen. Mangels einer Zeitbestimmung könne das Darlehen grundsätzlich sofort zurückgefordert werden, wenngleich nicht früher, als sich aus dem Zweck der Darlehensgewährung oder der Parteienabsicht ergebe. Die mangelnde Fälligkeit müsse der Schuldner beweisen. Nachdem der Beklagte das Haus mit Liegenschaft festgestelltermaßen im Jahre 1984 verkauft habe, könne jedenfalls mit Grund angenommen werden, daß der Darlehenszweck, nämlich die Vorfinanzierung des erbauten Hauses, weggefallen sei. Die Darlehensforderung des Klägers sei somit jedenfalls fällig. Auch der weitere erstgerichtliche Zuspruch von S 17.126,80 sei gerechtfertigt. Hinsichtlich der Gegenforderung hielt das Berufungsgericht die Sache noch nicht für spruchreif. Mangels tatsächlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderungen sei das erstgerichtliche Urteil somit gemäß § 391 Abs. 3 ZPO als Teilurteil zu bestätigen.Das Berufungsgericht hielt hinsichtlich des vom Erstgericht festgestellten (teilweisen) Bestandes der Klagsforderung weder die vom Beklagten erhobene Mängel- und Beweisrüge bzw. Rüge der unrichtigen Tatsachenfeststellung noch die Rechtsrüge für gerechtfertigt. Es verwies auf die, nach den von ihm übernommenen Feststellungen, wirksam zustandegekommene Novation und vertrat den Standpunkt, laut dem Inhalt des Schuldscheines, in welchem eine ausdrückliche Rückzahlungsverpflichtung zwar nicht angeführt sei, in Zusammenhalt mit dem vom Beklagten zur Sicherstellung hingegebenen Wechsel, in dem er sich zur Zahlung von S 300.000,-- an den Kläger als Aussteller verpflichtet habe, und der festgestellten Absicht der Streitteile, die Entgeltforderung des Klägers in ein Darlehen umzuwandeln, sei jedenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zugrundezulegen. Mangels einer Zeitbestimmung könne das Darlehen grundsätzlich sofort zurückgefordert werden, wenngleich nicht früher, als sich aus dem Zweck der Darlehensgewährung oder der Parteienabsicht ergebe. Die mangelnde Fälligkeit müsse der Schuldner beweisen. Nachdem der Beklagte das Haus mit Liegenschaft festgestelltermaßen im Jahre 1984 verkauft habe, könne jedenfalls mit Grund angenommen werden, daß der Darlehenszweck, nämlich die Vorfinanzierung des erbauten Hauses, weggefallen sei. Die Darlehensforderung des Klägers sei somit jedenfalls fällig. Auch der weitere erstgerichtliche Zuspruch von S 17.126,80 sei gerechtfertigt. Hinsichtlich der Gegenforderung hielt das Berufungsgericht die Sache noch nicht für spruchreif. Mangels tatsächlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderungen sei das erstgerichtliche Urteil somit gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO als Teilurteil zu bestätigen.
In der Mängelrüge der Revision wird vorgebracht, die Entgeltforderungen des Klägers und die Gegenforderungen aus der Verwaltung des Hauses, nämlich aus nicht abgeführten Mieteinnahmen, seien trotz der vereinbarten Novation als demselben Rechtsverhältnis entspringend zu betrachten, sodaß die Fällung eines Teilurteiles verfehlt erscheine. Außerdem habe das Berufungsgericht zu Unrecht das Vorliegen eines gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmangels betreffend eine unterlassene Zeugeneinvernahme verneint. In seiner Rechtsrüge führt der Revisionswerber aus, hinsichtlich des Betrages von S 300.000,-- fehle es an der Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung und somit aber an einer wesentlichen Voraussetzung für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages. Auf der gegebenen Feststellungsgrundlage könne auch die Fälligkeit eines solchen Darlehens nicht angenommen werden.
