Aus der Begründung:
Den Vorinstanzen kann eingeräumt werden, daß der Wortlaut des § 785 ABGB in der ab 1. 7. 1978 geltenden, durch das Eherechts-Änderungsgesetz, BGBl. 1978/280, eingeführten Fassung die Ablehnung eines Pflichtteilsanspruches des Klägers nahelegt, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Schenkungen nicht pflichtteilsberechtigt war. Indes wird solch eine wörtliche Auslegung des § 785 Abs. 3 ABGB, der die Anrechnung von Schenkungen des Erblassers an Ehegatten auf den Pflichtteil regelt, der aus den Materialien zweifelsfrei feststellbaren Absicht des Gesetzgebers (vgl. Koziol - Welser[5] I 20) nicht gerecht. § 785 ABGB wurde durch die III. Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Kaiserliche Verordnung vom 19. 3. 1916, RGBl. 69, neu gefaßt. Nach seinem Abs. 2 hatten ua. Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben, die an nicht pflichtteilsberechtigte Personen mehr als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers gemacht wurden. Der letzte Satz des Abs. 2 bestimmte, daß bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung oder Scheidung der Ehe beginne. Die damalige Gesetzesänderung erfolgte - allgemein - zu dem Zweck, das Pflichtteilsrecht gegen die Umgehung durch Schenkungen unter Lebenden zu schützen (vgl. Begründung der Kaiserlichen Verordnung mit Materialien, Wien 1916, 39). Hinsichtlich der Anrechnung von Schenkungen an Ehegatten sollte die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, "da die eheliche Gemeinschaft aufhört" (Bericht der Kommission für Justizgegenstände, 78 BlgHH XXI. Session 1912, Begründung aaO 238). Diese Regelung ging auf § 2325 Abs. 3 BGB zurück, wonach die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt, und wurde auch seit der Änderung durch die III. TN nicht anders verstanden (vgl. Weiß in Klang[1] III 709; derselbe in Klang[2] III 915). Nach Ehrenzweig[2] II/2, 595, beginnt, wenn die Frau der überlebende Teil ist, die Frist überhaupt nicht zu laufen, und die Kinder des Mannes können nach seinem Tode die Hinzurechnung des Geschenkes verlangen. Auch nach Weiß (aaO 116) hat der überlebende Ehegatte die Schenkung, mag sie noch so weit zurückliegen, herauszugeben, wenn der Nachlaß zur Deckung der Pflichtteile nicht hinreicht. Deutlich spricht auch Gschnitzer, Erbrecht 93, aus, daß bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt und Geschenke an ihn immer anzurechnen sind.Den Vorinstanzen kann eingeräumt werden, daß der Wortlaut des Paragraph 785, ABGB in der ab 1. 7. 1978 geltenden, durch das Eherechts-Änderungsgesetz, BGBl. 1978/280, eingeführten Fassung die Ablehnung eines Pflichtteilsanspruches des Klägers nahelegt, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Schenkungen nicht pflichtteilsberechtigt war. Indes wird solch eine wörtliche Auslegung des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB, der die Anrechnung von Schenkungen des Erblassers an Ehegatten auf den Pflichtteil regelt, der aus den Materialien zweifelsfrei feststellbaren Absicht des Gesetzgebers vergleiche Koziol - Welser[5] römisch eins 20) nicht gerecht. Paragraph 785, ABGB wurde durch die römisch drei. Teilnovelle zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, Kaiserliche Verordnung vom 19. 3. 1916, RGBl. 69, neu gefaßt. Nach seinem Absatz 2, hatten ua. Schenkungen unberücksichtigt zu bleiben, die an nicht pflichtteilsberechtigte Personen mehr als zwei Jahre vor dem Tode des Erblassers gemacht wurden. Der letzte Satz des Absatz 2, bestimmte, daß bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung oder Scheidung der Ehe beginne. Die damalige Gesetzesänderung erfolgte - allgemein - zu dem Zweck, das Pflichtteilsrecht gegen die Umgehung durch Schenkungen unter Lebenden zu schützen vergleiche Begründung der Kaiserlichen Verordnung mit Materialien, Wien 1916, 39). Hinsichtlich der Anrechnung von Schenkungen an Ehegatten sollte die Frist nicht vor dem Zeitpunkt beginnen, "da die eheliche Gemeinschaft aufhört" (Bericht der Kommission für Justizgegenstände, 78 BlgHH römisch 21 . Session 1912, Begründung aaO 238). Diese Regelung ging auf Paragraph 2325, Absatz 3, BGB zurück, wonach die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen beginnt, und wurde auch seit der Änderung durch die römisch drei. TN nicht anders verstanden vergleiche Weiß in Klang[1] römisch drei 709; derselbe in Klang[2] römisch drei 915). Nach Ehrenzweig[2] II/2, 595, beginnt, wenn die Frau der überlebende Teil ist, die Frist überhaupt nicht zu laufen, und die Kinder des Mannes können nach seinem Tode die Hinzurechnung des Geschenkes verlangen. Auch nach Weiß (aaO 116) hat der überlebende Ehegatte die Schenkung, mag sie noch so weit zurückliegen, herauszugeben, wenn der Nachlaß zur Deckung der Pflichtteile nicht hinreicht. Deutlich spricht auch Gschnitzer, Erbrecht 93, aus, daß bei Schenkungen an den Ehegatten die Frist nicht vor Auflösung der Ehe beginnt und Geschenke an ihn immer anzurechnen sind.
