Die Revision ist berechtigt.
Der Wortlaut des § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG deckt sich mit jenem des § 19 Abs 2 Z 10 2. Fall MRG, weshalb die zur früheren Bestimmung ergangene Judikatur anwendbar ist (EvBl 1985/105 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und der Wert der übrigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen (vgl. MietSlg. 22.373, 39.438 ua). Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Aufkündigung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 28 zu § 30 MRG; MietSlg. 22.376 ua). Der Oberste Gerichtshof verneinte ein Mißverhältnis bei Überschreitung der Gegenleistung bis zu 60 %, tolerierte in Einzelfällen auch eine Überschreitung von etwa 70 %, erachtete aber bei einer an 100 % heranreichenden Überschreitung den Kündigungsgrund für gegeben (MietSlg. 25.313, 27.380, Band XXX/26; 8 Ob 587/89 ua; Würth aaO). Im vorliegenden Fall betrug der von der Beklagten erzielte Untermietzins im Zeitpunkt der Aufkündigung S 4.100. Der derzeitge Hauptmietzins inclusive Betriebskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag wurde mit S 4.189,09 außer Streit gestellt. Ob diese Zahlungen auch zur Zeit der Aufkündigung die gleiche Höhe hatten, kann den Urteilen der Vorinstanzen nicht entnommen werden. Der für die Benützung der Möbel angenommene Betrag von S 100 monatlich je Mieter wurde von keiner der Parteien beanstandet, dieser Betrag kann der Entscheidung daher zugrundegelegt werden. Für die vom Kläger schon in der Berufung bekämpfte Annahme des Erstgerichtes, für die Energieversorgung und die Reinigung der Zimmer sei ein Betrag von monatlich S 800 zu berücksichtigen, fehlt jedoch jegliche Grundlage. Das Erstgericht wies zwar darauf hin, daß die Kosten einer Reinigungskraft im Durchschnitt S 70 pro Stunde betragen, es ist aber keinerlei Anhaltspunkt dafür vorhanden, welche Zeit pro Monat im Durchschnitt für die Reinigung der Untermietzimmer aufgewendet wird. Es kann daher derzeit auch nicht annähernd beurteilt werden, welchen Wert die Säuberung der Zimmer hat. Dieser Wert ist für die Entscheidung aber von ausschlaggebender Bedeutung, denn die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch bei Berücksichtigung eines Betrages von S 800 monatlich sei von einer unverhältnismäßigen Gegenleistung auszugehen, kann nicht geteilt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Berechnung die Flächen der untervermieteten Zimmer der gesamten Wohnfläche gegenübergestellt und dabei außer acht gelassen, daß die Untermieter auch das Vorzimmer, das Bad und das WC benützen. Da die Wohnung von der Beklagten und den beiden Untermietern, insgesamt also von 3 Personen, benützt wird, kann die Mitbenützung der Nebenräume durch 2 Personen keinesfalls vernachlässigt werden (unklar ist überdies, ob die Beklagte im Hinblick darauf, daß noch ein Raum mit einer Duschkabine vorhanden ist, das Bad überhaupt selbst benützt - vgl. die Aussage des einen der beiden Untermieter AS 30). Der Wert der Mitbenützung des WC und des Badezimmers muß daher bei den Leistungen der Beklagten berücksichtigt werden, wodurch sich das vom Berufungsgericht ermittelte Verhältnis deutlich verschiebt und bei Annahme eines Betrages von S 800 monatlich für Energieversorgung und Reinigung der Zimmer keinesfalls eine an 100 % heranreichende Überschreitung ergeben würde. Wenn auch die Ermittlung des Wertes der von der Beklagten den Untermietern erbrachten Leistungen nur unter Heranziehung der Vorschrift des § 273 ZPO möglich sein wird, bedarf es zur Beurteilung, ob ein Mißverhältnis im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG vorliegt, doch einer Verfahrensergänzung. So ist es insbesondere erforderlich, nähere Feststellungen über die Reinigung der untervermieteten Zimmer (einschließlich der mitbenützten Nebenräume), besonders über die hiefür aufgewendete Zeit, zu treffen, weiters über die Anteile am Energieverbrauch der 3 die Wohnung benützenden Personen. Überdies ist die Fläche der untervermieteten Zimmer genau festzustellen, weiters die Fläche der Räume, an denen den Untermietern kein Benützungsrecht zusteht (d.s. offensichtlich 4 Zimmer, die Küche und der Raum, in dem die Duschkabine installiert ist) und schließlich die Fläche der Räume, an welchen den Untermietern ein Mitbenützungsrecht zusteht. Weiters sind auch die Zahlungen festzustellen, die die Beklagte im Zeitpunkt der Aufkündigung an den Hauseigentümer zu erbringen hatte. Dazu gehört auch der Erhaltungsbeitrag in voller Höhe, da es sich auch dabei um eine Leistung handelt, die der Mieter dem Hauseigentümer zu erbringen hat (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 45 MRG). Die Vorschrift des § 45 Abs 7 MRG vermag daran nichts zu ändern.Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2. Fall MRG deckt sich mit jenem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, 2. Fall MRG, weshalb die zur früheren Bestimmung ergangene Judikatur anwendbar ist (EvBl 1985/105 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer und der Wert der übrigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen gegenüberzustellen vergleiche MietSlg. 22.373, 39.438 ua). Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Aufkündigung (Würth in Rummel, ABGB, Rz 28 zu Paragraph 30, MRG; MietSlg. 