Begründung:
Das Erstgericht ordnete mit Beschluß vom 30. März 1989, SW 12/88-42, für Hans A*** eine Sachwalterschaft gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB mit folgendem Wirkungskreis des Sachwalters an:Das Erstgericht ordnete mit Beschluß vom 30. März 1989, SW 12/88-42, für Hans A*** eine Sachwalterschaft gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB mit folgendem Wirkungskreis des Sachwalters an:
a) Vertretung bei Ämtern, Behörden und Gerichten einschließlich der eigenhändigen Empfangnahme deren amtlicher Zustellungen,
b) Vertretung in außerordentlichen Rechtsgeschäften. Zum Sachwalter wurde Erwin C***, Kfz-Mechanikermeister in Schlag, Grünbach, bestellt.
Hans A*** war bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. Juli 1980, L 18/79-40, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt worden. Die beschränkte Entmündigung ging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen am 1. Juli 1984 in eine Sachwalterschaft über. Diese Sachwalterschaft wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1984, SW 147/84-185, beendet, weil nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Univ.Prof.Dr.Gerhard K*** eine Beruhigung des Verhaltens des Betroffenen erwartet wurde. Das gegenständliche Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für Hans A*** nahm seinen Anfang durch eine Verständigung durch das Bezirksgericht Linz gemäß § 6 a ZPO. Hans A*** hatte zu 9 C 5/88 beim Bezirksgericht Linz eine selbst verfaßte Besitzstörungsklage gegen seinen Bruder Engelbert A*** eingebracht. Die Klage war weder schlüssig noch wies sie die sonstigen Schriftsatzerfordernisse auf. Disziplinaranzeigen des Hans A*** gegen den Vertreter seines Prozeßgegners und seine Strafanzeige gegen den Verhandlungsrichter und den Beklagtenvertreter blieben erfolglos.Hans A*** war bereits mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. Juli 1980, L 18/79-40, wegen Geisteskrankheit beschränkt entmündigt worden. Die beschränkte Entmündigung ging nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Sachwalterschaft für behinderte Personen am 1. Juli 1984 in eine Sachwalterschaft über. Diese Sachwalterschaft wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 5. Dezember 1984, SW 147/84-185, beendet, weil nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Univ.Prof.Dr.Gerhard K*** eine Beruhigung des Verhaltens des Betroffenen erwartet wurde. Das gegenständliche Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für Hans A*** nahm seinen Anfang durch eine Verständigung durch das Bezirksgericht Linz gemäß Paragraph 6, a ZPO. Hans A*** hatte zu 9 C 5/88 beim Bezirksgericht Linz eine selbst verfaßte Besitzstörungsklage gegen seinen Bruder Engelbert A*** eingebracht. Die Klage war weder schlüssig noch wies sie die sonstigen Schriftsatzerfordernisse auf. Disziplinaranzeigen des Hans A*** gegen den Vertreter seines Prozeßgegners und seine Strafanzeige gegen den Verhandlungsrichter und den Beklagtenvertreter blieben erfolglos.
Nach Anhörung des Betroffenen und seines gemäß § 238 Abs 1 AußStrG bestellten einstweiligen Vertreters Dr. Helge F***, öffentlicher Notar in Freistadt, sowie nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Univ.Prof.Dr.Gerhard K*** samt mündlicher Erörterung und nach Einsichtnahme in die Akten 9 C 5/88 des Bezirksgerichtes Linz und 1 Nc 16/86, SW 147/84 und L 18/79 des Bezirksgerichtes Freistadt stellte das Erstgericht fest, daß sich die Hoffnung auf eine Anpassung des Betroffenen an die Erfordernisse des Lebens nicht erfüllt habe. Es bestehe beim Betroffenen eine Involutionsdepression mit paranoid-querulatorischen Mechanismen, die den Betroffenen bei seinen Handlungen beeinflussen. Bei der vielfach gezeigten Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse zu vertreten, erachtete das Erstgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB im beschriebenen Umfang für geboten.Nach Anhörung des Betroffenen und seines gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG bestellten einstweiligen Vertreters Dr. Helge F***, öffentlicher Notar in Freistadt, sowie nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von Univ.Prof.Dr.Gerhard K*** samt mündlicher Erörterung und nach Einsichtnahme in die Akten 9 C 5/88 des Bezirksgerichtes Linz und 1 Nc 16/86, SW 147/84 und L 18/79 des Bezirksgerichtes Freistadt stellte das Erstgericht fest, daß sich die Hoffnung auf eine Anpassung des Betroffenen an die Erfordernisse des Lebens nicht erfüllt habe. Es bestehe beim Betroffenen eine Involutionsdepression mit paranoid-querulatorischen Mechanismen, die den Betroffenen bei seinen Handlungen beeinflussen. Bei der vielfach gezeigten Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse zu vertreten, erachtete das Erstgericht die Bestellung eines Sachwalters gemäß Paragraph 273, ABGB im beschriebenen Umfang für geboten.
