Entscheidungsgründe:
Der am 9.12.1906 geborene Alfred S*****, der Vater der Klägerin, buchte im November 1989 bei der Firma H*****, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, für die Zeit vom 3.11. bis 24.11.1989 eine Reise nach Jordanien. Reiseveranstalter war Touropa-Austria. Die Buchung führte die Reisebüroangestellte Inge G***** durch, für die es selbstverständlich war, daß Alfred S***** eine Versicherung brauche. Dem Reisevertrag wurden die vom Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie beratenen Reisebedingungen zugrunde gelegt. Diese sind Grundlage für alle Leistungen und Tätigkeiten der Reisebüros. Ihr Punkt VII lautet:Der am 9.12.1906 geborene Alfred S*****, der Vater der Klägerin, buchte im November 1989 bei der Firma H*****, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, für die Zeit vom 3.11. bis 24.11.1989 eine Reise nach Jordanien. Reiseveranstalter war Touropa-Austria. Die Buchung führte die Reisebüroangestellte Inge G***** durch, für die es selbstverständlich war, daß Alfred S***** eine Versicherung brauche. Dem Reisevertrag wurden die vom Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie beratenen Reisebedingungen zugrunde gelegt. Diese sind Grundlage für alle Leistungen und Tätigkeiten der Reisebüros. Ihr Punkt römisch sieben lautet:
"Versicherung. Das Reisebüro empfiehlt - sofern im Pauschalpreis noch nicht enthalen - den Abschluß von Versicherungen, wie ... Rückreisekostenversicherung ... Über Wunsch des Kunden werden diese Versicherungen durch das Reisebüro besorgt ...".
Als Alfred S***** die Reiseunterlagen abholte, war Inge G***** nicht anwesend, sondern nur die Angestellte Elisabeth M*****. Bei Durchsicht der Unterlagen stieß Alfred S***** auf das vom Reiseveranstalter beigelegte Reisesicherheitspaket der Europäischen Reiseversicherungs AG. Er fragte Elisabeth M*****, ob es sich hiebei um die Reiseversicherung handle. Elisabeth M*****, der erkennbar war, daß Alfred S***** eine umfassende Reiseversicherung wünschte, bejahte diese Frage und füllte über Ersuchen S*****, der seine Brille nicht bei sich hatte, das Reisesicherheitspaket aus. Dieses vom Reiseveranstalter angebotene Reiseversicherungspaket umfaßte u.a. eine Heimtransportversicherung im Krankheitsfall, nach welcher Personen über 80 Jahre nur bis 50 % der vereinbarten Versicherungssumme versichert sind. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsnachfolgerin arbeitet in der Regel nicht mit der im Sicherheitspaket ausgewiesenen Versicherungsanstalt, sondern mit der Touristik A-Securance-Versicherung, TAS zusammen, deren Versicherungen sie ihren Kunden vermittelt, wofür sie eine Provision erhält. Diese Versicherung kennt keine Altersklausel hinsichtlich der Beschränkung der Heimtransportkosten. Die beiden Angestellten des Reisebüros wußten über den Umfang der Versicherungsleistungen der TAS Bescheid, nicht aber über die vom Reiseveranstalter angebotene Versicherung. Weder Inge G*****, die es als selbstverständlich erachtete, daß Alfred S***** eine Reiseversicherung abschließt, noch Elisabeth M***** sprachen mit Alfred S***** über die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiseversicherung bei der TAS, sie unterrichteten ihn auch nicht über die Altersklausel der von ihm abgeschlossenen Versicherung. Alfred S*****, der für die abgeschlossene Versicherung eine Prämie von S 235 bezahlt hatte, mußte die Reise wegen einer Erkrankung vorzeitig abbrechen und wurde von der Flugambulanz von Akaba zurück nach Österreich transportiert. Die Kosten hiefür betrugen S 198.000, wovon der Versicherer S 99.000 trug.
Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des am 21.11.1989 verstorbenen Alfred S***** aus dem Titel des Schadenersatzes einen Betrag von S 74.000 samt Zinsen. Außerdem stellte sie ein Feststellungsbegehren. Sie brachte vor, Alfred S***** habe eine unrichtige Auskunft über die Leistungen der Reiseversicherung erhalten. Der Differenzbetrag auf S 99.000 wurde wegen eines Mitverschuldens des Alfred S*****, der die Versicherungsbedingungen nicht überprüft habe, nicht begehrt.
Die Beklagte wendete ein, ihre Angestellte hätte dem Kunden das vom Reiseveranstalter den Unterlagen beigelegte Versicherungspaket ausgefolgt und sei über Ersuchen beim Ausfüllen des Zahlscheines behilflich gewesen. Die Beklagte sei nur Botin gewesen.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren und ein Zinsenmehrbegehren ab, gab im übrigen dem Leistungsbegehren aber Folge. Es beurteile den Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht als Reisevermittler gemäß § 1299 ABGB ungenügend nachgekommen sei und für ihre Mitarbeiterinnen gemäß § 1313a ABGB hafte. Infolge der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten hafte die Beklagte für den Schaden, der bei Abschluß einer umfassenden Reiseversicherung ohne Altersklausel nicht eingetreten wäre.Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren und ein Zinsenmehrbegehren ab, gab im übrigen dem Leistungsbegehren aber Folge. Es beurteile den Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Beklagte ihrer Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht als Reisevermittler gemäß Paragraph 1299, ABGB ungenügend nachgekommen sei und für ihre Mitarbeiterinnen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB hafte. Infolge der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten hafte die Beklagte für den Schaden, der bei Abschluß einer umfassenden Reiseversicherung ohne Altersklausel nicht eingetreten wäre.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, unzweifelhaft sei, daß die Beklagte nur als Vermittler aufgetreten sei. Als solchem sei ihr oblegen
a) die einwandfreie Besorgung von Leistungen, einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reiseunterlagen,
b) die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen,
c) die Abwicklung des Vertrages mit Dritten sicherzustellen.
Verletze das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so sei es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn im vorliegenden Fall dem Kunden gegen gesonderte Bezahlung eine Reiseversicherung durch den Veranstalter im Sinne des Punktes VII der Reisebedingungen angeboten worden sei und sich dabei der Veranstalter eines Erfüllungsgehilfen, nämlich des Reisebüros bedient habe, werde der Veranstalter praktisch als Vermittler zwischen Versicherer und Kunden in einer Geschäftsbesorgungsfunktion tätig, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gekoppelt sei. Reiseveranstaltungs- und Versicherungsvertrag seien einander beigeordnet und stünden in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, das auf das Entstehen und Fortbestehen eines oder beider Vertragsverhältnisse Einfluß habe (Zechner, Reisevertragsrecht, Rz 11 und 273). Vorliegend sei es ausdrücklicher Wunsch des Kunden gewesen, im Hinblick auf sein Alter - zum Zeitpunkt der Buchung sei er 83 Jahre alt gewesen - eine Reiseversicherung abzuschließen. Die Beklagte könne daher für die Übermittlung der Versicherung nicht nur als Botin angesehen werden, sondern sie sei Erfüllungsgehilfe des Veranstalters gewesen, der die Versicherung angeboten habe und die die Beklagte für den Kunden besorgt habe. Als Erfüllungsgehilfe und aus den oben erwähnten Verpflichtungen als Reisevermittler sei die Beklagte jedoch zur sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsbesorgung verpflichtet. Unterlaufe dem Reisevermittler bei seiner Tätigkeit ein Verschulden, wie etwa die Verletzung von Aufklärungspflichten, habe er hiefür einzustehen, die Haftung des Reisevermittlers für fehlerhafte Beratung trete neben