Die Rekurse sind im Ergebnis gerechtfertigt.
Entgegen dem Standpunkt der Rekurswerber ist dem Rekursgericht
allerdings darin beizupflichten, daß auch ein landwirtschaftlicher
Betrieb ein Unternehmen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 3 EheG
darstellt. Diese Rechtsansicht hat der Oberste Gerichtshof zuletzt
in den Entscheidungen 7 Ob 699,700/81 = EfSlg. 38.866 sowie
6 Ob 552/82 = EFSlg. 43.761 und 6 Ob 642/84 vertreten. Zum
Unternehmensbegriff des § 82 EheG führte der Oberste Gerichtshof
in der Entscheidung 1 Ob 501/84 in Ablehnung der Lehrmeinung von
Schwind aus, auch in der übrigen Lehre (Koziol-Welser,
Grundriß 6 II 192; Honsel in Ostheim Schwerpunkte der
Familienrechtsreform 173; Migsch in Floretta, Das neue Ehe- und
Kindschaftsrecht, 67 f; Bydlinski, Zur Neuordnung des
Ehegüterrechts, Schwind FS 40; Gschnitzer-Faistenberger,
Familienrecht 2 54; Wilhelm RdW 1983, 2, vgl. auch FN 10) herrsche
kein Zweifel darüber, daß Unternehmen grundsätzlich von der
Aufteilung auszunehmen seien, hinsichtlich der Unternehmensgröße
nicht differenziert werde, daß nach den Ausführungen im Bericht des
Justizausschusses 916 BlgNR 14. GP, 14, offenkundig die Herausnahme
aller Unternehmen aus der Aufteilung beabsichtigt war und daß das
Gesetz nach seinem Wortlaut keine Handhabe für eine Differenzierung
zwischen größeren Unternehmen, die von der Aufteilung ausgenommen
seien und Kleinbetrieben, die der Aufteilung unterlägen, biete.
Auf der Grundlage dieser Judikatur, welcher der erkennende Senat folgt, stellt somit auch die vorliegendenfalls von den Parteien ehedem gemeinsam betriebene Landwirtschaft als eine selbständig organisierte Erwerbseinheit ein Unternehmen dar, das gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 EheG als solches nicht der Aufteilung unterliegt. Aus dem übereinstimmenden Antragsvorbringen der vormaligen Ehegatten und dem übrigen Akteninhalt geht hier, worauf im Rekurs des Antragsgegners selbst ausdrücklich verwiesen wird, aber hinreichend klar hervor (zum Antragsvorbringen siehe EvBl. 1981/71; 3 Ob 553/83), daß die auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, sondern im Bauernhaus, wie üblich, auch die Ehewohnung der Parteien untergebracht war.Auf der Grundlage dieser Judikatur, welcher der erkennende Senat folgt, stellt somit auch die vorliegendenfalls von den Parteien ehedem gemeinsam betriebene Landwirtschaft als eine selbständig organisierte Erwerbseinheit ein Unternehmen dar, das gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG als solches nicht der Aufteilung unterliegt. Aus dem übereinstimmenden Antragsvorbringen der vormaligen Ehegatten und dem übrigen Akteninhalt geht hier, worauf im Rekurs des Antragsgegners selbst ausdrücklich verwiesen wird, aber hinreichend klar hervor (zum Antragsvorbringen siehe EvBl. 1981/71; 3 Ob 553/83), daß die auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeiten nicht nur dem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, sondern im Bauernhaus, wie üblich, auch die Ehewohnung der Parteien untergebracht war.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 7 Ob 699,700/81 (=teilweise veröffentlicht in EfSlg. 38.866) ausgesprochen hat, verliert eine Wohnung ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, daß sie in einem Haus liegt, das auch dem Unternehmen einer Landwirtschaft dient. Sie ist daher der Aufteilung zu unterziehen (ebenso 2 Ob 552/82 = EFSlg. 43.762; SZ 54/36; SZ 54/126; 1 Ob 562/84; auch 7 Ob 730/80), während die übrigen Teile der Liegenschaft von der Aufteilung ausgenommen bleiben (7 Ob 706/81; 1 Ob 756/83= JBl. 1985, 365).
Somit ist vorliegendenfalls über die auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß den §§ 81 ff EheG gerichteten Anträge der Parteien grundsätzlich im Außerstreitverfahren (§§ 229 bis 235 AußStrG) zu entscheiden. Soweit es sich bei der Liegenschaft EZ 3 KG Pyrath im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht um eheliches Gebrauchsvermögen handelt, hat dieses als nicht der Aufteilung unterliegend außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich des Wertes der nach den übereinstimmenden Parteianträgen dem Antragsgegner verbleibenden Ehewohnung steht der Festsetzung einer durch den Antrag der Antragstellerin begehrten Ausgleichszahlung grundsätzlich nichts im Wege. Die Frage, ob sich die Antragstellerin in der Zwischenzeit eine andere Wohnung verschafft hat oder nicht, erscheint ohne Bedeutung, weil von der Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung grundsätzlich in keinem der Fälle eine Befreiung eintreten würde (7 Ob 794/82).Somit ist vorliegendenfalls über die auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß den Paragraphen 81, ff EheG gerichteten Anträge der Parteien grundsätzlich im Außerstreitverfahren (Paragraphen 229 bis 235 AußStrG) zu entscheiden. Soweit es sich bei der Liegenschaft EZ 3 KG Pyrath im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht um eheliches Gebrauchsvermögen handelt, hat dieses als nicht der Aufteilung unterliegend außer Betracht zu bleiben. Hinsichtlich des Wertes der nach den übereinstimmenden Parteianträgen dem Antragsgegner verbleibenden Ehewohnung steht der Festsetzung einer durch den Antrag der Antragstellerin begehrten Ausgleichszahlung grundsätzlich nichts im Wege. Die Frage, ob sich die Antragstellerin in der Zwischenzeit eine andere Wohnung verschafft hat oder nicht, erscheint ohne Bedeutung, weil von der Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung grundsätzlich in keinem der Fälle eine Befreiung eintreten würde (7 Ob 794/82).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Wert der von beiden Parteien angeschafften Ehewohnung zu ermitteln und zu dessen anteiliger Abgeltung dem Antragsgegner sodann unter Bedachtnahme auf die auf der Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen haben. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 234 AußStrG, 52 ZPO.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Wert der von beiden Parteien angeschafften Ehewohnung zu ermitteln und zu dessen anteiliger Abgeltung dem Antragsgegner sodann unter Bedachtnahme auf die auf der Liegenschaft lastenden Verbindlichkeiten eine billige Ausgleichszahlung aufzuerlegen haben. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 234, AußStrG, 52 ZPO.