Entscheidungsgründe:
Die I***-Baugesellschaft m.b.H. erteilte mit Schreiben vom 17.6.1971 der Bauunternehmung Fritz N***, Telfs, den Auftrag für die schlüsselfertige Errichtung von acht Appartementhäusern in Kitzbühel/Lebenberg zum Gesamtpauschalfestpreis von S 21,000.000,-- und vereinbarte für die Dauer der zweijährigen Gewährleistungsfrist die Beistellung einer Bankgarantie, deren Höhe sich auf S 1,094.000,-- belief und die ursprünglich bis 1.4.1976 befristet war. Auf Grund des Einbringungsvertrages vom 6.12.1972 samt Nachtrag vom 2.4.1973 und sämtliche Rechte und Pflichten der I***-Baugesellschaft m. b.H. aus dem Auftrag auf die Klägerin übergegangen. Da die Eigentümer der Appartementhäuser nach Fertigstellung Mängel geltend machten, ein Beweissicherungsverfahren einleiteten und die Behebung der Mängel mit den zu C 582-610/75 (nunmehr 2 C 1502- 1530/82), alle Bezirksgericht Kitzbühel, eingebrachten Klagen verlangten, wurde zwischen der Klägerin und der Bauunternehmung Fritz N*** eine Verlängerung der Bankgarantie vereinbart, wobei die Klägerin im Hinblick auf die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens mit einer Reduzierung der Bankgarantie auf S 600.000,-- einverstanden war. Die vorgenannten Verfahren vor dem Bezirksgericht Kitzbühel sind noch nicht abgeschlossen; eine Erledigung dieser Verfahren ist vorerst auch nicht abzusehen. Die Klägerin forderte von der Beklagten auf Grund der Bankgarantie die Bezahlung von S 600.000,-- s.A. und führte zur Begründung aus, die Verfahren der Eigentümer der Appartementhäuser gegen die Klägerin beim Bezirksgericht Kitzbühel seien bis zum heutigen Tage anhängig und noch nicht abgeschlossen, doch zeige sich, daß Gewährleistungsansprüche, zu deren Abdeckung die gegenständliche Bankgarantie ausgestellt worden sei, zu Recht bestünden. Die Klägerin sei daher berechtigt, die Zahlung der von der Beklagten garantierten Summe zu begehren.
Die Beklagte bestritt dieses Begehren, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein:
Der Haftbrief der Beklagten vom 30.3.1978 decke sich inhaltlich mit dem Schreiben vom 9.4.1976, allerdings mit der Maßgabe, daß die Haftung mit 1.4.1979 befristet worden sei. Diese Haftungserklärung sei dann auch von der Beklagten jeweils mit Schreiben zuletzt bis 30.9.1984 verlängert worden. Aus der Textierung des Haftbriefes vom 30.3.1978 ergebe sich jedoch eindeutig, daß es sich nicht um eine abstrakte Bankgarantie mit einer unbedingten Zahlungsverpflichtung handle, sondern daß die Bankhaftung für allfällige Forderungen gegenüber der Firma N*** aus dem Titel der Gewährleistung ausgestellt worden sei. Vor Auszahlung des Haftungsbetrages habe die Beklagte daher zu prüfen, ob derartige Forderungen gegenüber der Firma N*** überhaupt bestünden. Die Berechtigung dieser Forderungen werde von der Firma N*** bestritten, weshalb die Beklagte berechtigterweise die Zahlung des Haftungsbetrages verweigere. Außerdem seien derartige Ansprüche verjährt. Schließlich sei das Anbot der Beklagten von der Klägerin innerhalb der im Anbot gesetzten Frist und auch später nie angenommen worden, sodaß eine wirksame Verpflichtung der Beklagten überhaupt nicht zustande gekommen sei. Die Klägerin sei auch aus diesem Grunde zur Klagsführung nicht berechtigt.