die allfällige Haftung des Reiseveranstalters (EvBl 1984/111, JBl 1986, 49). Wenn etwa für die Hilfsperson des Versicherers erkennbar sei, daß der Versicherungsnehmer gerade den Schutz für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebe, so bestehe eine Aufklärungspflicht über den Risikoausschluß (RdW 1984, 370; VersRdSch 1987/77). Aus dem Argument, daß die Beklagte aus der Reiseversicherung keine Provision erhalten habe, sei eine Haftungsbefreiung nicht abzuleiten, da einerseits die Beklagte für den Reiseveranstalter Erfüllungsgehilfe und Vermittler sei, andererseits der Versicherungsvertrag mit dem Reiseveranstaltungsvertrag gekoppelt gewesen sei und die Beklagte sohin durch Abschluß des Versicherungsvertrages - zwar aus diesem keine Provision - jedoch aus dem Reiseveranstaltungsvertrag selbst einen Gewinn erzielt habe. Die Versicherung sei durch die Beklagte daher nicht "selbstlos" und aus bloßer Gefälligkeit vermittelt worden, sondern im Rahmen des damit verbundenen gewinnbringenden Reisevertrages. Die Beklagte hafte daher gemäß den §§ 1299, 1300, 1313a ABGB für einen falschen Rat oder eine falsche Auskunft, wobei dies auch bei Unterlassung einer gebotenen Aufklärung bestehe. Gerade beim Reiseveranstaltungsvertrag und den damit verbundenen Nebenleistungen komme der Information des Kunden eine erhebliche Bedeutung zu. Von grober Fahrlässigkeit werde gewöhnlich dann gesprochen, wenn eine objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverletzung vorliege, diese bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwersten vorzuwerfen sei und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und leicht vorhersehbar sei. Wesentlich sei der Sorgfaltsmaßstab, von dem als Beurteilungsgrundlage auszugehen sei. Dieser Maßstab ergebe sich für Reisebüros aus § 1299 ABGB und § 347 HGB. Nach der letztgenannten Norm habe der Unternehmer bei seinen Handelsgeschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen (Zechner aaO Rz 436 f). Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, komme man zu dem Ergebnis, daß in der Unterlassung der nötigen Aufklärung des Alfred S***** hinsichtlich der Versicherungsbedingungen eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken sei. Ein voller Versicherungsschutz sei für Alfred S***** vertragswesentlich gewesen, was die Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Buchung der Reise bzw. der Ausfolgung der Reiseunterlagen hätten erkennen müssen. Durch das hohe Alter des Alfred S*****, das für die Erfüllungsgehilfen sicherlich erkennbar gewesen sei (siehe Inge G*****, AS 28 "Ich habe den Gesundheitszustand des Kunden gekannt"), sei es auch nicht unwahrscheinlich, sondern sogar vorhersehbar, daß ein Versicherungsfall tatsächlich eintreten würde. Aus diesen Erwägungen hafte daher die Beklagte für das sorgfaltswidrige Verhalten ihrer Gehilfen gemäß § 1313a ABGB. Der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung eines einbekannten, aber nicht eingewendeten, Mitverschuldens des Alfred S***** zumindest der der Höhe nach nicht strittige Klagsbetrag zuzusprechen gewesen.Verletze das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so sei es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wenn im vorliegenden Fall dem Kunden gegen gesonderte Bezahlung eine Reiseversicherung durch den Veranstalter im Sinne des Punktes römisch sieben der Reisebedingungen angeboten worden sei und sich dabei der Veranstalter eines Erfüllungsgehilfen, nämlich des Reisebüros bedient habe, werde der Veranstalter praktisch als Vermittler zwischen Versicherer und Kunden in einer Geschäftsbesorgungsfunktion tätig, die mit seinen Verpflichtungen aus dem Reiseveranstaltungsvertrag gekoppelt sei. Reiseveranstaltungs- und Versicherungsvertrag seien einander beigeordnet und stünden in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, das auf das Entstehen und Fortbestehen eines oder beider Vertragsverhältnisse Einfluß habe (Zechner, Reisevertragsrecht, Rz 11 und 273). Vorliegend sei es ausdrücklicher