Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht wies die Teilforderung von insgesamt S 8000.- für den Grabstein mit der Begründung ab, daß diesbezüglich bisher nur ein Kostenvoranschlag vorliege, ein Grabstein bisher nicht gesetzt, Rudolf D im Grab seines Vaters beigesetzt und sein Name auf der bereits vorhandenen Marmortafel angebracht worden sei. Da den Klägern insoweit Kosten nicht erwachsen seien, sei die Forderung unberechtigt. Das Berufungsgericht billigte diese Rechtsansicht mit dem Beifügen, Kosten iS des § 1327 ABGB entstunden erst mit der tatsächlich erfolgten Ausgabe und diese sei Voraussetzung für den Ersatzanspruch.Das Erstgericht wies die Teilforderung von insgesamt S 8000.- für den Grabstein mit der Begründung ab, daß diesbezüglich bisher nur ein Kostenvoranschlag vorliege, ein Grabstein bisher nicht gesetzt, Rudolf D im Grab seines Vaters beigesetzt und sein Name auf der bereits vorhandenen Marmortafel angebracht worden sei. Da den Klägern insoweit Kosten nicht erwachsen seien, sei die Forderung unberechtigt. Das Berufungsgericht billigte diese Rechtsansicht mit dem Beifügen, Kosten iS des Paragraph 1327, ABGB entstunden erst mit der tatsächlich erfolgten Ausgabe und diese sei Voraussetzung für den Ersatzanspruch.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.
Daß der Begriff "Kosten" iS des § 1327 ABGB auch die Begräbniskosten umfaßt, ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, ebenso, daß zu den Begräbniskosten auch die Kosten für ein angemessenes Grabmal gehören (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, § 392, IV; E unter 2 a zu § 549 ABGB und unter 50 b zu § 1327 ABGB bei MGA[28]). Diese Kosten sind demjenigen zu ersetzen, "der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat" (vgl § 12 Abs 1 Z 4 EKHG; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz S 175 f). Die Sonderhaftpflichtgesetze stellen eine Fortbildung des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzrechtes dar und sind daher für die Auslegung des § 1327 ABGB heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Grabstätte trifft den Nachlaß, vorliegend im Endergebnis die Kläger nach Maßgabe ihrer Erbquote (Weiß bei Klang[2] III 147). Es fehlen jedoch bisher ausreichende Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang die Kläger ihrer Verpflichtung nachzukommen beabsichtigen. Die Erstklägerin bekundete, als Partei vernommen, ihre Absicht, ein Grabmal gemäß dem bereits eingeholten Kostenvoranschlag errichten zu lassen. Die Ausführung dieser Absicht ist nach dieser Aussage bisher mangels vorhandener Mittel unterblieben. Feststellungen in dieser Richtung liegen bisher nicht vor, sind jedoch erforderlich. Denn sollte die Absicht der Kläger, ein angemessenes Grabmal errichten zu lassen, als erwiesen angenommen werden, dann stunde dem Zuspruch des dafür erforderlichen Betrages der Umstand nicht entgegen, daß dieses Grabmal bisher weder errichtet noch in Auftrag gegeben wurde. Welche Folgen es hätte, wenn die Kläger ihre Absicht nicht verwirklichten, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Die Erstklägerin gab weiter an, daß derzeit auf der Grabstelle ein Kupferkreuz mit Dornenkrone und einem Granitsockel stehe, in dem eine Marmortafel eingelassen sei. Ob ein Grabmal in der von der Klägerin in Aussicht genommenen Ausführung dem Gebrauch des Ortes, dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen angemessen sei, wird erst durch ergänzende Beweisaufnahmen, allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen, zu klären sein.Daß der Begriff "Kosten" iS des Paragraph 1327, ABGB auch die Begräbniskosten umfaßt, ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, ebenso, daß zu den Begräbniskosten auch die Kosten für ein angemessenes Grabmal gehören (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, Paragraph 392,, römisch vier; E unter 2 a zu Paragraph 549, ABGB und unter 50 b zu Paragraph 1327, ABGB bei MGA[28]). Diese Kosten sind demjenigen zu ersetzen, "der sie zu tragen verpflichtet ist oder sie tatsächlich getragen hat" vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, EKHG; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz S 175 f). Die Sonderhaftpflichtgesetze stellen eine Fortbildung des bürgerlich-rechtlichen Schadenersatzrechtes dar und sind daher für die Auslegung des Paragraph 1327, ABGB heranzuziehen. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Grabstätte trifft den Nachlaß, vorliegend im Endergebnis die Kläger nach Maßgabe ihrer Erbquote (Weiß bei Klang[2] römisch drei 147). Es fehlen jedoch bisher ausreichende Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang die Kläger ihrer Verpflichtung nachzukommen beabsichtigen. Die Erstklägerin bekundete, als Partei vernommen, ihre Absicht, ein Grabmal gemäß dem bereits eingeholten Kostenvoranschlag errichten zu lassen. Die Ausführung dieser Absicht ist nach dieser Aussage bisher mangels vorhandener Mittel unterblieben. Feststellungen in dieser Richtung liegen bisher nicht vor, sind jedoch erforderlich. Denn sollte die Absicht der Kläger, ein angemessenes Grabmal errichten zu lassen, als erwiesen angenommen werden, dann stunde dem Zuspruch des dafür erforderlichen Betrages der Umstand nicht entgegen, daß dieses Grabmal bisher weder errichtet noch in Auftrag gegeben wurde. Welche Folgen es hätte, wenn die Kläger ihre Absicht nicht verwirklichten, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Die Erstklägerin gab weiter an, daß derzeit auf der Grabstelle ein Kupferkreuz mit Dornenkrone und einem Granitsockel stehe, in dem eine Marmortafel eingelassen sei. Ob ein Grabmal in der von der Klägerin in Aussicht genommenen Ausführung dem Gebrauch des Ortes, dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen angemessen sei, wird erst durch ergänzende Beweisaufnahmen, allenfalls durch Vernehmung eines Sachverständigen, zu klären sein.