Diesen Einwendungen hielt die Klägerin entgegen, daß sich die Verlängerungen nicht ausdrücklich auf das Schreiben vom 30.3.1978 bezögen. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei sittenwidrig, da die Klägerin mit der Bauunternehmung N*** zumindest bis Mai 1984 Verhandlungen zur Mängelbehebung geführt habe und somit auch die Mängel anerkannt worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es im wesentlichen außer den eingangs angeführten von folgenden weiteren Feststellungen ausging:
Im Auftrag der Bauunternehmung Fritz N*** übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 9.4.1976 der Klägerin das Anbot einer Bankgarantie nachstehenden Inhalts:
"Wir haben zur Kenntnis genommen, daß die Firma Fritz N***, Bauunternehmen, 6410 Telfs, Saglweg, an Ihrem Bauobjekt "Kitzbühel Lebenberg I" die Generalunternehmerleistungen fertiggestellt hat. Die Firma N*** ist verpflichtet, bei Abrechnung einen Haftrücklaß in Höhe von S 600.000,-- für etwaige, später auftretende Mängel zu stellen.
Da Sie sich jedoch bereit erklärt haben, diesen Haftrücklaß nach Erbringung eines Bankhaftbriefes vorzeitig auszubezahlen, stellen wir Ihnen nachfolgendes Anbot:
Sie zahlen der Firma N*** diesen Haftrücklaß vorzeitig aus und wir verpflichten uns unwiderruflich, sollten gegen die Firma N*** Forderungen entstehen, welche aus obigem Haftrücklaß zu decken gewesen wären, den uns namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 600.000,-- (sechshunderttausend Schillinge), nach schriftlicher Aufforderung an Sie zu bezahlen.
Wir halten uns an dieses Anbot einen Monat lang unwiderruflich gebunden.
Die Haftung übernehmen wir rückwirkend ab 1.4.1976 und befristen sie mit 1.4.1977.
Diese Haftung tritt erst nach Ihrer schriftlichen Annahmeerklärung in Kraft." Die Annahme dieser Bankgarantie erfolgte mit Schreiben der Rechtsvertreter der Klägerin vom 4.5.1976, welches nachstehenden Wortlaut hat:
"Im Namen meiner Mandantschaft, der I*** Wohnungseigentumsges.m.b.H., nunmehr 1080 Wien, Josefstädterstraße 74, nehme ich Ihr Angebot vom 9.April 1976 an.
Sie werden auf Grund dieser Vereinbarung bis zu einem Betrag von S 600.000,-- Gewährleistungsforderungen meiner Mandantschaft gegen die Firma Fritz N*** & Co. aus dem Bauvorhaben Kitzbühel Lebenberg I nach schriftlicher Aufforderung durch meine Mandantschaft ohne Prüfung der Berechtigung dieser Forderung erfüllen". Am 22.3.1977 ersuchte die Klägerin die Firma Bauunternehmung Fritz N*** schriftlich unter Berufung auf die noch unerledigten und beim Bezirksgericht Kitzbühel anhängigen Gerichtsverfahren "über Mängel bei o.a. Objekt (Lebenberg)" um Verlängerung der Bankgarantie der Beklagten bis 1.4.1978. Die Beklagte stellte daraufhin am 10.5.1977 an die Klägerin ein Anbot auf Erteilung eines neuen Haftbriefes bis zum 1.4.1978 mit folgendem Wortlaut:Sie werden auf Grund dieser Vereinbarung bis zu einem Betrag von S 600.000,-- Gewährleistungsforderungen meiner Mandantschaft gegen die Firma Fritz N*** & Co. aus dem Bauvorhaben Kitzbühel Lebenberg römisch eins nach schriftlicher Aufforderung durch meine Mandantschaft ohne Prüfung der Berechtigung dieser Forderung erfüllen". Am 22.3.1977 ersuchte die Klägerin die Firma Bauunternehmung Fritz N*** schriftlich unter Berufung auf die noch unerledigten und beim Bezirksgericht Kitzbühel anhängigen Gerichtsverfahren "über Mängel bei o.a. Objekt (Lebenberg)" um Verlängerung der Bankgarantie der Beklagten bis 1.4.1978. Die Beklagte stellte daraufhin am 10.5.1977 an die Klägerin ein Anbot auf Erteilung eines neuen Haftbriefes bis zum 1.4.1978 mit folgendem Wortlaut:
"Wir haben zur Kenntnis genommen, daß die Firma Fritz N***, Bauunternehmen, 6410 Telfs, Saglweg, an Ihrem Bauobjekt "Kitzbühel Lebenberg I" die Generalunternehmerleistungen fertiggestellt hat. Die Firma Fritz N*** ist verpflichtet, bei Abrechnung einen Haftrücklaß in Höhe von S 600.000,-- für etwaige, später auftretende Mängel zu stellen.
