Aus der Begründung:
Im vorliegenden Fall ist die Rechtsfrage strittig, ob der Beklagte als Erfüllungsgehilfe der Gebietskrankenkasse anzusehen ist.
Von den Parteien ist außer Streit gestellt worden, daß Dr. G., der den Kläger zur Röntgenuntersuchung an den Beklagten gewiesen hat, Vertragsarzt und der Beklagte Vertragsfacharzt der Gebietskrankenkasse des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Klägers ist.
Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Beurteilung auch die von den Parteien nicht aufgeworfene Frage geprüft, ob der Beklagte als Erfüllungsgehilfe dieser Krankenkasse anzusehen ist. Es hat diese Frage verneint, weil die der Krankenkasse aus ihrem Rechtsverhältnis zum Kläger obliegende Leistung nur darin bestehe, ihn in die Möglichkeit zu versetzen, die Kassenbehandlung in Anspruch zu nehmen, so daß sie für eine Fehlbehandlung der von ihr beigestellten Vertragsärzte nicht haftbar sei.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich zuzustimmen. Gemäß § 5 Abs. 4 des Sozialversicherungsüberleitungsgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, obliegt es den Trägern der Krankenversicherung für die Gewährung der Krankenpflege, insbesondere der ärztlichen Behandlung der Versicherten und ihres Familienangehörigen, ausreichend Vorsorge zu treffen. Nach dem Inhalt der der Krankenkasse obliegenden Leistungspflicht hat diese nicht selbst die ärztliche Hilfe zu leisten, sondern ist nur verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie von einem Dritten dem Vertragspartner geleistet werde. In einem solchen Fall ist aber für die Anwendung des § 1313a ABGB. kein Raum, weil die Leistung der Krankenkasse in dem Augenblick erfüllt ist, wo die Krankenkasse den Partner an den Dritten gewiesen und diesen beauftragt hat, ihm ärztliche Hilfe zu leisten. Der Dritte, das ist im vorliegenden Fall der Beklagte, erfüllt aber nicht die Verpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Kläger, sondern eine eigene selbständige Verpflichtung als behandelnder Röntgenfacharzt. Unterlief dabei ihm oder derjenigen Person, deren er sich zur Erfüllung bedient, ein Versehen, so haftet er persönlich dem Kläger. Darüber hinaus könnte eine Haftung der Krankenkasse nur dann in Frage kommen, wenn sie ein Verschulden in der Auswahl treffe (§ 1315 ABGB., vgl. SZ. XII/226, SZ. XII/276, ZBl. 1927, Nr. 176; Ehrenzweig, Obligationsanrecht, 1928, S. 691).Der Ansicht des Berufungsgerichtes ist grundsätzlich zuzustimmen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, des Sozialversicherungsüberleitungsgesetzes vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 142, obliegt es den Trägern der Krankenversicherung für die Gewährung der Krankenpflege, insbesondere der ärztlichen Behandlung der Versicherten und ihres Familienangehörigen, ausreichend Vorsorge zu treffen. Nach dem Inhalt der der Krankenkasse obliegenden Leistungspflicht hat diese nicht selbst die ärztliche Hilfe zu leisten, sondern ist nur verpflichtet, dafür zu sorgen, daß sie von einem Dritten dem Vertragspartner geleistet werde. In einem solchen Fall ist aber für die Anwendung des Paragraph 1313 a, ABGB. kein Raum, weil die Leistung der Krankenkasse in dem Augenblick erfüllt ist, wo die Krankenkasse den Partner an den Dritten gewiesen und diesen beauftragt hat, ihm ärztliche Hilfe zu leisten. Der Dritte, das ist im vorliegenden Fall der Beklagte, erfüllt aber nicht die Verpflichtung der Krankenkasse gegenüber dem Kläger, sondern eine eigene selbständige Verpflichtung als behandelnder Röntgenfacharzt. Unterlief dabei ihm oder derjenigen Person, deren er sich zur Erfüllung bedient, ein Versehen, so haftet er persönlich dem Kläger. Darüber hinaus könnte eine Haftung der Krankenkasse nur dann in Frage kommen, wenn sie ein Verschulden in der Auswahl treffe (Paragraph 1315, ABGB., vergleiche SZ. XII/226, SZ. XII/276, ZBl. 1927, Nr. 176; Ehrenzweig, Obligationsanrecht, 1928, S. 691).
Aus den angeführten Gründen ist die von Wolff (bei Klang, Komm. zum ABGB., 2. Aufl., 6. Band, Erl. zu § 1313a) vertretene Auffassung, daß die Krankenkasse, wenn sie das erkrankte Mitglied einem Arzt zuweist, für dessen Verschulden nach § 1313a ABGB. haftet, auch wenn er den Kranken nicht in einem kasseneigenen Ambulatorium behandelt, abzulehnen.Aus den angeführten Gründen ist die von Wolff (bei Klang, Komm. zum ABGB., 2. Aufl., 6. Band, Erl. zu Paragraph 1313 a,) vertretene Auffassung, daß die Krankenkasse, wenn sie das erkrankte Mitglied einem Arzt zuweist, für dessen Verschulden nach Paragraph 1313 a, ABGB. haftet, auch wenn er den Kranken nicht in einem kasseneigenen Ambulatorium behandelt, abzulehnen.