Der Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB gegeben seien, weil am 22.2.1974 zwischen ihr und dem Erblasser ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen worden sei. Zumindest zu Lebzeiten des Erblassers seien derartige Vereinbarungen als voll wirksame Verträge anzusehen und nicht als Vermächtnisse. Nach der neueren Lehre handle es sich bei einer Schenkung auf den Todesfall um ein Mittelding zwischen Geschäft unter Lebenden und Geschäft von Todes wegen, so daß man der Berechnung des Pflichtteils auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde lege. Auf diese Frage komme es im vorliegenden Fall aber nicht an, da der Hälfteanteil am Gut B***** bereits vor dem Tod des Schenkers am 18.10.1990 an die Beklagte übergeben worden sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es komme darauf an, ob das Geschenk dem Erblasser bis zu den letzten zwei Jahren vor seinem Tod zur Verfügung stand, sei eine Gleichsetzung der Schenkung auf den Todesfall mit einem Vermächtnis und komme nur dann in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erblasser bis zu seinem Tod verblieben sind. Zusammenfassend folge daraus, daß der Pflichtteilsberechtigte in zweifacher Hinsicht geschützt werde: Zum einen seien Schenkungen des Erblassers gemäß § 785 Abs 1 bei der Nachlaßberechnung in Anschlag zu bringen und zum anderen seien - zeitlich unbefristet - Schenkungen auf den Todesfall analog § 786 ABGB als Vermächtnisse zu behandeln, soferne der Erblasser zu Lebzeiten sich seines Vermögens noch nicht entäußert habe. Für eine Anwendbarkeit des § 786 ABGB erfordere die Rechtsprechung, daß das Geschenk vom Geschenkgeber uneingeschränkt verwendet werden konnte, was dann nicht der Fall sei, wenn der Schenkungsgegenstand dem Beschenkten bereits vom Schenker - etwa zur Miete, Verwahrung, Verwaltung - übergeben worden oder der Beschenkte Mitinhaber sei. Dies gelte erst recht, wenn der Beschenkte - wie im vorliegenden Fall - eine praktisch unkündbare Stellung als Verwalter übertragen bekomme.Zu Recht habe daher das Erstgericht in bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers gemäß § 785 Abs 1 ABGB den notariellen Schenkungsvertrag vom 22.2.1974 als die maßgebliche "Schenkung" qualifiziert. Eine Behandlung als Vermächtnis komme nicht in Betracht, da das Geschenk bereits vor dem Tod des Erblassers mit Übergabsvertrag vom 18.10.1990 aus dessen Vermögen ausschied und überdies die Beklagte seit 1978 Mitbesitzerin sei und der Erblasser ihr bereits 1961 die Position einer Verwalterin einräumte.Die Beklagte weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 785, Absatz eins, ABGB gegeben seien, weil am 22.2.1974 zwischen ihr und dem Erblasser ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall abgeschlossen worden sei. Zumindest zu Lebzeiten des Erblassers seien derartige Vereinbarungen als voll wirksame Verträge anzusehen und nicht als Vermächtnisse. Nach der neueren Lehre handle es sich bei einer Schenkung auf den Todesfall um ein Mittelding zwischen Geschäft unter Lebenden und Geschäft von Todes wegen, so daß man der Berechnung des Pflichtteils auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde lege. Auf diese Frage komme es im vorliegenden Fall aber nicht an, da der Hälfteanteil am Gut B***** bereits vor dem Tod des Schenkers am 18.10.1990 an die Beklagte übergeben worden sei. Die Ansicht des Rekursgerichtes, es komme darauf an, ob