Der im Rekurs der Beklagten geltend gemachte Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§§ 528 a, 510 Abs. 3 ZPO).Der im Rekurs der Beklagten geltend gemachte Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraphen 528, a, 510 Absatz 3, ZPO).
Der Kläger führt in seinem Rekurs aus, die Beklagte habe im bisherigen Verfahren in keiner Weise vorgebracht, daß zwar zunächst ihre Haftung gegeben gewesen, jedoch dann gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG vorgegangen worden sei, was zu einer Haftungsbefreiung geführt hätte. Die Beklagte habe sich zuletzt nicht einmal in ihrer Berufung darauf gestützt, daß ihr eine Haftungsbefreiung auf Grund des § 2 Abs. 2 GmbHG zu Gute kommen könnte. Das Vorbringen der Beklagten reiche in keiner Weise aus, um eine Verpflichtung des Gerichtes auszulösen, den Sachverhalt auch in der Richtung zu überprüfen, ob durch eine allfällige Vorgangsweise nach § 2 Abs. 2 GmbHG eine Haftungsbefreiung der Beklagten eingetreten sei. Die Beklagte habe im gesamten Verfahren erster Instanz vielmehr ausschließlich vorgebracht, daß eine Haftung der Beklagten persönlich von vornherein nie gegeben gewesen sei, sondern von vornherein höchstens nur eine Haftung der Gabi D*** GmbH bestanden haben könnte. Aus diesem gesamten Vorbringen der Beklagten könne daher in keiner Weise abgeleitet werden, daß damit auch ein Vorbringen in Richtung des § 2 Abs. 2 GmbHG, welches doch ein völlig verschiedenes Tatsachensubstrat voraussetze, erhoben werden sollte. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte daher das Erstgericht davon ausgehen müssen, daß eine persönliche Haftung der Beklagten gegeben sei und die Rechtssache wäre, ohne noch auf § 2 Abs. 2 GmbHG eingehen zu müssen, im Sinne der Klagsstattgebung entscheidungsreif gewesen. Die Beklagte vertritt dagegen in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Schuldübernahme wäre nur dann zu erörtern gewesen, wenn die "A*** GmbH" gegen die Beklagte oder die "D*** GmbH" Forderungen geltend gemacht hätte, somit in einem "linearen Verhältnis" stünde. Unstrittig im gesamten Verfahren sei, daß die Beklagte für die zu gründende "D*** GmbH" Rechtsgeschäfte abgeschlossen habe und zwar unter anderem auch mit der "A*** GmbH". Die von der "A*** GmbH" ausgestellten Rechnungen lauteten auch auf die "D*** GmbH" und es wäre die Schuldübernahme gemäß § 2 GmbHG nur zwischen diesen Parteien zu erörtern gewesen. Ein Dritter - wie im vorliegenden Fall der Kläger - könne von einer Schuldübernahme in gar keiner Weise verständigt werden, da er außerhalb eines jeden Vertragsverhältnisses stehe und ihm somit auch keine Mitteilung zukommen könne, die für ihn Relevanz hätte. Die Beklagte sei somit nicht passiv legitimiert, sondern allenfalls nur die "D*** GmbH". Zu diesen Ausführungen, die zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden, ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Klagebegehren außer auf § 1409 ABGB auch auf § 2 GmbHG gestützt wurde. Die Beklagte hat dagegen eingewendet, daß eine Vermögensübernahme von der A*** GmbH, wenn überhaupt, nur durch die Gabi D*** GmbH und nicht durch die Beklagte persönlich erfolgt sei. Die Beklagte habe auch vor der Gründung der Gabi D*** GmbH für diese gehandelt, also als Geschäftsführerin der zu gründenden GmbH; dies gelte insbesondere auch für den Kauf eines Teiles des Warenlagers der A*** GmbH. Dieses Vorbringen, das auch eine Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten enthält, ist aber entgegen der Auffassung beider Rekurse ausreichend, um den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 GmbHG zu prüfen.Der Kläger führt in seinem Rekurs aus, die Beklagte habe im bisherigen Verfahren in keiner Weise vorgebracht, daß