22.376 ua). Der Oberste Gerichtshof verneinte ein Mißverhältnis bei Überschreitung der Gegenleistung bis zu 60 %, tolerierte in Einzelfällen auch eine Überschreitung von etwa 70 %, erachtete aber bei einer an 100 % heranreichenden Überschreitung den Kündigungsgrund für gegeben (MietSlg. 25.313, 27.380, Band XXX/26; 8 Ob 587/89 ua; Würth aaO). Im vorliegenden Fall betrug der von der Beklagten erzielte Untermietzins im Zeitpunkt der Aufkündigung S 4.100. Der derzeitge Hauptmietzins inclusive Betriebskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag wurde mit S 4.189,09 außer Streit gestellt. Ob diese Zahlungen auch zur Zeit der Aufkündigung die gleiche Höhe hatten, kann den Urteilen der Vorinstanzen nicht entnommen werden. Der für die Benützung der Möbel angenommene Betrag von S 100 monatlich je Mieter wurde von keiner der Parteien beanstandet, dieser Betrag kann der Entscheidung daher zugrundegelegt werden. Für die vom Kläger schon in der Berufung bekämpfte Annahme des Erstgerichtes, für die Energieversorgung und die Reinigung der Zimmer sei ein Betrag von monatlich S 800 zu berücksichtigen, fehlt jedoch jegliche Grundlage. Das Erstgericht wies zwar darauf hin, daß die Kosten einer Reinigungskraft im Durchschnitt S 70 pro Stunde betragen, es ist aber keinerlei Anhaltspunkt dafür vorhanden, welche Zeit pro Monat im Durchschnitt für die Reinigung der Untermietzimmer aufgewendet wird. Es kann daher derzeit auch nicht annähernd beurteilt werden, welchen Wert die Säuberung der Zimmer hat. Dieser Wert ist für die Entscheidung aber von ausschlaggebender Bedeutung, denn die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch bei Berücksichtigung eines Betrages von S 800 monatlich sei von einer unverhältnismäßigen Gegenleistung auszugehen, kann nicht geteilt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Berechnung die Flächen der untervermieteten Zimmer der gesamten Wohnfläche gegenübergestellt und dabei außer acht gelassen, daß die Untermieter auch das Vorzimmer, das Bad und das WC benützen. Da die Wohnung von der Beklagten und den beiden Untermietern, insgesamt also von 3 Personen, benützt wird, kann die Mitbenützung der Nebenräume durch 2 Personen keinesfalls vernachlässigt werden (unklar ist überdies, ob die Beklagte im Hinblick darauf, daß noch ein Raum mit einer Duschkabine vorhanden ist, das Bad überhaupt selbst benützt - vergleiche die Aussage des einen der beiden Untermieter AS 30). Der Wert der Mitbenützung des WC und des Badezimmers muß daher bei den Leistungen der Beklagten berücksichtigt werden, wodurch sich das vom Berufungsgericht ermittelte Verhältnis deutlich verschiebt und bei Annahme eines Betrages von S 800 monatlich für Energieversorgung und Reinigung der Zimmer keinesfalls eine an 100 % heranreichende Überschreitung ergeben würde. Wenn auch die Ermittlung des Wertes der von der Beklagten den Untermietern erbrachten Leistungen nur unter Heranziehung der Vorschrift des Paragraph 273, ZPO möglich sein wird, bedarf es zur Beurteilung, ob ein Mißverhältnis im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2. Fall MRG vorliegt, doch einer Verfahrensergänzung. So ist es insbesondere erforderlich, nähere Feststellungen über die Reinigung der untervermieteten Zimmer (einschließlich der mitbenützten Nebenräume), besonders über die hiefür aufgewendete Zeit, zu treffen, weiters über die Anteile am Energieverbrauch der 3 die Wohnung benützenden Personen. Überdies ist die Fläche der untervermieteten Zimmer genau festzustellen, weiters die Fläche der Räume, an denen den Untermietern kein Benützungsrecht zusteht (d.s. offensichtlich 4 Zimmer, die Küche und der Raum, in dem die Duschkabine installiert ist) und schließlich die Fläche der Räume, an welchen den Untermietern ein Mitbenützungsrecht zusteht. Weiters sind auch die Zahlungen festzustellen, die die Beklagte im Zeitpunkt der Aufkündigung an den Hauseigentümer zu erbringen hatte. Dazu gehört auch der Erhaltungsbeitrag in voller Höhe, da es sich auch dabei um eine Leistung handelt, die der Mieter dem Hauseigentümer zu erbringen hat vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 45, MRG). Die Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 7, MRG vermag daran nichts zu ändern.
Die in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, die Reinigung der Zimmer falle nicht ins Gewicht, zumal diese von einer Heimhilfe der Stadt Wien durchgeführt werde, kann nicht geteilt werden. Es kommt nicht darauf an, wer die Wohnungsreinigung durchführt und was die Beklagte dafür bezahlt, entscheidend ist vielmehr, welchen Wert diese Leistungen für die Untermieter haben. Erst wenn das Verfahren in der aufgezeigten Richtung ergänzt ist, wird beurteilt werden können, ob eine übermäßige Gegenleistung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 2. Fall MRG vorliegt.Die in der Revisionsbeantwortung vertretene Ansicht, die Reinigung der Zimmer falle nicht ins Gewicht, zumal diese von einer Heimhilfe der Stadt Wien durchgeführt werde, kann nicht geteilt werden. Es kommt nicht darauf an, wer die Wohnungsreinigung durchführt und was die Beklagte dafür bezahlt, entscheidend ist vielmehr, welchen Wert diese Leistungen für die Untermieter haben. Erst wenn das Verfahren in der aufgezeigten Richtung ergänzt ist, wird beurteilt werden können, ob eine übermäßige Gegenleistung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, 2. Fall MRG vorliegt.
Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aus diesen Gründen mußten die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.