das Geschenk dem Erblasser bis zu den letzten zwei Jahren vor seinem Tod zur Verfügung stand, sei eine Gleichsetzung der Schenkung auf den Todesfall mit einem Vermächtnis und komme nur dann in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erblasser bis zu seinem Tod verblieben sind. Zusammenfassend folge daraus, daß der Pflichtteilsberechtigte in zweifacher Hinsicht geschützt werde: Zum einen seien Schenkungen des Erblassers gemäß Paragraph 785, Absatz eins, bei der Nachlaßberechnung in Anschlag zu bringen und zum anderen seien - zeitlich unbefristet - Schenkungen auf den Todesfall analog Paragraph 786, ABGB als Vermächtnisse zu behandeln, soferne der Erblasser zu Lebzeiten sich seines Vermögens noch nicht entäußert habe. Für eine Anwendbarkeit des Paragraph 786, ABGB erfordere die Rechtsprechung, daß das Geschenk vom Geschenkgeber uneingeschränkt verwendet werden konnte, was dann nicht der Fall sei, wenn der Schenkungsgegenstand dem Beschenkten bereits vom Schenker - etwa zur Miete, Verwahrung, Verwaltung - übergeben worden oder der Beschenkte Mitinhaber sei. Dies gelte erst recht, wenn der Beschenkte - wie im vorliegenden Fall - eine praktisch unkündbare Stellung als Verwalter übertragen bekomme.Zu Recht habe daher das Erstgericht in bezug auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB den notariellen Schenkungsvertrag vom 22.2.1974 als die maßgebliche "Schenkung" qualifiziert. Eine Behandlung als Vermächtnis komme nicht in Betracht, da das Geschenk bereits vor dem Tod des Erblassers mit Übergabsvertrag vom 18.10.1990 aus dessen Vermögen ausschied und überdies die Beklagte seit 1978 Mitbesitzerin sei und der Erblasser ihr bereits 1961 die Position einer Verwalterin einräumte.
Dem auf § 785 Abs 1 ABGB gestützten Anspruch des Klägers stehe der Ausschlußtatbestand des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB entgegen, weil die Schenkung früher als zwei Jahre vor dem am 5.11.1991 erfolgten Tod des Erblassers, nämlich am 22.2.1974, gemacht worden sei. Darüber hinaus sei auch der Ausschlußtatbestand des § 785 Abs 2 ABGB gegeben, da die Existenz eines Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt der Schenkung unverzichtbare Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung gemäß § 785 Abs 1 ABGB sei. Schließlich sei auch noch der Ausschlußtatbestand des § 785 Abs 3 Satz 1 ABGB erfüllt, weil die Schenkung im Jahre 1974 aufgrund der jahrzehntelangen Fürsorge der Beklagten um den Gutsbesitz B***** erfolgt sei. Die Parteien hätten bei Abschluß des Schenkungsvertrages im Jahre 1974 auf die damalige Judikatur vertraut und hätten durch die Übergabe des Geschenkes noch zu Lebzeiten des Erblassers nichts anderes getan, als den status quo ante wiederherzustellen, nämlich durch Übergabe der geschenkten Sache noch zu Lebzeiten, die ursprüngliche Rechtslage zu § 785 ABGB zu rekonstruieren. Sie hätten dies im Vertrauen auf die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes getan, wonach eine Schenkung auf den Todesfall nur dann als Vermächtnis zu behandeln sei, wenn das Geschenk dem Schenker noch im Zeitpunkt seines Todes zur Verfügung stand. Da der Gedanke des Vertrauensschutzes zu den Fundamentalprinzipien unserer Rechtsordnung gehöre, sei es dogmatisch nur folgerichtig, diesen Rechtsgrundsatz a priori ad minus auf die Sitten- und Anstandspflichten zu übertragen, zumal die vorliegende Schenkung ohnehin zu einem ganz überwiegenden