Begründung:
Mit Beschluß vom 2.September 1986 (ON 90) bestellte das Erstgericht Friedrich K*** über Vorschlag der bisherigen Sachwalterin Katharina K*** mit seinem Einverständnis zum neuen Sachwalter des bereits 1951 wegen Geistesschwäche voll entmündigten Stefan H*** und betraute ihn mit der Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB). Dieser befindet sich seit Februar 1989 im Pflegeheim Sonnenhof, nachdem infolge Diabetes, einer dadurch notwendig gewordenen Beinamputation, eines Herzleidens und einer zunehmenden Verschlechterung des Geisteszustandes eine dauernde Pflegebedürftigkeit eingetreten war. Am 4.April 1989 erschien Katharina B***, eine Nichte des Betroffenen, bei Gericht und erklärte, daß die Ausübung der Sachwalterschaft durch einen Verwandten, etwa durch sie, für Stefan H*** sicherlich günstiger wäre. Sie begründete dies unter anderem damit, daß der Sachwalter ihren Onkel offenbar auf dessen Kosten mit dem Taxi besuche und noch nie Taschengeld für ihn an das Pflegeheim überwiesen habe (ON 112). Das Erstgericht konfrontierte den Rekurswerber mit diesen Angaben. Dieser erwiderte, daß die Taxikosten von der Lebensgefährtin des Betroffenen, Anna K***, bestritten würden. Ein Taschengeld habe er deshalb noch nicht hinterlegt, weil der Betroffene ans Bett gefesselt sei und sich selbst nichts kaufen könne; außerdem werde er ohnehin im Heim voll verköstigt und Anna K*** bringe bei gemeinsamen Besuchen Lebensmittel, wie Wurst und Obst, mit. Nach deren Erzählungen habe sich Katharina B*** jahrelang nicht um ihren Onkel gekümmert, sie sei nicht verläßlich und ihre nunmehrige Anteilnahme nicht verständlich. Er wolle das Amt des Sachwalters weiterhin ausüben, dies sei auch der Lebensgefährtin des Betroffenen lieber. Am 23.Mai 1989 gab Katharina B*** beim Amtstag zu Protokoll, daß sie den Eindruck habe, Friedrich K*** übe die Sachwalterschaft mißbräuchlich aus. Er versorge ihren Onkel mit schlechten Lebensmitteln, nämlich mit fast verdorbenem Obst und hartgekochten Eiern, die er nicht vertrage, und lasse keinerlei Taschengeld für ihn im Pflegeheim zurück, weil er der Ansicht sei, der Betroffene brauche nichts zusätzlich. Er habe ihr gesagt, es sei nicht notwendig, daß sie dem Pflegling zusätzlich Essen und Getränke bringe, und ihr das Betreten der Wohnung des Onkels und seiner ehemaligen Lebensgefährtin verboten, ohne dazu befugt zu sein. Überdies verlange der Sachwalter von Anna K*** Geld für die Unterbringung im Sonnenhof, obwohl diese Kosten offenbar ohnehin von der Pension bzw. dem Vermögen des Betroffenen bestritten würden (ON 117).Mit Beschluß vom 2.September 1986 (ON 90) bestellte das Erstgericht Friedrich K*** über Vorschlag der bisherigen Sachwalterin Katharina K*** mit seinem Einverständnis zum neuen Sachwalter des bereits 1951 wegen Geistesschwäche voll entmündigten Stefan H*** und betraute ihn mit der Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB). Dieser befindet sich seit Februar 1989 im Pflegeheim Sonnenhof, nachdem infolge Diabetes, einer dadurch notwendig gewordenen Beinamputation, eines Herzleidens und einer zunehmenden Verschlechterung des Geisteszustandes eine dauernde Pflegebedürftigkeit eingetreten war. Am 4.April 1989 erschien Katharina B***, eine Nichte des Betroffenen, bei Gericht und erklärte, daß die Ausübung der Sachwalterschaft durch einen Verwandten, etwa durch sie, für Stefan H*** sicherlich günstiger wäre. Sie begründete dies unter anderem damit, daß der Sachwalter ihren Onkel offenbar auf dessen Kosten mit dem Taxi besuche und noch nie Taschengeld für ihn an das Pflegeheim überwiesen habe (ON 112). Das Erstgericht konfrontierte den Rekurswerber mit diesen Angaben. Dieser erwiderte, daß die Taxikosten