Da Sie sich jedoch bereit erklärt haben, diesen Haftrücklaß nach Erbringung eines Bankhaftbriefes vorzeitig auszubezahlen, stellen wir Ihnen nachfolgendes Anbot:
Sie zahlen der Firma N*** diesen Haftrücklaß vorzeitig aus und wir verpflichten uns unwiderruflich, sollten gegen die Firma N*** Forderungen entstehen, welche aus obigem Haftrücklaß zu decken gewesen wären, den uns namhaft gemachten Betrag, höchstens jedoch S 600.000,-- (sechshunderttausend Schilling), nach schriftlicher Aufforderung an Sie zu bezahlen.
Wir halten uns an dieses Anbot einen Monat lang unwiderruflich gebunden.
Die Haftung übernehmen wir rückwirkend vom 1.4.1976 bis 1.4.1978. Diese Haftung tritt erst nach Ihrer schriftlichen Annahmeerklärung in Kraft." Eine schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin im Sinne des Schlußabsatzes des Haftbriefanbotes der Beklagten vom 10.5.1977 erfolgte weder innerhalb der im drittletzten Absatz enthaltenen einmonatigen Bindungsfrist noch in späterer Folge. Trotzdem teilte die Beklagte der Klägerin mit Fernschreiben vom 30.3.1978 mit, daß am selben Tag ein neuer Haftbrief mit Laufzeit bis 1.4.1979 an sie abgegangen sei. Dieser neue Haftbrief deckte sich inhaltlich wörtlich mit dem Anbot vom 10.5.1977, ausgenommen das Datum der Haftbefristung bis zum 1.4.1979; insbesondere findet sich hierin ein wörtlich gleichlautender Schlußpassus: "Diese Haftung tritt erst nach Ihrer schriftlichen Annahmeerklärung in Kraft." Am 26.3.1979 richtete die Beklagte folgendes Schreiben an die Klägerin:
"Wir nehmen Bezug auf Ihr FS vom 23.3.1979 und teilen Ihnen mit,daß wir im Einverständnis mit der Fa. N*** die Laufzeit des gegenständlichen Haftbriefes vom 1.4.1979 bis 1.4.1980 verlängert haben." Mit Schreiben vom 5.3.1980 bestätigte die Beklagte der Klägerin gegenüber erneut die Verlängerung der Laufzeit des "Haftbriefes vom 30.3.1978 über S 600.000,-- der Firma Fritz N***, Bauunternehmen, 6410 Telfs" bis 1.4.1981. Mit Fernschreiben vom 11.3.1981 teilte die Beklagte der Klägerin gegenüber eine neuerliche Verlängerung "unseres Haftbriefes" um ein weiteres halbes Jahr bis längstens 30.9.1981 mit.