Teil als Belohnung für die fast 30 Jahre langen Bemühungen um die Erhaltung des Familienbesitzes zu werten sei.Dem auf Paragraph 785, Absatz eins, ABGB gestützten Anspruch des Klägers stehe der Ausschlußtatbestand des Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB entgegen, weil die Schenkung früher als zwei Jahre vor dem am 5.11.1991 erfolgten Tod des Erblassers, nämlich am 22.2.1974, gemacht worden sei. Darüber hinaus sei auch der Ausschlußtatbestand des Paragraph 785, Absatz 2, ABGB gegeben, da die Existenz eines Pflichtteilsberechtigten zum Zeitpunkt der Schenkung unverzichtbare Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 785, Absatz eins, ABGB sei. Schließlich sei auch noch der Ausschlußtatbestand des Paragraph 785, Absatz 3, Satz 1 ABGB erfüllt, weil die Schenkung im Jahre 1974 aufgrund der jahrzehntelangen Fürsorge der Beklagten um den Gutsbesitz B***** erfolgt sei. Die Parteien hätten bei Abschluß des Schenkungsvertrages im Jahre 1974 auf die damalige Judikatur vertraut und hätten durch die Übergabe des Geschenkes noch zu Lebzeiten des Erblassers nichts anderes getan, als den status quo ante wiederherzustellen, nämlich durch Übergabe der geschenkten Sache noch zu Lebzeiten, die ursprüngliche Rechtslage zu Paragraph 785, ABGB zu rekonstruieren. Sie hätten dies im Vertrauen auf die neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes getan, wonach eine Schenkung auf den Todesfall nur dann als Vermächtnis zu behandeln sei, wenn das Geschenk dem Schenker noch im Zeitpunkt seines Todes zur Verfügung stand. Da der Gedanke des Vertrauensschutzes zu den Fundamentalprinzipien unserer Rechtsordnung gehöre, sei es dogmatisch nur folgerichtig, diesen Rechtsgrundsatz a priori ad minus auf die Sitten- und Anstandspflichten zu übertragen, zumal die vorliegende Schenkung ohnehin zu einem ganz überwiegenden Teil als Belohnung für die fast 30 Jahre langen Bemühungen um die Erhaltung des Familienbesitzes zu werten sei.
Daß durch die Vereinbarung vom 18.10.1990 eine Novation erfolgt sei, wird von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel bestritten. Die Annahme einer Novation verstoße gegen §§ 785, 956 Satz 2 ABGB, weil dadurch die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages sowie der Fristablauf gemäß § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aufgehoben werde. Würde man eine Novation annehmen, bliebe für den Anwendungsbereich von §§ 956 Satz 2, 785 ABGB nichts mehr übrig: Werde das Geschenk nach dem Tod übergeben, liege ein Vermächtnis vor, werde es vor dem Tod übergeben, liege eine Novation vor. Nach den anerkannten Grundsätzen der Methoden- und Staatsrechtslehre stelle eine solche Total-Entwertung von Normen und Verträgen geradezu das Paradigma einer unzulässigen Gesetzesderogation dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes verstoße auch gegen § 1376 ABGB, weil es sich beim Übergabsvertrag vom 18.10.1990 nur um das korrespondierende Verfügungsgeschäft zum Schenkungsvertrag vom 22.2.1974 handle. Der Schenker sei im Rahmen des Übergabsvertrages vom 18.10.1990 seiner Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Vertrag auf Übergabe des Geschenkes nachgekommen. Mit dieser vorzeitigen Erfüllung des Vertrages sei weder eine Vertragsänderung, geschweige denn eine Novation, verbunden gewesen. Da gemäß § 1375 ABGB selbst bei einem Schuldnerwechsel keine Novation eintrete, würde es gegen die