von der Lebensgefährtin des Betroffenen, Anna K***, bestritten würden. Ein Taschengeld habe er deshalb noch nicht hinterlegt, weil der Betroffene ans Bett gefesselt sei und sich selbst nichts kaufen könne; außerdem werde er ohnehin im Heim voll verköstigt und Anna K*** bringe bei gemeinsamen Besuchen Lebensmittel, wie Wurst und Obst, mit. Nach deren Erzählungen habe sich Katharina B*** jahrelang nicht um ihren Onkel gekümmert, sie sei nicht verläßlich und ihre nunmehrige Anteilnahme nicht verständlich. Er wolle das Amt des Sachwalters weiterhin ausüben, dies sei auch der Lebensgefährtin des Betroffenen lieber. Am 23.Mai 1989 gab Katharina B*** beim Amtstag zu Protokoll, daß sie den Eindruck habe, Friedrich K*** übe die Sachwalterschaft mißbräuchlich aus. Er versorge ihren Onkel mit schlechten Lebensmitteln, nämlich mit fast verdorbenem Obst und hartgekochten Eiern, die er nicht vertrage, und lasse keinerlei Taschengeld für ihn im Pflegeheim zurück, weil er der Ansicht sei, der Betroffene brauche nichts zusätzlich. Er habe ihr gesagt, es sei nicht notwendig, daß sie dem Pflegling zusätzlich Essen und Getränke bringe, und ihr das Betreten der Wohnung des Onkels und seiner ehemaligen Lebensgefährtin verboten, ohne dazu befugt zu sein. Überdies verlange der Sachwalter von Anna K*** Geld für die Unterbringung im Sonnenhof, obwohl diese Kosten offenbar ohnehin von der Pension bzw. dem Vermögen des Betroffenen bestritten würden (ON 117).
Das Erstgericht setzte sich daraufhin telefonisch mit der Stationsschwester Maria R*** vom Pflegeheim Sonnenhof in Verbindung. Diese gab an, ihr seien bei der Ausübung der Sachwalterschaft durch Friedrich K*** gravierende Mißstände aufgefallen. Der Sachwalter bringe dem Betroffenen nichts als alte Bananen und hartgekochte Eier und rede überhaupt nichts mit ihm. Er frage nur nach dem Chef und der Oberschwester, wobei es immer um irgendwelche Geldangelegenheiten gehe, und sei beim Betreuungspersonal wegen seiner Unsachlichkeit schon extrem unbeliebt. Er sei ihr auch Geld schuldig, welches sie dem Betroffenen für Rezeptgebühren und den Friseur vorgestreckt habe; wenn sie ihn darauf anrede, rege er sich furchtbar auf und sage, daß er kein Geld habe. Er habe ihr auch kein Geld für einen Overall gegeben, den der Betroffene dringend benötige, und belasse kein Taschengeld im Heim. Katharina B*** besuche ihren Onkel häufig und erfülle ihm jeden Wunsch. Sie habe auch einen Großteil der vorgestreckten Beträge zurückbezahlt und vor kurzem die Befreiung des Betroffenen von der Rezeptgebühr erreicht, was wegen der Vielzahl der benötigten Medikamente eine wesentliche Erleichterung bedeute (ON 118).
Mit Beschluß vom 1.Juni 1989, ON 119, enthob das Erstgericht Friedrich K*** seines Amtes als Sachwalter und forderte ihn zur Legung der Schlußrechnung binnen 14 Tagen unter Vorlage sämtlicher Belege auf; unter einem bestellte es Katharina B*** zur neuen Sachwalterin für alle Angelegenheiten. Es traf Feststellungen, die im wesentlichen den Angaben der Maria R*** entsprechen, und gründete sie auf deren Glaubwürdigkeit und die der Katharina B***. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß der Sachwalter seine Aufgabe völlig unzureichend und zum Nachteil des Betroffenen ausübe. Es sei nicht einzusehen, daß diesem nicht jeder mögliche und sinnvolle Wunsch erfüllt werde, zumal er über ein erhebliches Vermögen verfüge. Es sei weiters unverständlich, warum der Sachwalter dem Betroffenen nicht ein ansehnliches monatliches Taschengeld zur Verfügung stelle, daß das Betreuungspersonal Rezeptgebühren und Friseurkosten vorstrecken müsse und nicht vom Sachwalter ersetzt bekomme, daß dieser nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Kleidung