Aus den Entscheidungsgründen:
Der von der beklagten Partei auch im Revisionsverfahren wiederholten Auffassung, die Untergerichte hätten erforschen müssen, welche Haftung die beklagte Partei übernehmen wollte, als sie ihre beiden "Haftungserklärungen" abgab, kann nicht beigepflichtet werden.
Bei Verkehrsgeschäften gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie (HS V/32; EvBl. 1972/111; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 73 und 400). Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien ist daher nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Nach § 914 ABGB ist also dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Gegner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (MietSlg. 22 073, 23 080, 27 117; RZ 1966, 148). Dies gilt um so mehr für den vorliegenden Fall, wo nach den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen über den Wortlaut der Haftungserklärungen der beklagten Partei keinerlei Verhandlungen zwischen den Streitteilen oder auch zwischen der beklagten Partei und ihren beiden Auftraggebern stattfanden. Die beiden Haftungserklärungen sind also auf Grund ihres Wortlautes aber auch auf Grund ihres aus den Urkunden selbst ersichtlichen Geschäftszweckes so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.Bei Verkehrsgeschäften gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht die Willens-, sondern die Vertrauenstheorie (HS V/32; EvBl. 1972/111; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 73 und 400). Unter der gemäß Paragraph 914, ABGB zu erforschenden Absicht der Parteien ist daher nicht die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter und nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Parteien redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß. Nach Paragraph 914, ABGB ist also dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Gegner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (MietSlg. 22 073, 23 080, 27 117; RZ 1966, 148). Dies gilt um so mehr für den vorliegenden Fall, wo nach den von den Untergerichten getroffenen Feststellungen über den Wortlaut der Haftungserklärungen der beklagten Partei keinerlei Verhandlungen zwischen den Streitteilen oder auch zwischen der beklagten Partei und ihren beiden Auftraggebern stattfanden. Die beiden Haftungserklärungen sind also auf Grund ihres Wortlautes aber auch auf Grund ihres aus den Urkunden selbst ersichtlichen Geschäftszweckes so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Die beklagte Partei irrt aber auch, wenn sie annimmt, ihre beiden Haftungserklärungen seien zumindest im Zweifel nur als Bürgschaft zu deuten.
Zwar entspricht es im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, der Verkehrssitte, daß ihr Wortlaut - ähnlich der sogenannten Akkreditivstrenge - genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, um von ihm im Wege der Auslegung abzuweichen (Schinnerer, Bankverträge[3] II, 313). Andererseits unterscheidet aber die geschäftliche Praxis nicht immer genau zwischen Bankgarantie und Bürgschaft. Oft wird beides scheinbar zusammengefaßt ("Wir garantieren als Bürge und Zahler ....." oderZwar entspricht es im Hinblick auf das beträchtliche Risiko, das bei einer Bankgarantie für die garantierende Bank besteht, der Verkehrssitte, daß ihr Wortlaut - ähnlich der sogenannten Akkreditivstrenge - genau zu beachten ist und immer besondere Gründe vorliegen müssen, um von ihm im Wege der Auslegung abzuweichen (Schinnerer, Bankverträge[3] römisch zwei, 313). Andererseits unterscheidet aber die geschäftliche Praxis nicht immer genau zwischen Bankgarantie und Bürgschaft. Oft wird beides scheinbar zusammengefaßt ("Wir garantieren als Bürge und Zahler ....." oder
wie hier "Übernimmt ..... zur Sicherstellung eines Haftrücklasses
..... als Bürge und Zahler ..... die Haftung bis zum ....."), ohne
daß aber deshalb allein schon zwingend auf das eine oder andere Rechtsinstitut geschlossen werden könnte. Die Verwendung des Ausdruckes, es werde die Haftung als Bürge und Zahler übernommen, steht daher der Annahme einer Bankgarantie nicht entgegen (Schinnerer, a.a.O., 283, oder Entscheidungen wie JBl. 1965, 262; EvBl. 1970/202, EvBl. 1976/191; JBl. 1978, 204).
Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, können die beiden Haftungserklärungen Beilage B und C nur im Sinne einer Bankgarantie ausgelegt werden. Insoweit der reine Wortlaut gewisse Unklarheiten entstehen lassen könnte, war nämlich der Vertrag aus den Umständen, insbesondere aus seinem Geschäftszweck und der Interessenlage auszulegen (SZ 48/130; Koziol in JBl. 1964, 311), und hier spricht alles für eine Bankgarantie. Die Haftungserklärung sollte nämlich der klagenden Partei ein Äquivalent für den ihr sonst zustehenden Haftrücklaß bieten, worauf die beklagte Partei in den beiden Urkunden ausdrücklich Bezug nimmt, damit die klagende Partei bereit sei, die volle Fakturensumme sofort zu bezahlen, dafür aber für den Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sofort auf die dem Haftrücklaß entsprechende Bankgarantie greifen zu können. Auch die Verwendung der Worte "Bankhaftbrief" bzw. noch deutlicher "Garantiebrief" im Schreiben der Kunden der beklagten Partei vom 22. Dezember 1976 kann nur so verstanden werden, daß die beklagte Partei eine Bankgarantie abgeben sollte.
Steht aber so fest, daß eine Bankgarantie vorliegt, dann war die beklagte Partei bei dieser besonderen Art der Bankgarantie nicht berechtigt, Nachweise für das Vorliegen eines Gewährleistungsfalles zu verlangen. Anders als etwa bei einer Bankgarantie, die der Sicherstellung des Kaufpreises für eine Warenlieferung dienen soll, wo die Vorlage von Nachweisen über die Warenlieferung durchaus üblich ist, ehe der Begünstigte auf die Bankgarantie greifen kann, ist daher die beklagte Partei verpflichtet, schon über erste und bloße Anforderung und unter Verzicht auf alle Einwendungen schon dann zu bezahlen, wenn die aus der Garantie begünstigte klagende Partei den Eintritt des Rücklaßfalles nur behauptet, gleichgültig, ob der klagenden Partei gegen ihre Vertragspartner aus dem Grundgeschäft ein Anspruch wirklich zustand oder nicht (Schinnerer a. a.O., 332; EvBl. 1970/202; 5 Ob 135/71 = Bank Arch. 1973, 166, 6 Ob 635/76).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.