Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin wendet sich mit der Rechtsrüge gegen die Ansicht der Untergerichte, daß die oben bezeichnete Entscheidung im Vorprozeß auch im Verhältnis zwischen den jetzigen Prozeßparteien bindende Wirkung habe; dies jedoch zu Unrecht.
Grundsätzlich steht nach SZ 28/265 = Jud 63 neu einer neuerlichen Leistungsklage des Übernehmers einer Forderung die Rechtskraft des für die Forderung vom Überträger erwirkten Leistungsurteils entgegen. Derselbe Gedanke wurde auf die dem § 67 VersVG ähnliche Rechtslage des § 158f VersVG in der Entscheidung 7 Ob 116/64 angewendet. Die Kritik Wahles an dieser Entscheidung und die Erwiderung Gaisbauers in VersR 1966, 273 und 941 beziehen sich nicht auf diesen Rechtssatz. Wahle hat vielmehr in der Besprechung der Entscheidung 7 Ob 166/64 in VersR 1966. 248 unter Hinweis auf das Jud 63 neu hervorgehoben, daß bereits urteilsmäßig zugesprochene Beträge vom Zessionar nicht neuerlich nach § 158f VersVG eingeklagt werden können. Die Entscheidung 2 Ob 439/53 VersRdsch 1954, 91 und ihr folgend i e Entscheidungen 3 Ob 857/54 und 2 Ob 293/69 haben die bindende Wirkung des im Schadenersatzdirektprozeß ergangenen Urteile lediglich für den Regreßprozeß nach § 1542 RVO (= § 332 ASVG) aus der Erwägung verneint, daß im Sozialversicherungsrecht die Legalzession schon im Unfallszeitpunkt eintrete und der Schadenersatzanspruch sogleich auf den Sozialversicherungsträger insoweit übergehe, als dieser Leistungen zu erbringen habe.Grundsätzlich steht nach SZ 28/265 = Jud 63 neu einer neuerlichen Leistungsklage des Übernehmers einer Forderung die Rechtskraft des für die Forderung vom Überträger erwirkten Leistungsurteils entgegen. Derselbe Gedanke wurde auf die dem Paragraph 67, VersVG ähnliche Rechtslage des Paragraph 158 f, VersVG in der Entscheidung 7 Ob 116/64 angewendet. Die Kritik Wahles an dieser Entscheidung und die Erwiderung Gaisbauers in VersR 1966, 273 und 941 beziehen sich nicht auf diesen Rechtssatz. Wahle hat vielmehr in der Besprechung der Entscheidung 7 Ob 166/64 in VersR 1966. 248 unter Hinweis auf das Jud 63 neu hervorgehoben, daß bereits urteilsmäßig zugesprochene Beträge vom Zessionar nicht neuerlich nach Paragraph 158 f, VersVG eingeklagt werden können. Die Entscheidung 2 Ob 439/53 VersRdsch 1954, 91 und ihr folgend i e Entscheidungen 3 Ob 857/54 und 2 Ob 293/69 haben die bindende Wirkung des im Schadenersatzdirektprozeß ergangenen Urteile lediglich für den Regreßprozeß nach Paragraph 1542, RVO (= Paragraph 332, ASVG) aus der Erwägung verneint, daß im Sozialversicherungsrecht die Legalzession schon im Unfallszeitpunkt eintrete und der Schadenersatzanspruch sogleich auf den Sozialversicherungsträger insoweit übergehe, als dieser Leistungen zu erbringen habe.
Da Feststellungserkenntnissen dieselbe Wirkung gegenüber dem späteren Zessionar zukommt wie Leistungsurteilen, erweist sich die rechtliche Beurteilung der Unterinstanzen als zutreffend, zumal die Beklagte nicht vorgebracht hat, daß die Klägerin schon vor der Rechtskraft des Zwischenurteils im Vorprozeß jene Leistungen erbracht habe, welche die Legalzession auslösten (vgl Pollak, System[2], 540 f). Wegen der Rechtskraft des Urteils im Rechtsstreit des Versicherungsnehmers Karl W gegen die jetzige Beklagte auch für und gegen den Versicherer (die jetzige Klägerin) kann der Rechtsbestand der Forderung des Ausgleichsanspruches nach § 11 EKHG, die dem Gründe nach gemäß § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen ist, nicht nochmals geprüft werden. Die Höhe dieses Anspruches steht außer Streit.Da Feststellungserkenntnissen dieselbe Wirkung gegenüber dem späteren Zessionar zukommt wie Leistungsurteilen, erweist sich die rechtliche Beurteilung der Unterinstanzen als zutreffend, zumal die Beklagte nicht vorgebracht hat, daß die Klägerin schon vor der Rechtskraft des Zwischenurteils im Vorprozeß jene Leistungen erbracht habe, welche die Legalzession auslösten vergleiche Pollak, System[2], 540 f). Wegen der Rechtskraft des Urteils im Rechtsstreit des Versicherungsnehmers Karl W gegen die jetzige Beklagte auch für und gegen den Versicherer (die jetzige Klägerin) kann der Rechtsbestand der Forderung des Ausgleichsanspruches nach Paragraph 11, EKHG, die dem Gründe nach gemäß Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen ist, nicht nochmals geprüft werden. Die Höhe dieses Anspruches steht außer Streit.