Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrer Revision die Ansicht, der Umstand, dass das MRG in der demonstrativen Aufzählung der Geschäftsräumlichkeiten Lagerplätze nicht mehr nenne und die Regierungsvorlage als zentrales Anliegen des Gesetzesvorhabens die Raummiete betonte und die selbständig gemieteten Lagerplätze bzw die Miete von ähnlichen Geschäftszwecken dienenden Grundstücken vom Anwendungsbereich ausgenommen wissen wolle, bedeute nicht, dass die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Auslegung des Begriffs Geschäftsräumlichkeiten nicht mehr anwendbar seien. Von der Miete einer Grundfläche als Lagerplatz bzw für ähnliche Zwecke unterscheide sich der Zweck des gegenständlichen Mietverhältnisses entscheidend, der Zweck sei und bleibe die Benutzung von Geschäftsräumlichkeiten, nämlich eines Gebäudes, in dem sich Geschäftsräume befänden. Nach der neuen Regelung unterliege ein als Hauptsache gemieteter Lagerplatz nicht mehr den Kündigungsbeschränkungen, die Überlassung der Grundfläche zum Zweck der Errichtung und Benützung von Geschäftsräumlichkeiten genieße aber weiterhin Kündigungsschutz.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Das MRG umfasst aufgrund des Wortlauts seines § 1 Abs 1 nur mehr die Raummiete (EvBl 1983/130; vgl auch Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 46). Einen Raum hat die Klägerin aber nicht gemietet, sondern lediglich eine Grundfläche, weshalb bei wörtlicher Auslegung iSd § 6 ABGB auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht das Mietrechtsgesetz angewendet werden kann. Analogie ist aber nur zur Ausfüllung einer („echten“) Gesetzeslücke zulässig (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 7). Vom Vorliegen einer („echten“) Gesetzeslücke kann hier aber keine Rede sein; das MRG betrifft nur die Raummiete; die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Miete unbebauter Grundstücke wird daher durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.Das MRG umfasst aufgrund des Wortlauts seines Paragraph eins, Absatz eins, nur mehr die Raummiete (EvBl 1983/130; vergleiche auch Bydlinski, Das Recht der Superädifikate 46). Einen Raum hat die Klägerin aber nicht gemietet, sondern lediglich eine Grundfläche, weshalb bei wörtlicher Auslegung iSd Paragraph 6, ABGB auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht das Mietrechtsgesetz angewendet werden kann. Analogie ist aber nur zur Ausfüllung einer („echten“) Gesetzeslücke zulässig (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 7,). Vom Vorliegen einer („echten“) Gesetzeslücke kann hier aber keine Rede sein; das MRG betrifft nur die Raummiete; die Vertragsfreiheit hinsichtlich der Miete unbebauter Grundstücke wird daher durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.
Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass zur Zeit der Geltung des MG dessen Schutzbestimmungen auch angewendet wurden, wenn ein Grundstück gemietet wurde, um im Einverständnis mit dem Vermieter ein Wohnzwecken dienendes festgemauertes Haus zu errichten (MietSlg 34.372 mwN). Bydlinski meint, dass sich daran durch das neue Mietrecht nichts geändert haben dürfte (Das Recht der Superädifikate 47). Auch Würth-Zingher (MSA 20a Anm 2 zu § 1 MRG) verweisen auf diese Rechtsprechung und vertreten die Ansicht, ähnliches könnte nunmehr auch für die Vermietung zur Errichtung von Fabrikshallen udgl gelten, wenn diese dann wirtschaftlich die Hauptsache darstellten. Die Frage, ob eine derartige Auslegung aufgrund der dem Gesetz zugrundeliegenden Wertung bzw Zwecksetzung („unechte“ Gesetzeslücke - vgl Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 7) geboten ist, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht erörtert zu werden. Dies deshalb, weil es sich bei dem Kiosk nach der Vereinbarung um ein Provisorium handeln sollte und feststeht, dass bei Errichtung des Gebäudes nicht die Absicht bestand, es dauernd auf dem Grund zu belassen. Wie sich aus MietSlg 34.372 und den dort angeführten Entscheidungen ergibt, forderte die Rechtsprechung für die Anwendung des MG auf die Miete eines Grundstücks zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Hauses, die Absicht dauernden Wohnens. Im