zwar zunächst ihre Haftung gegeben gewesen, jedoch dann gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG vorgegangen worden sei, was zu einer Haftungsbefreiung geführt hätte. Die Beklagte habe sich zuletzt nicht einmal in ihrer Berufung darauf gestützt, daß ihr eine Haftungsbefreiung auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG zu Gute kommen könnte. Das Vorbringen der Beklagten reiche in keiner Weise aus, um eine Verpflichtung des Gerichtes auszulösen, den Sachverhalt auch in der Richtung zu überprüfen, ob durch eine allfällige Vorgangsweise nach Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG eine Haftungsbefreiung der Beklagten eingetreten sei. Die Beklagte habe im gesamten Verfahren erster Instanz vielmehr ausschließlich vorgebracht, daß eine Haftung der Beklagten persönlich von vornherein nie gegeben gewesen sei, sondern von vornherein höchstens nur eine Haftung der Gabi D*** GmbH bestanden haben könnte. Aus diesem gesamten Vorbringen der Beklagten könne daher in keiner Weise abgeleitet werden, daß damit auch ein Vorbringen in Richtung des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG, welches doch ein völlig verschiedenes Tatsachensubstrat voraussetze, erhoben werden sollte. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte daher das Erstgericht davon ausgehen müssen, daß eine persönliche Haftung der Beklagten gegeben sei und die Rechtssache wäre, ohne noch auf Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG eingehen zu müssen, im Sinne der Klagsstattgebung entscheidungsreif gewesen. Die Beklagte vertritt dagegen in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Schuldübernahme wäre nur dann zu erörtern gewesen, wenn die "A*** GmbH" gegen die Beklagte oder die "D*** GmbH" Forderungen geltend gemacht hätte, somit in einem "linearen Verhältnis" stünde. Unstrittig im gesamten Verfahren sei, daß die Beklagte für die zu gründende "D*** GmbH" Rechtsgeschäfte abgeschlossen habe und zwar unter anderem auch mit der "A*** GmbH". Die von der "A*** GmbH" ausgestellten Rechnungen lauteten auch auf die "D*** GmbH" und es wäre die Schuldübernahme gemäß Paragraph 2, GmbHG nur zwischen diesen Parteien zu erörtern gewesen. Ein Dritter - wie im vorliegenden Fall der Kläger - könne von einer Schuldübernahme in gar keiner Weise verständigt werden, da er außerhalb eines jeden Vertragsverhältnisses stehe und ihm somit auch keine Mitteilung zukommen könne, die für ihn Relevanz hätte. Die Beklagte sei somit nicht passiv legitimiert, sondern allenfalls nur die "D*** GmbH". Zu diesen Ausführungen, die zweckmäßigerweise gemeinsam behandelt werden, ist zunächst darauf zu verweisen, daß das Klagebegehren außer auf Paragraph 1409, ABGB auch auf Paragraph 2, GmbHG gestützt wurde. Die Beklagte hat dagegen eingewendet, daß eine Vermögensübernahme von der A*** GmbH, wenn überhaupt, nur durch die Gabi D*** GmbH und nicht durch die Beklagte persönlich erfolgt sei. Die Beklagte habe auch vor der Gründung der Gabi D*** GmbH für diese gehandelt, also als Geschäftsführerin der zu gründenden GmbH; dies gelte insbesondere auch für den Kauf eines Teiles des Warenlagers der A*** GmbH. Dieses Vorbringen, das auch eine Bestreitung der Passivlegitimation der Beklagten enthält, ist aber entgegen der Auffassung beider Rekurse ausreichend, um den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG zu prüfen.
Gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG nF bedarf es, wenn die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise übernimmt, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG nF bedarf es, wenn die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise übernimmt, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.
Auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß etwa in der Zeit von Mitte bis Ende November 1983 Besprechungen der Beklagten mit ihrem Steuerberater, der gleichzeitig auch der Steuerberater der A*** GmbH war, stattfanden, die schließlich zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 12. Dezember 1983 führten, im Zusammenhalt damit, daß die Rechnungen über die von der A*** GmbH zwischen 1. und 7. Dezember 1983 verkauften Waren jeweils an die Gabi D*** GmbH gerichtet waren und nach Eintragung der letzteren GmbH von dieser auch bezahlt wurden, hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Beklagte, wie sie ja auch selbst ausdrücklich vorbrachte, bei der Übernahme der Waren, unter denen sich auch die vom Kläger an die Firma A*** GmbH gelieferten befanden, im Namen der zu gründenden Gabi D*** GmbH gehandelt hat. Damit erlangt aber auch die Frage, ob eine Schuldübernahme im Sinn des § 2 Abs. 2 nF GmbH durch die Gabi D*** GmbH stattgefunden hat, für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten wesentliche Bedeutung.Auf Grund der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß etwa in der Zeit von Mitte bis Ende November 1983 Besprechungen der Beklagten mit ihrem Steuerberater, der gleichzeitig auch der Steuerberater der A*** GmbH war, stattfanden, die schließlich zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 12. Dezember 1983 führten, im Zusammenhalt damit, daß die Rechnungen über die von der A*** GmbH zwischen 1. und 7. Dezember 1983 verkauften Waren jeweils an die Gabi D*** GmbH gerichtet waren und nach Eintragung der letzteren GmbH von dieser auch bezahlt wurden, hat das Berufungsgericht zutreffend gefolgert, daß die Beklagte, wie sie ja auch selbst ausdrücklich vorbrachte, bei der Übernahme der Waren, unter denen sich auch die vom Kläger an die Firma A*** GmbH gelieferten befanden, im Namen der zu gründenden Gabi D*** GmbH gehandelt hat. Damit erlangt aber auch die Frage, ob eine Schuldübernahme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, nF GmbH durch die Gabi D*** GmbH stattgefunden hat, für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten wesentliche Bedeutung.
Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Entstehung abgeschlossen wurden und im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, wie z. B. Gründungskosten in dem dafür vorgesehenen Höchstbetrag und Sacheinlagen, sind für die GmbH nach ihrer Eintragung verbindlich; es bedarf hiezu keiner Erklärung der GmbH. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung an die Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu übertragen (§ 10 Abs. 3 GmbHG); wird ein Unternehmen eingebracht, so ist es von der Übergabe bis zur Registrierung der GmbH fortzuführen, die im Unternehmen abgeschlossenen Geschäfte verpflichten die GmbH mit ihrer Entstehung. Wird sonst im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach § 2 Abs. 2 GmbHG idF Nov 1980 die ins Leben getretene GmbH, soweit kein "automatischer Übergang" stattfindet (etwa für Gründungskosten, Sacheinlagen u.dgl.), mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen; der Handelnde wird dann von seiner Haftung befreit, die Gesellschaft tritt an seine Stelle (vgl. Kastner, GesRecht4 281). Auch nach der Neufassung des § 2 GmbHG kann es nicht zweifelhaft sein, daß die eingetragene Gesellschaft in das mit der Vorgesellschaft begründete Rechtsverhältnis eintreten kann und daß sowohl die "Schuldübernahme" als auch die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen kann, was etwa bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft die Regel sein wird (vgl. RdWRechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Entstehung abgeschlossen wurden und im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, wie z. B. Gründungskosten in dem dafür vorgesehenen Höchstbetrag und Sacheinlagen, sind für die GmbH nach ihrer Eintragung verbindlich; es bedarf hiezu keiner Erklärung der GmbH. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung an die Gesellschaft zur freien Verfügung der Geschäftsführer zu übertragen (Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG); wird ein Unternehmen eingebracht, so ist es von der Übergabe bis zur Registrierung der GmbH fortzuführen, die im Unternehmen abgeschlossenen Geschäfte verpflichten die GmbH mit ihrer Entstehung. Wird sonst im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung gehandelt, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG). Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG in der Fassung Nov 1980 die ins Leben getretene GmbH, soweit kein "automatischer Übergang" stattfindet (etwa für Gründungskosten, Sacheinlagen u.dgl.), mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen; der Handelnde wird dann von seiner Haftung befreit, die Gesellschaft tritt an seine Stelle vergleiche Kastner, GesRecht4 281). Auch nach der Neufassung des Paragraph 2, GmbHG kann es nicht zweifelhaft sein, daß die eingetragene Gesellschaft in das mit der Vorgesellschaft begründete Rechtsverhältnis eintreten kann und daß sowohl die "Schuldübernahme" als auch die Verständigung des anderen Vertragsteils ("Gläubiger") konkludent selbst durch schlüssig erkennbares Stillschweigen erfolgen kann, was etwa bei Dauerschuldverhältnissen wie einem Bestandverhältnis in der Zeit nach der Eintragung der Gesellschaft die Regel sein wird vergleiche RdW
1986, 305 = GesRZ 1986, 196). Bei einer Schuldübernahme gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG tritt eine Haftungsbefreiung des vor der Eintragung für die Gesellschaft Handelnden ein (Kastner aaO). 1986, 305 = GesRZ 1986, 196). Bei einer Schuldübernahme gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG tritt eine Haftungsbefreiung des vor der Eintragung für die Gesellschaft Handelnden ein (Kastner aaO).
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch eine Erörterung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine wirksame Schuldübernahme im Sinn des § 2 Abs. 2 GmbHG durch die Gabi D*** GmbH hinsichtlich der von der Beklagten im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung eingegangenen Verpflichtungen durch Übernahme der vom Kläger an die A*** GmbH gelieferten Waren erfolgt ist, zur abschließenden rechtlichen Beurteilung für erforderlich erachtet. Darüber hinaus wird es auch entsprechende Feststellungen in der Richtung, ob etwa ein "automatischer Übergang" der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten auf die Gabi D*** GmbH (vgl. hiezu Kastner, aaO, 281 lit. a) eingetreten ist, bedürfen.Zutreffend hat daher das Berufungsgericht auch eine Erörterung der Frage, ob im vorliegenden Fall eine wirksame Schuldübernahme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG durch die Gabi D*** GmbH hinsichtlich der von der Beklagten im Namen der Gesellschaft vor deren Eintragung eingegangenen Verpflichtungen durch Übernahme der vom Kläger an die A*** GmbH gelieferten Waren erfolgt ist, zur abschließenden rechtlichen Beurteilung für erforderlich erachtet. Darüber hinaus wird es auch entsprechende Feststellungen in der Richtung, ob etwa ein "automatischer Übergang" der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten auf die Gabi D*** GmbH vergleiche hiezu Kastner, aaO, 281 Litera a,) eingetreten ist, bedürfen.
Hält aber das Berufungsgericht, ausgehend von einer zutreffenden Rechtsansicht, eine Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage für notwendig, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, den diesbezüglich dem Erstgericht erteilten Aufträgen nicht entgegentreten.
Sollte allerdings weder ein "automatischer Übergang" der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten auf die Gabi D*** GmbH eingetreten, noch eine wirksame Schuldübernahme im Sinn des § 2 Abs. 2 GmbHG nF durch die Gabi D*** GmbH erfolgt sein, wäre die Haftung der Beklagten für die Klagsforderung schon nach § 2 Abs. 1 GmbHG nF zu bejahen.Sollte allerdings weder ein "automatischer Übergang" der gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeiten auf die Gabi D*** GmbH eingetreten, noch eine wirksame Schuldübernahme im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG nF durch die Gabi D*** GmbH erfolgt sein, wäre die Haftung der Beklagten für die Klagsforderung schon nach Paragraph 2, Absatz eins, GmbHG nF zu bejahen.
Den Rekursen war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.