Die Revision sowie der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß sind entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig (SZ 58/79, SZ 60/35).
Die Vorinstanzen haben die Grundsätze der Haftung von Gastwirten für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dargestellt. Danach müssen diese im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (SZ 43/204; vgl SZ 64/76; JBl 1991, 586). Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß § 1298 ABGB die Beweislast dafür, daß er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (4 Ob 553/90).Die Vorinstanzen haben die Grundsätze der Haftung von Gastwirten für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dargestellt. Danach müssen diese im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen ergreifen, die von ihnen nach der Verkehrsauffassung verlangt werden können (SZ 43/204; vergleiche SZ 64/76; JBl 1991, 586). Im Rahmen dieser vertraglichen Haftung trifft ihn gemäß Paragraph 1298, ABGB die Beweislast dafür, daß er die erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat (4 Ob 553/90).
Welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt allerdings immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof aber nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der Unzumutbarkeit korrigiert werden müßte (5 Ob 81/91, 1 Ob 504/93).
Im vorliegenden Fall reicht die Beurteilung, ob die beklagte Partei zumutbare Maßnahmen gegen das Verhalten störender Diskothekenbesucher ergriffen hat, über den konkreten Einzelfall nicht hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO liegt dagegen nicht vor.Im vorliegenden Fall reicht die Beurteilung, ob die beklagte Partei zumutbare Maßnahmen gegen das Verhalten störender Diskothekenbesucher ergriffen hat, über den konkreten Einzelfall nicht hinaus. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt dagegen nicht vor.
Es waren daher sowohl die Revision als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach den §§ 508 a, 526 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Es waren daher sowohl die Revision als auch der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nach den Paragraphen 508, a, 526 Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil die klagenden Partei auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, weil die klagenden Partei auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel nicht hingewiesen hat.