Die Revision der beklagten Partei ist, soweit sie über die Forderung aus der Rechnung vom 30.7.1991 über restliche S 65.384,-- sA hinausgeht, unzulässig. Die übrigen Forderungen aus den Rechnungen vom 2. und 8.4.1991 und der Rechnung vom 22.8.1991 stehen weder untereinander noch mit der Rechnung vom 30.7.1991 in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weil sie weder aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können noch demselben Vertrag entspringen; vielmehr kann jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen bestehen und ein eigenes rechtliches Schicksal haben (siehe Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN mwN). Gemäß § 55 Abs 1 JN sind daher die Ansprüche nicht zusammenzurechnen, so daß die Revision insoweit gemäß § 502 Abs 2 ZPO unzulässig ist.Die Revision der beklagten Partei ist, soweit sie über die Forderung aus der Rechnung vom 30.7.1991 über restliche S 65.384,-- sA hinausgeht, unzulässig. Die übrigen Forderungen aus den Rechnungen vom 2. und 8.4.1991 und der Rechnung vom 22.8.1991 stehen weder untereinander noch mit der Rechnung vom 30.7.1991 in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weil sie weder aus demselben Klagesachverhalt abgeleitet werden können noch demselben Vertrag entspringen; vielmehr kann jeder einzelne Anspruch unabhängig von den anderen bestehen und ein eigenes rechtliches Schicksal haben (siehe Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 55, JN mwN). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN sind daher die Ansprüche nicht zusammenzurechnen, so daß die Revision insoweit gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässig ist.
Im übrigen ist sie aber zulässig, weil es zur Frage, ob die Einrede der Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Berufungsverfahrens gegen das Neuerungsverbot verstößt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gibt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, die klagende Partei hätte nach Ablauf der Ruhensfrist unverzüglich einen Fortsetzungsantrag stellen müssen; da sie dies nicht getan habe, liege keine gehörige Fortsetzung des Berufungsverfahrens vor, sodaß die Unterbrechungswirkung der Klagseinbringung nicht eingetreten sei.
Dieses Vorbringen widerspreche auch nicht dem Neuerungsverbot, da es ja in einem früherem Stadium nicht erstattet werden hätte können.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei die Berufung auch gesetzmäßig ausgeführt. Wenn die beklagte Partei in der Berufung die Vermutung aufgestellt habe der Kläger habe dem Sachverständigen nicht die seinerzeitige Musterbank gezeigt, stelle dies eine gesetzesgemäße Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Weiters sei in der Berufung gerügt worden, daß das Erstgericht, obwohl es von exakt nicht näher feststellbaren Farbunterschieden und Griffunterschieden ausging, nicht den Schluß der Mangelhaftigkeit des Kaufobjektes gezogen habe. Es könne nicht erkannt werden, warum diese Rüge nicht gesetzgemäß ausgeführt worden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Was die Frage der Verjährung betrifft, wurde bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Einrede der Verjährung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden kann (1 Ob 555, 556/88; 6 Ob 562/80); dies entspricht auch der herrschenden Lehre (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu § 1501). Auch wenn die Umstände, die zur Einrede der Verjährung führen - wie im vorliegenden Fall - erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind, steht das Neuerungsverbot deren Geltendmachung entgegen. Wenn nun die beklagte Partei im vorliegenden Fall einwendet, es sei deshalb Verjährung eingetreten, weil die klagende Partei das Berufungsverfahren nicht gehörig fortsetzte, so erhebt sie damit eine neue Einrede und stützt sie auf Tatumstände, die im Verfahren erster Instanz nicht hervorgekommen sind. Das Neuerungsverbot umfaßt aber sowohl nova producta als auch nova reperta (Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 825). Sind die Tatsachen, die den materiellen Anspruch aufheben (zB Verjährung) oder hemmen erst nach dem Zeitpunkt entstanden, zu dem bereits das Neuerungsverbot galt, also nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, so sind sie mit Oppositionsklage geltend zu machen (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 346).Was die Frage der Verjährung betrifft, wurde bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Einrede der Verjährung nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden kann (1 Ob 555, 556/88; 6 Ob 562/80); dies entspricht auch der herrschenden Lehre (Schubert in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 1501,). Auch wenn die Umstände, die zur Einrede der Verjährung führen - wie im vorliegenden Fall - erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden sind, steht das Neuerungsverbot deren Geltendmachung entgegen. Wenn nun die beklagte Partei im vorliegenden Fall einwendet, es sei deshalb Verjährung eingetreten, weil die klagende Partei das Berufungsverfahren nicht gehörig fortsetzte, so erhebt sie damit eine neue Einrede und stützt sie auf Tatumstände, die im Verfahren erster Instanz nicht hervorgekommen sind. Das Neuerungsverbot umfaßt aber sowohl nova producta als auch nova reperta (Rechberger/Simotta, Zivilprozeßrecht4 Rz 825). Sind die Tatsachen, die den materiellen Anspruch aufheben (zB Verjährung) oder hemmen erst nach dem Zeitpunkt entstanden, zu dem bereits das Neuerungsverbot galt, also nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, so sind sie mit Oppositionsklage geltend zu machen (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2, Rz 346).