für den Betroffenen sorge und nicht schon längst die Befreiung von der Rezeptgebühr bewirkt habe. Letzteres zeige, daß er offensichtlich auch die Einkommens- und Vermögensverwaltung zumindest zum Teil vernachlässige. Da besonders bei einer älteren Person unter Sachwalterschaft ein schnelles Reagieren durch das Gericht erforderlich sei, um die bestmögliche persönliche und finanzielle Betreuung des Betroffenen zu gewährleisten, sei von der Vernehmung des bisherigen Sachwalters und der ehemaligen Lebensgefährtin des Betroffenen abzusehen gewesen. Durch das bisherige Beweisverfahren seien nämlich so gravierende Mißstände in der Betreuung erwiesen worden, daß der Umstand, ob der Sachwalter auf Kosten des Betroffenen mit dem Taxi ins Pflegeheim fahre oder ob er sich von dessen ehemaliger Lebensgefährtin die dortige Unterbringung bezahlen lasse, unerheblich sei. Der Rekurs des Sachwalters blieb erfolglos; das Rekursgericht führte aus, gemäß § 283 Abs 2 ABGB sei auf die Enthebung des Sachwalters § 254 ABGB sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle müsse ein Vormund von Amts wegen entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwalte. Die zitierte Bestimmung ermögliche die amtswegige Auswechslung der Person des Sachwalters, wenn dessen Beibehaltung wohlverstandenen Interessen der behinderten Person abträglich wäre, wobei es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen sei, darüber zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall ein Sachwalter zu entheben sei oder nicht. Eine pflichtwidrige Amtsverwaltung liege vor, wenn die dem Sachwalter nach § 282 ABGB obliegenden Aufgaben - sei es fahrlässig, sei es vorsätzlich - vernachlässigt oder verabsäumt würden. Da stets das Wohl der behinderten Person im Auge zu behalten sei, sei ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der entsprechenden Sachverhalte anzulegen. Einen Enthebungsgrund stelle demgemäß jede bedeutende Vernachlässigung der behinderten Person dar, wobei Nachlässigkeiten in der Personensorge (§ 282, zweiter Satz, ABGB) im Regelfall viel schwerer wiegen als solche in anderen Belangen. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so bilde der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt zweifellos Anlaß genug, eine Änderung in der Person des Sachwalters herbeizuführen. Dies werde auch im Rekurs grundsätzlich nicht bestritten, vielmehr richteten sich die Ausführungen praktisch ausschließlich gegen das Zustandekommen und den Inhalt der getroffenen Feststellungen. Der darin gegen den Sachwalter erhobene Hauptvorwurf betreffe den Umstand, daß er die Versorgung des Betroffenen mit einem Taschengeld zur Begleichung diverser kleinerer, auch bei einer Heimunterbringung regelmäßig anfallender Auslagen sowie zur Anschaffung der erforderlichen oder zweckmäßigen Bekleidung oder anderer Utensilien unterlasse. Daß er kein Taschengeld hinterlege, räume der Rekurswerber selbst anläßlich seines über gerichtliche Aufforderung am 18.April 1989 erstatteten Berichts ausdrücklich mit der Begründung ein, daß sich der Betroffene wegen seiner Bettlägrigkeit nichts selbst kaufen könne und im Pflegeheim ohnehin voll verköstigt werde. Damit stünden die Angaben der Katharina B*** und der Maria R*** voll in Einklang, wonach der Sachwalter für irgendwelche zusätzlichen Wünsche und Erfordernisse des Betroffenen keinerlei finanzielle Vorsorge treffe und dies mehr oder weniger dem Engagement anderer Personen überlasse. Auf dieser Beweisgrundlage erwiesen sich somit die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts als völlig unbedenklich und weitere Beweisaufnahmen als entbehrlich. Daß sich Katharina B*** früher nicht um ihren Onkel angenommen habe, lasse