Gegensatz zu MietSlg 27.246 wurde in MietSlg 34.372 zwar ausgeführt, die Annahme des Fehlens der Absicht dauernden Wohnens bloß aufgrund der Vertragsbestimmungen sei nicht gerechtfertigt, der Vermieter müsste eine andere Absicht als die der Beschaffung dauernden Wohnraums bei der Bestandnahme der vermieteten Grundfläche behaupten und beweisen. Da es sich im vorliegenden Fall nicht nur nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrags um ein Provisorium handeln sollte, sondern auch die Absicht der Vertragsparteien dahinging, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen, muss davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Vertragsabschlusses nicht die Beschaffung eines Raums zu dauernder geschäftlicher Tätigkeit war. Ebenso wie die Rechtsprechung das Mietengesetz dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraums jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raums nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Provisorium handeln sollte, ist eine Anwendung der Schutzbestimmungen des MRG auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht möglich, weshalb das Klagebegehren, soweit es vom Erstgericht abgewiesen wurde, nicht berechtigt ist.Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass zur Zeit der Geltung des MG dessen Schutzbestimmungen auch angewendet wurden, wenn ein Grundstück gemietet wurde, um im Einverständnis mit dem Vermieter ein Wohnzwecken dienendes festgemauertes Haus zu errichten (MietSlg 34.372 mwN). Bydlinski meint, dass sich daran durch das neue Mietrecht nichts geändert haben dürfte (Das Recht der Superädifikate 47). Auch Würth-Zingher (MSA 20a Anmerkung 2, zu Paragraph eins, MRG) verweisen auf diese Rechtsprechung und vertreten die Ansicht, ähnliches könnte nunmehr auch für die Vermietung zur Errichtung von Fabrikshallen udgl gelten, wenn diese dann wirtschaftlich die Hauptsache darstellten. Die Frage, ob eine derartige Auslegung aufgrund der dem Gesetz zugrundeliegenden Wertung bzw Zwecksetzung („unechte“ Gesetzeslücke - vergleiche Bydlinski in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 7,) geboten ist, braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht erörtert zu werden. Dies deshalb, weil es sich bei dem Kiosk nach der Vereinbarung um ein Provisorium handeln sollte und feststeht, dass bei Errichtung des Gebäudes nicht die Absicht bestand, es dauernd auf dem Grund zu belassen. Wie sich aus MietSlg 34.372 und den dort angeführten Entscheidungen ergibt, forderte die Rechtsprechung für die Anwendung des MG auf die Miete eines Grundstücks zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Hauses, die Absicht dauernden Wohnens. Im Gegensatz zu MietSlg 27.246 wurde in MietSlg 34.372 zwar ausgeführt, die Annahme des Fehlens der Absicht dauernden Wohnens bloß aufgrund der Vertragsbestimmungen sei nicht gerechtfertigt, der Vermieter müsste eine andere Absicht als die der Beschaffung dauernden Wohnraums bei der Bestandnahme der vermieteten Grundfläche behaupten und beweisen. Da es sich im vorliegenden Fall nicht nur nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrags um ein Provisorium handeln sollte, sondern auch die Absicht der Vertragsparteien dahinging, das Bauwerk nicht dauernd auf dem Grund zu belassen, muss davon ausgegangen werden, dass der Zweck des Vertragsabschlusses nicht die Beschaffung eines Raums zu dauernder geschäftlicher Tätigkeit war. Ebenso wie die Rechtsprechung das Mietengesetz dann nicht auf Mietverträge über Grundstücke zum Zweck der Beschaffung von Wohnraum anwendete, wenn dadurch nicht das Wohnbedürfnis dauernd befriedigt werden sollte, kommt eine Anwendung des MRG auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Geschäftsraums jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Errichtung des Raums nicht zum Zweck dauernder geschäftlicher Tätigkeit erfolgte. Da es sich im vorliegenden Fall um ein Provisorium handeln sollte, ist eine Anwendung der Schutzbestimmungen des MRG auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis nicht möglich, weshalb das Klagebegehren, soweit es vom Erstgericht abgewiesen wurde, nicht berechtigt ist.
Aus diesen Gründen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.