Der Verjährungseinwand der beklagten Partei verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO, sodaß darauf nicht einzugehen und nicht zu prüfen ist, ob er berechtigt ist.Der Verjährungseinwand der beklagten Partei verstößt daher gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO, sodaß darauf nicht einzugehen und nicht zu prüfen ist, ob er berechtigt ist.
Für die Entscheidung unbeachtlich ist schließlich die Frage, ob die der beklagten Partei gelieferte Chesterfield Sitzbank dem bei der Bestellung vorhandenen Exemplar im Geschäftslokal der klagenden Partei entspricht oder nicht und ob insoweit das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausging, die Berufung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes wurde KR F***** vom Geschäftsführer der klagenden Partei bereits bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß eine der Mustersitzbank völlig idente Herstellung aufgrund der Verwendung des Naturproduktes Leder nicht möglich sei. Es wurde vielmehr vereinbart, daß die klagende Partei der beklagten Partei ein Ledermuster übermitteln sollte um sich die Zustimmung hinsichtlich der Lederfarbe und Qualität einzuholen. Die von der klagenden Partei gelieferte Sitzbank samt Fauteuils entsprach jenem Muster dem die beklagte Partei die Genehmigung erteilt hatte. Es wurde somit zwischen den Parteien ein Kauf nach Probe (bzw nach Muster) abgeschlossen und sind die Eigenschaften des Musters als ausdrücklich bedungene bzw zugesagte Eigenschaften im Sinne des Gewährleistungsrechtes anzusehen (Kramer in Straube, HGB I2, Rz 2 zu Art 8 Nr 17 EVHGB). Das Vorweisen eines Musters oder die Übergabe einer Probe ist eine Art, einer Sache Eigenschaften beizulegen (Mayer-Maly, in Klang, IV/22, 899). Liegen Mängel vor, die schon aus der Probe erkennbar sind, muß der Käufer gleich und nicht erst nach der Hauptlieferung beanstanden (Mayer-Maly, aaO, 900 mwN). Da nun im vorliegenden Fall, das von der beklagten Partei beanstandete Leder dem Muster entsprach, liegt kein Mangel vor, sodaß die beklagte Partei das Entgelt zu bezahlen hat.Für die Entscheidung unbeachtlich ist schließlich die Frage, ob die der beklagten Partei gelieferte Chesterfield Sitzbank dem bei der Bestellung vorhandenen Exemplar im Geschäftslokal der klagenden Partei entspricht oder nicht und ob insoweit das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausging, die Berufung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung des Erstgerichtes wurde KR F***** vom Geschäftsführer der klagenden Partei bereits bei der Bestellung darauf hingewiesen, daß eine der Mustersitzbank völlig idente Herstellung aufgrund der Verwendung des Naturproduktes Leder nicht möglich sei. Es wurde vielmehr vereinbart, daß die klagende Partei der beklagten Partei ein Ledermuster übermitteln sollte um sich die Zustimmung hinsichtlich der Lederfarbe und Qualität einzuholen. Die von der klagenden Partei gelieferte Sitzbank samt Fauteuils entsprach jenem Muster dem die beklagte Partei die Genehmigung erteilt hatte. Es wurde somit zwischen den Parteien ein Kauf nach Probe (bzw nach Muster) abgeschlossen und sind die Eigenschaften des Musters als ausdrücklich bedungene bzw zugesagte Eigenschaften im Sinne des Gewährleistungsrechtes anzusehen (Kramer in Straube, HGB I2, Rz 2 zu Artikel 8, Nr 17 EVHGB). Das Vorweisen eines Musters oder die Übergabe einer Probe ist eine Art, einer Sache Eigenschaften beizulegen (Mayer-Maly, in Klang, IV/22, 899). Liegen Mängel vor, die schon aus der Probe erkennbar sind, muß der Käufer gleich und nicht erst nach der Hauptlieferung beanstanden (Mayer-Maly, aaO, 900 mwN). Da nun im vorliegenden Fall, das von der beklagten Partei beanstandete Leder dem Muster entsprach, liegt kein Mangel vor, sodaß die beklagte Partei das Entgelt zu bezahlen hat.
Der unberechtigten Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.