Am 8.9.1981 richtete die Klägerin folgendes Fernschreiben an die Beklagte:
"aufgrund noch laufender prozessualer auseinandersetzungen ersuchen wir gemaess des o.a. haftbriefes mit laufzeit bis 30.9.1981 um anweisung des betrages von s 600.000,-- (schilling sechshunderttausend) auf unser konto bei der bank fuer arbeit und wirtschaft ag.konto nr. 07-42488-0. die auszahlung des garantiebetrages kann entfallen, wenn bis zum 20.9.1981 die verlaengerungsbestaetigung durch ihr institut des o.a. haftbriefes bis 30.9.1982 bei uns vorliegt. um eine schriftliche bestaetigung nach ruecksprache mit der firma N*** wird gebeten." Die Beklagte beantwortete dieses Fernschreiben mit Schreiben vom 14.9.1981 im Sinne des Ansuchens und verlängerte die Haftung "bis zum Betrag von S 600.000,-- für ein weiteres Jahr, also bis längstens 30.9.1982". Auch den weiteren fernschriftlichen Aufforderungen der Klägerin vom 9.9.1982 und 12.9.1983, die Haftung jeweils zu verlängern, entsprach die Beklagte, indem sie zunächst bis zum 30.9.1983 und sodann bis zum 30.9.1984 ihre Haftung aus dem Haftbrief vom 30.3.1978 bis zum Betrag von S 600.000,-- verlängerte.
Am 17.5.1984 richtete die Klägerin folgendes Schreiben an die Beklagte:
"Betrifft: Haftbrief für Haftrücklaß der Fa. Fritz N***,
Bauunternehmen, 6410 Telfs, Saglweg, v. 9.4.1976
Sehr geehrte Herren!
Aus gegebenem Grund sehen wir uns veranlaßt, die oben angeführte Bankhaftung zu kündigen, und ersuchen um Überweisung des Betrages von S 600.000,-- auf unser Konto bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien, Filiale Josefstädterstraße, Konto-Nummer 611 232 406.
Wir erwarten die Überweisung innerhalb von 2 Wochen und verbleiben..." Die Klägerin nimmt spätestens seit 9.6.1984 einen Kredit in der den Klagsbetrag übersteigenden Höhe in Anspruch, den sie (einschließlich Überziehungsprovision und Manipulationsgebühr) mit zumindest 9,75 % p.a. zu verzinsen hat.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, die zwischen den Streitteilen bestehenden Beziehungen seien rechtlich als Garantievertrag, hier in der Sonderform einer sogenannten Bankgarantie, zu beurteilen. Auf den Inhalt dieses Vertrags träfen alle von der Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer Bankgarantie zu. Besonders betont werde die Abstraktheit einer Garantie durch Worte wie "auf erstes Anfordern" und ähnliche Wendungen oder wie hier "ohne Prüfung der Berechtigung der Forderung". Es genüge dann die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einreden aus dem Grundgeschäft stünden der Bank zufolge der Abstraktheit der Bankgarantie nicht zu. Im vorliegenden Falle sei wohl der Zusatz "ohne Prüfung der Berechtigung dieser Forderung" im Annahmeschreiben der Klägerin enthalten gewesen, diese Formulierung von der Beklagten jedoch niemals gerügt worden, wozu sie auf Grund ihrer Kaufmannseigenschaft verpflichtet gewesen wäre, sodaß, zumal in der Folge immer wieder auf die seinerzeitige Anbot- und Annahmeerklärung verwiesen worden sei, dieser geänderte Vertragsinhalt Gegenstand der Bankgarantie gewesen sei. Auch der Umstand, daß entgegen der ausdrücklichen Anordnung im Anbot eine schriftliche Annahmeerklärung nicht erfolgt sei, hindere die erfolgreiche Geltendmachung des Klagsanspruches nicht, da aus dem gesamten Verhalten der Beklagten durch viele Jahre hindurch, insbesondere die fortlaufenden Verlängerungen um jeweils ein oder zwei Jahre unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen sei, daß die Beklagte auch ohne formelle Annahme des Anbotes durch die Klägerin selbst davon ausging, daß ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Daß die Bankgarantie rechtsmißbräuchlich in Anspruch genommen werde, sei von der Beklagten nicht eingewendet worden; es fänden sich hiefür auch keine Anhaltspunkte.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes billigte das Berufungsgericht auch dessen rechtliche Beurteilung. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen; hilfsweise wird Abänderung im Sinne der Klagsabweisung beantragt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.