Wunsch des Kunden gewesen, im Hinblick auf sein Alter - zum Zeitpunkt der Buchung sei er 83 Jahre alt gewesen - eine Reiseversicherung abzuschließen. Die Beklagte könne daher für die Übermittlung der Versicherung nicht nur als Botin angesehen werden, sondern sie sei Erfüllungsgehilfe des Veranstalters gewesen, der die Versicherung angeboten habe und die die Beklagte für den Kunden besorgt habe. Als Erfüllungsgehilfe und aus den oben erwähnten Verpflichtungen als Reisevermittler sei die Beklagte jedoch zur sorgfältigen und gewissenhaften Geschäftsbesorgung verpflichtet. Unterlaufe dem Reisevermittler bei seiner Tätigkeit ein Verschulden, wie etwa die Verletzung von Aufklärungspflichten, habe er hiefür einzustehen, die Haftung des Reisevermittlers für fehlerhafte Beratung trete neben die allfällige Haftung des Reiseveranstalters (EvBl 1984/111, JBl 1986, 49). Wenn etwa für die Hilfsperson des Versicherers erkennbar sei, daß der Versicherungsnehmer gerade den Schutz für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebe, so bestehe eine Aufklärungspflicht über den Risikoausschluß (RdW 1984, 370; VersRdSch 1987/77). Aus dem Argument, daß die Beklagte aus der Reiseversicherung keine Provision erhalten habe, sei eine Haftungsbefreiung nicht abzuleiten, da einerseits die Beklagte für den Reiseveranstalter Erfüllungsgehilfe und Vermittler sei, andererseits der Versicherungsvertrag mit dem Reiseveranstaltungsvertrag gekoppelt gewesen sei und die Beklagte sohin durch Abschluß des Versicherungsvertrages - zwar aus diesem keine Provision - jedoch aus dem Reiseveranstaltungsvertrag selbst einen Gewinn erzielt habe. Die Versicherung sei durch die Beklagte daher nicht "selbstlos" und aus bloßer Gefälligkeit vermittelt worden, sondern im Rahmen des damit verbundenen gewinnbringenden Reisevertrages. Die Beklagte hafte daher gemäß den Paragraphen 1299, 1300, 1313 a, ABGB für einen falschen Rat oder eine falsche Auskunft, wobei dies auch bei Unterlassung einer gebotenen Aufklärung bestehe. Gerade beim Reiseveranstaltungsvertrag und den damit verbundenen Nebenleistungen komme der Information des Kunden eine erhebliche Bedeutung zu. Von grober Fahrlässigkeit werde gewöhnlich dann gesprochen, wenn eine objektiv besonders schwerwiegende Sorgfaltsverletzung vorliege, diese bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles auch subjektiv schwersten vorzuwerfen sei und der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich und leicht vorhersehbar sei. Wesentlich sei der Sorgfaltsmaßstab, von dem als Beurteilungsgrundlage auszugehen sei. Dieser Maßstab ergebe sich für Reisebüros aus Paragraph 1299, ABGB und Paragraph 347, HGB. Nach der letztgenannten Norm habe der Unternehmer bei seinen Handelsgeschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes einzustehen (Zechner aaO Rz 436 f). Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, komme man zu dem Ergebnis, daß in der Unterlassung der nötigen Aufklärung des Alfred S***** hinsichtlich der Versicherungsbedingungen eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken sei. Ein voller Versicherungsschutz sei für Alfred S***** vertragswesentlich gewesen, was die Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Buchung der Reise bzw. der Ausfolgung der Reiseunterlagen hätten erkennen müssen. Durch das hohe Alter des Alfred S*****, das für die Erfüllungsgehilfen sicherlich erkennbar gewesen sei (siehe Inge G*****, AS 28 "Ich habe den Gesundheitszustand des Kunden gekannt"), sei es auch nicht unwahrscheinlich, sondern sogar vorhersehbar, daß ein Versicherungsfall tatsächlich eintreten würde. Aus diesen Erwägungen hafte daher die Beklagte für das sorgfaltswidrige Verhalten ihrer Gehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Der Klägerin sei auch unter Berücksichtigung eines einbekannten, aber nicht eingewendeten, Mitverschuldens des Alfred S***** zumindest der der Höhe nach nicht strittige Klagsbetrag zuzusprechen gewesen.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.