Wertungen dieser Norm verstoßen, wollte man bei einer vorzeitigen Erfüllung einer Schenkung auf den Todesfall eine solche bejahen.Daß durch die Vereinbarung vom 18.10.1990 eine Novation erfolgt sei, wird von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel bestritten. Die Annahme einer Novation verstoße gegen Paragraphen 785, 956, Satz 2 ABGB, weil dadurch die Wirksamkeit des Schenkungsvertrages sowie der Fristablauf gemäß Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB aufgehoben werde. Würde man eine Novation annehmen, bliebe für den Anwendungsbereich von Paragraphen 956, Satz 2, 785 ABGB nichts mehr übrig: Werde das Geschenk nach dem Tod übergeben, liege ein Vermächtnis vor, werde es vor dem Tod übergeben, liege eine Novation vor. Nach den anerkannten Grundsätzen der Methoden- und Staatsrechtslehre stelle eine solche Total-Entwertung von Normen und Verträgen geradezu das Paradigma einer unzulässigen Gesetzesderogation dar. Die Ansicht des Berufungsgerichtes verstoße auch gegen Paragraph 1376, ABGB, weil es sich beim Übergabsvertrag vom 18.10.1990 nur um das korrespondierende Verfügungsgeschäft zum Schenkungsvertrag vom 22.2.1974 handle. Der Schenker sei im Rahmen des Übergabsvertrages vom 18.10.1990 seiner Verpflichtung aus dem schuldrechtlichen Vertrag auf Übergabe des Geschenkes nachgekommen. Mit dieser vorzeitigen Erfüllung des Vertrages sei weder eine Vertragsänderung, geschweige denn eine Novation, verbunden gewesen. Da gemäß Paragraph 1375, ABGB selbst bei einem Schuldnerwechsel keine Novation eintrete, würde es gegen die Wertungen dieser Norm verstoßen, wollte man bei einer vorzeitigen Erfüllung einer Schenkung auf den Todesfall eine solche bejahen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verstoße schließlich auch in mehrfacher Hinsicht gegen § 1379 ABGB. Der Übergabsvertrag vom 18.10.1990 lege lediglich den Erfüllungszeitpunkt des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 22.2.1974 neu fest, er falle daher unter § 1379 ABGB. Die Antizipation einer Erfüllung impliziere gemäß § 1379 ABGB keine Novation. Des weiteren begründe auch die Vereinbarung einer Leibrentenzahlung gemäß Punkt 6 des Notariatsaktes vom 18.10.1990 keine Novation. Eine Änderung des Hauptgegenstandes trete nämlich nur dann ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle gesetzt werde. Im Zweifel werde die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen könne (§ 1379 Satz 3 ABGB). Vor diesem dogmatischen Hintergrund erscheine es abwägig, die Ausgleichszahlung in Form der Leibrentenvereinbarung als eine Hauptbestimmung (anstatt als Zusatzvertrag) in Erwägung zu ziehen. Schon bei der Schenkung im Jahre 1974 habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, da es sich um eine partielle Belohnung für die völlig unterbezahlte Verwaltertätigkeit der Beklagten seit dem Jahre 1961 gehandelt habe. Es liege daher nur eine quantitative Veränderung der Entgeltleistung vor. Bei der Leibrente handle es sich lediglich um eine Ausgleichszahlung für die vorzeitige Übergabe, die den Status quo ante in wirtschaftlicher Hinsicht aufrechterhalten sollte. Es wäre geradezu absurd, wollte man zugunsten eines Noterben deshalb eine Novation annehmen, weil der Erblasser teilweise ein Entgelt für eine Schenkung erlangt hat. auch die weiteren Zusatzbestimmungen in den Notariatsakten vom 22.2.1974 und 18.10.1990 implizierten keine Novation.