Entscheidung 2 Ob 58/98p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Baumann und Dr.Vogel als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Siegfried M*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 4.Dezember 1997, GZ 2 R 561/97t-106, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 2.Oktober 1997, GZ 6 P 3689/95v-101, aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 2.10.1997 dehnte das Erstgericht die Sachwalterschaft für alle Rechtsstreitigkeiten des Betroffenen aus.
Das dagegen vom Betroffenen angerufene Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Betroffenen. Dieser ist gemäß § 14 Abs 4 in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 AußStrG unzulässig, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Betroffenen. Dieser ist gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 AußStrG unzulässig, weil das Rekursgericht nicht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00058.98P.0226.000
Dokumentnummer
JJT_19980226_OGH0002_0020OB00058_98P0000_000