Die Revisionsausführungen sind in keinem Punkte gerechtfertigt. Gemäß § 391 Abs. 3 ZPO kann in dem Falle, als der Beklagte eine Gegenforderung einwendet, welche mit der in der Klage geltendgemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, dann, wenn nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben mit Teilurteil erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen ua. dann, wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund, demnach auch einem einheitlichen Vertragsverhältnis, entstanden sind. Vorliegendenfalls fehlt es schon von vornherein - also unabhängig von der späteren Auswechslung des Rechtsgrundes durch die vereinbarte Novation - an einem solchen einheitlichen Rechtsverhältnis, weil weder nach den Feststellungen noch den Parteienbehauptungen die Tätigkeit des Klägers beim Bau des Hauses des Beklagten mit seiner späteren Verwaltertätigkeit hinsichtlich des fertiggestellten Hauses in einem vertraglichen Zusammenhang stand. Die Fällung eines Teilurteiles hinsichtlich der Klagsforderung durch das Berufungsgericht war somit prozessual zulässig.Die Revisionsausführungen sind in keinem Punkte gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO kann in dem Falle, als der Beklagte eine Gegenforderung einwendet, welche mit der in der Klage geltendgemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, dann, wenn nur die Verhandlung über den Klagsanspruch zur Entscheidung reif ist, über denselben mit Teilurteil erkannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung besteht ein solcher rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderungen ua. dann, wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund, demnach auch einem einheitlichen Vertragsverhältnis, entstanden sind. Vorliegendenfalls fehlt es schon von vornherein - also unabhängig von der späteren Auswechslung des Rechtsgrundes durch die vereinbarte Novation - an einem solchen einheitlichen Rechtsverhältnis, weil weder nach den Feststellungen noch den Parteienbehauptungen die Tätigkeit des Klägers beim Bau des Hauses des Beklagten mit seiner späteren Verwaltertätigkeit hinsichtlich des fertiggestellten Hauses in einem vertraglichen Zusammenhang stand. Die Fällung eines Teilurteiles hinsichtlich der Klagsforderung durch das Berufungsgericht war somit prozessual zulässig.
Da im weiteren ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nach der ständigen Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich gerügt werden kann, ist der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z. 2 ZPO zu verneinen.Da im weiteren ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nach der ständigen Rechtsprechung in der Revision nicht neuerlich gerügt werden kann, ist der geltend gemachte Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu verneinen.
Mit seiner Behauptung, zwischen den Streitteilen sei keine Rückzahlung der einvernehmlich mit S 300.000,-- festgestellten Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger vereinbart worden, ist der Revisionswerber auf die Feststellung zu verweisen, daß diese Schuld "nach dem Willen der Streitteile in ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Darlehen" umgewandelt wurde. Eine Verwandlung von Schulden aus anderem Rechtsgrund in eine Darlehensschuld stellt eine Novation dar (siehe die bei Dittrich-Tades, ABGB MGA 32 zu § 1376 unter E 7 abgedruckten E; 1 Ob 623/76). Die im Wege eines Neuerungsvertrages getroffene Vereinbarung, es werde "ein Darlehen auf unbestimmte Zeit gewährt" enthält aber schon dem klaren Wortlaut nach jedenfalls auch die Absprache einer Rückzahlungsverpflichtung. Das Vorliegen eines Darlehensvertrages kann hier somit nicht bezweifelt werden. Hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensschuld ist auf die zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausführungen zu verweisen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Mit seiner Behauptung, zwischen den Streitteilen sei keine Rückzahlung der einvernehmlich mit S 300.000,-- festgestellten Schuld des Beklagten gegenüber dem Kläger vereinbart worden, ist der Revisionswerber auf die Feststellung zu verweisen, daß diese Schuld "nach dem Willen der Streitteile in ein auf unbestimmte Zeit gewährtes Darlehen" umgewandelt wurde. Eine Verwandlung von Schulden aus anderem Rechtsgrund in eine Darlehensschuld stellt eine Novation dar (siehe die bei Dittrich-Tades, ABGB MGA 32 zu Paragraph 1376, unter E 7 abgedruckten E; 1 Ob 623/76). Die im Wege eines Neuerungsvertrages getroffene Vereinbarung, es werde "ein Darlehen auf unbestimmte Zeit gewährt" enthält aber schon dem klaren Wortlaut nach jedenfalls auch die Absprache einer Rückzahlungsverpflichtung. Das Vorliegen eines Darlehensvertrages kann hier somit nicht bezweifelt werden. Hinsichtlich der Fälligkeit der Darlehensschuld ist auf die zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausführungen zu verweisen. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.