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes verstoße schließlich auch in mehrfacher Hinsicht gegen Paragraph 1379, ABGB. Der Übergabsvertrag vom 18.10.1990 lege lediglich den Erfüllungszeitpunkt des Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 22.2.1974 neu fest, er falle daher unter Paragraph 1379, ABGB. Die Antizipation einer Erfüllung impliziere gemäß Paragraph 1379, ABGB keine Novation. Des weiteren begründe auch die Vereinbarung einer Leibrentenzahlung gemäß Punkt 6 des Notariatsaktes vom 18.10.1990 keine Novation. Eine Änderung des Hauptgegenstandes trete nämlich nur dann ein, wenn ein wesentlich anderer an seine Stelle gesetzt werde. Im Zweifel werde die alte Verbindlichkeit nicht für aufgelöst gehalten, solange sie mit der neuen noch wohl bestehen könne (Paragraph 1379, Satz 3 ABGB). Vor diesem dogmatischen Hintergrund erscheine es abwägig, die Ausgleichszahlung in Form der Leibrentenvereinbarung als eine Hauptbestimmung (anstatt als Zusatzvertrag) in Erwägung zu ziehen. Schon bei der Schenkung im Jahre 1974 habe es sich um eine gemischte Schenkung gehandelt, da es sich um eine partielle Belohnung für die völlig unterbezahlte Verwaltertätigkeit der Beklagten seit dem Jahre 1961 gehandelt habe. Es liege daher nur eine quantitative Veränderung der Entgeltleistung vor. Bei der Leibrente handle es sich lediglich um eine Ausgleichszahlung für die vorzeitige Übergabe, die den Status quo ante in wirtschaftlicher Hinsicht aufrechterhalten sollte. Es wäre geradezu absurd, wollte man zugunsten eines Noterben deshalb eine Novation annehmen, weil der Erblasser teilweise ein Entgelt für eine Schenkung erlangt hat. auch die weiteren Zusatzbestimmungen in den Notariatsakten vom 22.2.1974 und 18.10.1990 implizierten keine Novation.
Die Annahme einer Novation sei weiters auch aufgrund der Regelung des § 1378 ABGB ausgeschlossen. Da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1378 ABGB gehöre, gebiete die ratio legis dieser Bestimmung, daß ihm Novationswirkungen nicht zugute kommen dürften.Die Annahme einer Novation sei weiters auch aufgrund der Regelung des Paragraph 1378, ABGB ausgeschlossen. Da der Kläger nicht zum Personenkreis des Paragraph 1378, ABGB gehöre, gebiete die ratio legis dieser Bestimmung, daß ihm Novationswirkungen nicht zugute kommen dürften.
Schließlich fehle es auch an dem für eine Novation erforderlichen animus novandi, welcher nicht vermutet werde, sondern nachzuweisen sei. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aber durch den Übergabsvertrag vom 18.10.1990 das ursprüngliche Schuldverhältnis bestehen lassen wollen. Es heiße nämlich im Punkt 3 des Notariatsaktes vom 18.10.1990 ausdrücklich, daß die Parteien die Schenkung auf den Todesfall in eine Übergabe unter Lebenden umwandeln. Wenn der angefochtene Beschluß dem gegenüber darlege, daß der ursprüngliche Schenkungsvertrag mit Zustimmung der Vertragsparteien umgewandelt, also mit Wirkung ex nunc unter gleichzeitig vereinbarter Übergabe unter Lebenden aufgehoben wurde, sei dies nicht nachvollziehbar. Wenn das Berufungsgericht glaube, seinen fehlerhaften Rechtsstandpunkt auch noch als Explikation des Willens der Vertragsparteien darstellen zu müssen, sei dies als Mißachtung der Privatautonomie und als Verstoß gegen die Grundregeln eines offenen juristischen Diskurses entschieden zurückzuweisen.
Letztlich führe die Annahme einer Novation zu offenkundig widersinnigen Ergebnissen.