an sich keinen Rückschluß auf ihre Glaubwürdigkeit zu, habe doch zweifellos der Sachwalter ebenfalls irgendwann begonnen, sich um den Betroffenen zu kümmern; das Aktivwerden der Katharina B*** lasse sich auch ebenso schlüssig mit der Wahrnehmung von Mißständen in der Betreuung und dem daraus erwachsenen Bedürfnis nach Abhilfe erklären. Die fernmündliche Informationseinholung von der Stationsschwester begründe keinen Verfahrensmangel, zumal sich der Richter durchaus auch einer telefonischen Auskunft bedienen könne, die er mit Aktenvermerk festhalte.Mit Beschluß vom 1.Juni 1989, ON 119, enthob das Erstgericht Friedrich K*** seines Amtes als Sachwalter und forderte ihn zur Legung der Schlußrechnung binnen 14 Tagen unter Vorlage sämtlicher Belege auf; unter einem bestellte es Katharina B*** zur neuen Sachwalterin für alle Angelegenheiten. Es traf Feststellungen, die im wesentlichen den Angaben der Maria R*** entsprechen, und gründete sie auf deren Glaubwürdigkeit und die der Katharina B***. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß der Sachwalter seine Aufgabe völlig unzureichend und zum Nachteil des Betroffenen ausübe. Es sei nicht einzusehen, daß diesem nicht jeder mögliche und sinnvolle Wunsch erfüllt werde, zumal er über ein erhebliches Vermögen verfüge. Es sei weiters unverständlich, warum der Sachwalter dem Betroffenen nicht ein ansehnliches monatliches Taschengeld zur Verfügung stelle, daß das Betreuungspersonal Rezeptgebühren und Friseurkosten vorstrecken müsse und nicht vom Sachwalter ersetzt bekomme, daß dieser nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Kleidung für den Betroffenen sorge und nicht schon längst die Befreiung von der Rezeptgebühr bewirkt habe. Letzteres zeige, daß er offensichtlich auch die Einkommens- und Vermögensverwaltung zumindest zum Teil vernachlässige. Da besonders bei einer älteren Person unter Sachwalterschaft ein schnelles Reagieren durch das Gericht erforderlich sei, um die bestmögliche persönliche und finanzielle Betreuung des Betroffenen zu gewährleisten, sei von der Vernehmung des bisherigen Sachwalters und der ehemaligen Lebensgefährtin des Betroffenen abzusehen gewesen. Durch das bisherige Beweisverfahren seien nämlich so gravierende Mißstände in der Betreuung erwiesen worden, daß der Umstand, ob der Sachwalter auf Kosten des Betroffenen mit dem Taxi ins Pflegeheim fahre oder ob er sich von dessen ehemaliger Lebensgefährtin die dortige Unterbringung bezahlen lasse, unerheblich sei. Der Rekurs des Sachwalters blieb erfolglos; das Rekursgericht führte aus, gemäß Paragraph 283, Absatz 2, ABGB sei auf die Enthebung des Sachwalters Paragraph 254, ABGB sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle müsse ein Vormund von Amts wegen entlassen werden, wenn er die Vormundschaft pflichtwidrig verwalte. Die zitierte Bestimmung ermögliche die amtswegige Auswechslung der Person des Sachwalters, wenn dessen Beibehaltung wohlverstandenen Interessen der behinderten Person abträglich wäre, wobei es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes überlassen sei, darüber zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall ein Sachwalter zu entheben sei oder nicht. Eine pflichtwidrige Amtsverwaltung liege vor, wenn die dem Sachwalter nach Paragraph 282, ABGB obliegenden Aufgaben - sei es fahrlässig, sei es vorsätzlich - vernachlässigt oder verabsäumt würden. Da stets das Wohl der behinderten Person im Auge zu behalten sei, sei ein strenger Maßstab bei der Beurteilung der entsprechenden Sachverhalte anzulegen. Einen Enthebungsgrund stelle demgemäß jede bedeutende Vernachlässigung der behinderten Person dar, wobei Nachlässigkeiten in der Personensorge (Paragraph 282,, zweiter Satz, ABGB) im Regelfall viel schwerer wiegen als solche in anderen Belangen. Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so bilde der vom Erstgericht angenommene Sachverhalt zweifellos Anlaß genug, eine Änderung in der Person des Sachwalters herbeizuführen. Dies werde auch im Rekurs grundsätzlich nicht bestritten, vielmehr richteten sich die Ausführungen praktisch ausschließlich gegen das Zustandekommen und den Inhalt der getroffenen Feststellungen. Der darin gegen den Sachwalter erhobene Hauptvorwurf betreffe den Umstand, daß er die Versorgung des Betroffenen mit einem Taschengeld zur Begleichung diverser kleinerer, auch bei einer Heimunterbringung regelmäßig anfallender Auslagen sowie zur Anschaffung der erforderlichen oder zweckmäßigen Bekleidung oder anderer Utensilien unterlasse. Daß er kein Taschengeld hinterlege, räume der Rekurswerber selbst anläßlich seines über gerichtliche Aufforderung am 18.April 1989 erstatteten Berichts ausdrücklich mit der Begründung ein, daß sich der Betroffene wegen seiner Bettlägrigkeit nichts selbst kaufen könne und im Pflegeheim ohnehin voll verköstigt werde. Damit stünden die Angaben der Katharina B*** und der Maria R*** voll in Einklang, wonach der Sachwalter für irgendwelche zusätzlichen Wünsche und Erfordernisse des Betroffenen keinerlei finanzielle Vorsorge treffe und dies mehr oder weniger dem Engagement anderer Personen überlasse. Auf dieser Beweisgrundlage erwiesen sich somit die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts als völlig unbedenklich und weitere Beweisaufnahmen als entbehrlich. Daß sich Katharina B*** früher nicht um ihren Onkel angenommen habe, lasse an sich keinen Rückschluß auf ihre Glaubwürdigkeit zu, habe doch zweifellos der Sachwalter ebenfalls irgendwann begonnen, sich um den Betroffenen zu kümmern; das Aktivwerden der Katharina B*** lasse sich auch ebenso schlüssig mit der Wahrnehmung von Mißständen in der Betreuung und dem daraus erwachsenen Bedürfnis nach Abhilfe erklären. Die fernmündliche Informationseinholung von der Stationsschwester begründe keinen Verfahrensmangel, zumal sich der Richter durchaus auch einer telefonischen Auskunft bedienen könne, die er mit Aktenvermerk festhalte.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liege schon deshalb nicht vor, weil der Sachwalter ohnehin mit dem Vorwurf der mangelnden finanziellen Vorsorge konfrontiert, dazu gehört und sein Vorbringen berücksichtigt worden sei. Abgesehen davon werde eine allfällige Nichtigkeit behoben, wenn der Beschwerdeführer seinen Standpunkt im Rekurs darlegen konnte. Der Problemkreis der Taxikosten sei vom Erstgericht dahingestellt gelassen und nicht zur Entscheidungsbegründung herangezogen worden, sodaß auf die in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsmittelausführungen nicht eingegangen zu werden brauche. Das Argument, der Betroffene müsse dieselbe Betreuungsperson wie seine Lebensgefährtin haben, könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es ansonsten die Letztgenannte praktisch in der Hand hätte, durch Bezeichnung ihrer Betreuungsperson auch den Sachwalter für Stefan H*** zu bestimmen. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, warum das Wohl des Betroffenen grundsätzlich besser gewahrt sein sollte, wenn er von derselben Person wie seine Lebensgefährtin betreut werde, ausschlaggebend seien vielmehr die Eignung und die Fähigkeiten dieser Person. Die diesbezüglichen Rekursausführungen gingen folglich ins Leere.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Friedrich K*** aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen zu beheben und ihn in seiner Funktion als Sachwalter zu bestätigen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.