Der Rekurs des Hans A*** blieb erfolglos. Das Rekursgericht führte aus, bezüglich der vom Rekurswerber geltend gemachten Unterlassung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen bestimme § 241 Abs 2 AußStrG, daß ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden dürfe. Das Rekursgericht vermöge die Erforderlichkeit der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu erblicken. Das von Univ.Prof.Dr.Gerhard K*** erstattete Sachverständigengutachten bilde nicht nur wegen der gerichtsbekannten Sorgfalt und Sachkunde des Genannten, sondern auch deshalb eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, weil bereits in den Vorakten medizinishce Gutachten enthalten seien. Hievon sei das vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Perg Dr. Hansjörg K*** am 13. September 1979 erstattete Gutachten besonders hervorzuheben. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erscheine daher unbedenklich. Aber auch in rechtlicher Hinsicht könne ein Fehler des Erstgerichtes nicht gefunden werden. Hervorzuheben sei, daß das Erstgericht einen Sachwalter nicht deshalb bestellt habe, um andere vor Ansprüchen Hans A*** zu schützen, sondern um den Betroffenen selbst vor Nachteilen zu bewahren. Der Rekurswerber bringe selbst vor, daß er im Verfahren 2 C 406/85 gegen die R*** nach Ruhen des Verfahrens nichts mehr bezahlen hätte müssen, wenn er nicht mangels Rechtsbelehrung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hätte. Schon daraus ergebe sich, daß eine Sachwalterbestellung im beschriebenen Umfang zur Verhinderung von Nachteilen für den Betroffenen notwendig sei. Der vom Erstgericht verwendete Begriff des "außerordentlichen Rechtsgeschäftes" sei hinreichend bestimmt, weil zu seiner Auslegung § 154 Abs 3 ABGB herangezogen werden könne. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der von Hans A*** beim nunmehr zuständigen Bezirksgericht Pregarten zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Rekurs des Hans A*** blieb erfolglos. Das Rekursgericht führte aus, bezüglich der vom Rekurswerber geltend gemachten Unterlassung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen bestimme Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG, daß ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden dürfe. Das Rekursgericht vermöge die Erforderlichkeit der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu erblicken. Das von Univ.Prof.Dr.Gerhard K*** erstattete Sachverständigengutachten bilde nicht nur wegen der gerichtsbekannten Sorgfalt und Sachkunde des Genannten, sondern auch deshalb eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, weil bereits in den Vorakten medizinishce Gutachten enthalten seien. Hievon sei das vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Perg Dr. Hansjörg K*** am 13. September 1979 erstattete Gutachten besonders hervorzuheben. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes erscheine daher unbedenklich. Aber auch in rechtlicher Hinsicht könne ein Fehler des Erstgerichtes nicht gefunden werden. Hervorzuheben sei, daß das Erstgericht einen Sachwalter nicht deshalb bestellt habe, um andere vor Ansprüchen Hans A*** zu schützen, sondern um den Betroffenen selbst vor Nachteilen zu bewahren. Der Rekurswerber bringe selbst vor, daß er im Verfahren 2 C 406/85 gegen die R*** nach Ruhen des Verfahrens nichts mehr bezahlen hätte müssen, wenn er nicht mangels Rechtsbelehrung die Fortsetzung des Verfahrens beantragt hätte. Schon daraus ergebe sich, daß eine Sachwalterbestellung im beschriebenen Umfang zur Verhinderung von Nachteilen für den Betroffenen notwendig sei. Der vom Erstgericht verwendete Begriff des "außerordentlichen Rechtsgeschäftes" sei hinreichend bestimmt, weil zu seiner Auslegung Paragraph 154, Absatz 3, ABGB herangezogen werden könne. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der von Hans A*** beim nunmehr zuständigen Bezirksgericht Pregarten zu Protokoll gegebene Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er erblicke eine "Gesetz- und Aktenwidrigkeit" darin, daß ihm trotz seines Antrages vom 26. Oktober 1988 auf Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe ein solcher nicht bestellt worden, vielmehr über diesen Antrag vom Erstrichter nicht entschieden worden sei. Weiters sehe er eine Aktenwidrigkeit und eine Gesetzwidrigkeit darin, daß kein zweiter Sachverständiger dem Sachwalterschaftsverfahren beigezogen worden sei. Seines Erachtens hätte ein zweiter Sachverständiger bestellt werden müssen, weil dadurch ein für ihn günstigeres Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Darüberhinaus sei der Begriff des "außerordentlichen Rechtsgeschäftes" nicht hinreichend bestimmt, sodaß man gar nicht konkret wisse, welche Angelegenheiten der Sachwalter für ihn zu besorgen habe. Überdies sei er selbst in der Lage, sämtliche Angelegenheiten gehörig zu besorgen.