Ausnahmsweise nimmt die Beklagte letztlich auch zu den Ausführungen des Aufhebungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Auslegung des § 773a ABGB Stellung. Diesbezüglich wird - so wie das Berufungsgericht - ausgeführt, daß sich § 773a ABGB auch auf Wahlkinder erstrecke. Insoferne der Aufhebungsbeschuß des Berufungsgerichtes eine Widerspruch zu § 180 Abs 1 ABGB problematisiere und ihn als unerheblich qualifiziere, sei ihm entgegenzuhalten, daß eine Antinomie zwischen diesen Bestimmungen gar nicht gegeben sei. Diese beiden Rechtsbegriffe seien unterschiedlich zu definieren und würden die beiden Vorschriften völlig andere Regelungsbereiche betreffen. Was die Auslegung der Bestimmung des § 773a ABGB in concreto betreffe, sei die Frage, wann ein Naheverhältnis vorliege, zwar von den Umständen des Einzelfalles abhängig, doch erlaube § 773a ABGB keine dogmatisch unangeleitete Billigkeitsjudikatur, sondern sei zumindest im Sinne eines beweglichen Systems soweit als möglich auch nach objektiven, rational überprüfbaren Kriterien zu bestimmen. Hiebei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Kläger erst im Alter von 27 Jahren adoptiert wurde. Bei einer derartigen Erwachsenen-Adoption sei es fraglich, inwieweit diese ein Naheverhältnis im Sinne des § 773a ABGB überhaupt zu begründen vermögen. Da ein Eltern-Kind-Verhältnis gewöhnlich im Laufe des Reifeprozesses des Kindes, also von der Geburt bis zum Eintritt der Volljährigkeit, entscheidend konstruiert und geprägt werde, könne bei Erwachsenen-Adoptionen ein Naheverhältnis, wie es gewöhnlich in Familien bestehe, nicht angenommen werden können. Mangels einer elterlichen Anteilnahme am Wohlergehen und Werden des Kindes sei bei einer Adoption eines Volljährigen im Alter von 27 Jahren ein Naheverhältnis im Sinne von § 773a ABGB grundsätzlich auszuschließen. Es sei auch unter objektiv-teleologischen Aspekten sachgerecht und geboten, bei einer derartigen Adoption die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung prinzipiell zu eröffnen, da die Beziehung zwischen den Beteiligten sich hier vom Normaltypus der Familie fundamental unterscheide. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, daß der Erblasser und der Kläger zu keiner Zeit eine gemeinsame Wohnung hatten. Wenngleich eine solche nicht Voraussetzung für ein Naheverhältnis sei, handle es sich doch um ein überaus gewichtiges Indiz für das Fehlen einer solchen. Schließlich sei die Adoption primär zum Zweck der Fortführung des Familiennamens des Wahlvaters erfolgt und habe der Kläger seinen Adoptivvater zeitlebens nicht mit "Vater" angesprochen, sondern ihn als "Onkel" tituliert. Aus der Summe dieser Kriterien ergebe sich, daß eine erforderliche Nahebeziehung im Sinne des § 773a ABGB zu keiner Zeit bestand. Dabei handle es sich um objektivierbare Gesichtspunkte, die einer Überprüfung durch Obergerichte zugänglich seien und damit eine reine Einzelfalljudikatur verhinderten.Ausnahmsweise nimmt die Beklagte letztlich auch zu den Ausführungen des Aufhebungsbeschlusses im Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 773 a, ABGB Stellung. Diesbezüglich wird - so wie das Berufungsgericht - ausgeführt, daß sich Paragraph 773 a, ABGB auch auf Wahlkinder erstrecke. Insoferne der Aufhebungsbeschuß des Berufungsgerichtes eine Widerspruch zu Paragraph 180, Absatz eins, ABGB problematisiere und ihn als unerheblich qualifiziere, sei ihm entgegenzuhalten, daß eine Antinomie zwischen diesen Bestimmungen gar nicht gegeben sei. Diese beiden Rechtsbegriffe seien unterschiedlich zu definieren und würden die beiden Vorschriften völlig andere Regelungsbereiche betreffen. Was die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 773 a, ABGB in concreto betreffe, sei die Frage, wann