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Entscheidung 2 Ob 58/24d×

Entscheidung 2 Ob 58/24d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob58/24d

Entscheidungsdatum

23.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2018 verstorbenen J*, zuletzt *, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen 1. J*, vertreten durch Mag. Alexander Wolkerstorfer, Rechtsanwalt in Dietachdorf, 2. A*, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, und 3. V*, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in Linz, infolge des Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 27. Juli 2023, GZ 1 R 40/23k-201, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]           Das Rekursgericht gab einem Rekurs des Erstantragstellers gegen die Feststellung des Erbrechts der Zweitantragstellerin nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR nicht übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[2]           Die vom Erstantragsteller erhobene Zulassungsvorstellung wies das Rekursgericht samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurück.

[3]                  Das Erstgericht legt nun den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, zweiter Satz AußStrG ist gegen den Beschluss, mit dem das Rekursgericht die von ihm als nicht stichhaltig erachtete Zulassungsvorstellung samt dem ordentlichen Revisionsrekurs zurückweist, kein Rechtsmittel zulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss ist absolut; er besteht daher sogar dann, wenn die Entscheidung allenfalls doch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängig gewesen wäre (RS0111234 [T3, T5]).

[5] 2. Demnach liegt im vorliegenden Fall kein unerledigtes Rechtsmittel vor, über das der Oberste Gerichtshof noch entscheiden könnte. Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen vergleiche 7 Ob 216/23z).

Textnummer

E141497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00058.24D.0423.000

Im RIS seit

22.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2024

Dokumentnummer

JJT_20240423_OGH0002_0020OB00058_24D0000_000