Diese bis zum Inkrafttreten des Eherechts-Änderungsgesetzes mit 1. 7. 1978 bestehende Rechtslage sollte durch die Neufassung des § 785 ABGB nicht geändert werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (136 BlgNR 14. GP 18) besagen nämlich hinsichtlich der "Schenkungen, die jedenfalls unberücksichtigt bleiben sollen, also in keinem Falle in die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles einbezogen werden dürfen", wörtlich: "Gegenüber der geltenden Rechtslage soll da keine Änderung eintreten". Die Weglassung des letzten Satzes des Abs. 2 erfolgte vielmehr nur deshalb, "da der überlebende Ehegatte ja in Zukunft selbst Noterbe ist", nicht also deshalb, um den beschenkten Ehegatten von der Verpflichtung, sich Schenkungen unbefristet anrechnen zu lassen, zu befreien.Diese bis zum Inkrafttreten des Eherechts-Änderungsgesetzes mit 1. 7. 1978 bestehende Rechtslage sollte durch die Neufassung des Paragraph 785, ABGB nicht geändert werden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (136 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 18) besagen nämlich hinsichtlich der "Schenkungen, die jedenfalls unberücksichtigt bleiben sollen, also in keinem Falle in die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles einbezogen werden dürfen", wörtlich: "Gegenüber der geltenden Rechtslage soll da keine Änderung eintreten". Die Weglassung des letzten Satzes des Absatz 2, erfolgte vielmehr nur deshalb, "da der überlebende Ehegatte ja in Zukunft selbst Noterbe ist", nicht also deshalb, um den beschenkten Ehegatten von der Verpflichtung, sich Schenkungen unbefristet anrechnen zu lassen, zu befreien.
Somit ist aber die Absicht des Gesetzgebers erwiesen, die Anfechtung von Schenkungen an einen Ehegatten, dessen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht war, auch dann ohne Befristung zuzulassen, wenn die Schenkung vor dem Eherechtsänderungsgesetz erfolgte. Insoweit ist demgemäß der buchstäbliche Wortlaut des § 785 Abs. 3 ABGB idF des Eherechtsänderungsgesetzes, BGBl. 1978/280, daher im Wege der teleologischen Reduktion (vgl. Koziol - Welser, Grundriß[6] I 24) einschränkend auszulegen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß sich die durch die Schenkungsverträge vom 11. 11. 1976 und 14. 11. 1977 bedachte Ehegattin des erst am 2. 10. 1980 verstorbenen Erblassers, der ein pflichtteilsberechtigtes uneheliches Kind, den Kläger, hinterließ, die Schenkungen anrechnen lassen muß, also der Kläger deren Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch verlangen kann. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen war daher verfehlt.Somit ist aber die Absicht des Gesetzgebers erwiesen, die Anfechtung von Schenkungen an einen Ehegatten, dessen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch aufrecht war, auch dann ohne Befristung zuzulassen, wenn die Schenkung vor dem Eherechtsänderungsgesetz erfolgte. Insoweit ist demgemäß der buchstäbliche Wortlaut des Paragraph 785, Absatz 3, ABGB in der Fassung des Eherechtsänderungsgesetzes, BGBl. 1978/280, daher im Wege der teleologischen Reduktion vergleiche Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch eins 24) einschränkend auszulegen. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß sich die durch die Schenkungsverträge vom 11. 11. 1976 und 14. 11. 1977 bedachte Ehegattin des erst am 2. 10. 1980 verstorbenen Erblassers, der ein pflichtteilsberechtigtes uneheliches Kind, den Kläger, hinterließ, die Schenkungen anrechnen lassen muß, also der Kläger deren Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch verlangen kann. Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen war daher verfehlt.
Die Rechtssache ist allerdings nicht spruchreif, weil es genauer Feststellungen zunächst zur Erbenqualität des Klägers iS des § 757 Abs. 2 ABGB (vgl. Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht 73, 74 oben:Die Rechtssache ist allerdings nicht spruchreif, weil es genauer Feststellungen zunächst zur Erbenqualität des Klägers iS des Paragraph 757, Absatz 2, ABGB vergleiche Ehrenzweig - Kralik, Erbrecht 73, 74 oben:
Feststellung des Verwandtschaftsgrades der erwähnten "nächsten Verwandten"), ferner allenfalls zur Frage der von der Beklagten behaupteten Erbausschließung des Klägers und in weiterer Folge zur Höhe des Anspruches bedarf.