ein Naheverhältnis vorliege, zwar von den Umständen des Einzelfalles abhängig, doch erlaube Paragraph 773 a, ABGB keine dogmatisch unangeleitete Billigkeitsjudikatur, sondern sei zumindest im Sinne eines beweglichen Systems soweit als möglich auch nach objektiven, rational überprüfbaren Kriterien zu bestimmen. Hiebei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Kläger erst im Alter von 27 Jahren adoptiert wurde. Bei einer derartigen Erwachsenen-Adoption sei es fraglich, inwieweit diese ein Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 773 a, ABGB überhaupt zu begründen vermögen. Da ein Eltern-Kind-Verhältnis gewöhnlich im Laufe des Reifeprozesses des Kindes, also von der Geburt bis zum Eintritt der Volljährigkeit, entscheidend konstruiert und geprägt werde, könne bei Erwachsenen-Adoptionen ein Naheverhältnis, wie es gewöhnlich in Familien bestehe, nicht angenommen werden können. Mangels einer elterlichen Anteilnahme am Wohlergehen und Werden des Kindes sei bei einer Adoption eines Volljährigen im Alter von 27 Jahren ein Naheverhältnis im Sinne von Paragraph 773 a, ABGB grundsätzlich auszuschließen. Es sei auch unter objektiv-teleologischen Aspekten sachgerecht und geboten, bei einer derartigen Adoption die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung prinzipiell zu eröffnen, da die Beziehung zwischen den Beteiligten sich hier vom Normaltypus der Familie fundamental unterscheide. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, daß der Erblasser und der Kläger zu keiner Zeit eine gemeinsame Wohnung hatten. Wenngleich eine solche nicht Voraussetzung für ein Naheverhältnis sei, handle es sich doch um ein überaus gewichtiges Indiz für das Fehlen einer solchen. Schließlich sei die Adoption primär zum Zweck der Fortführung des Familiennamens des Wahlvaters erfolgt und habe der Kläger seinen Adoptivvater zeitlebens nicht mit "Vater" angesprochen, sondern ihn als "Onkel" tituliert. Aus der Summe dieser Kriterien ergebe sich, daß eine erforderliche Nahebeziehung im Sinne des Paragraph 773 a, ABGB zu keiner Zeit bestand. Dabei handle es sich um objektivierbare Gesichtspunkte, die einer Überprüfung durch Obergerichte zugänglich seien und damit eine reine Einzelfalljudikatur verhinderten.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Schenkung auf den Todesfall vom 22.2.1974 keine Schenkung im Sinne des § 785 darstellt, sondern als Vermächtnis zu behandeln und daher bei der Ausmessung des Pflichtteiles zu berücksichtigen ist, auch wenn die Zweijahresfrist bereits abgelaufen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil hinsichtlich dieses Vertrages am 18.10.1990 eine Novation erfolgte. Eine Novation im Sinne des 3 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird (SZ 44/179; ecolex 1991,17 ua). Eine derartige Änderung des Rechtsgrundes erfolgte im vorliegenden Fall durch die Vereinbarung vom 18.10.1990, als der Schenkungsvertrag auf den Todesfall in einen Übergabsvertrag umgewandelt wurde. Während der Rechtsgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1974 der der Schenkung war, handelt es sich bei einem Übergabsvertrag um einen typengemischten Vertrag (siehe Rummel in Rummel2, Rz 12 zu § 881), der als Vertrag sui generis anzusehen ist (Krejci in Rummel2, Rz 43 zu §§ 1284 bis 1286 mwN). Wenngleich ein derartiger Übergabsvertrag auch Elemente des Schenkungsvertrages enthalten kann, ist der Rechtsgrund eines derartigen Vertrages doch ein anderer als der einen reinen Schenkung auf den Todesfall. Die Ansicht der Beklagten, es liege eine bloße Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes vor, ist schon allein deshalb unzutreffend, weil dann, wenn das geschenkte Gut unter Lebenden übergeben wird, eben eine Schenkung auf den Todesfall nicht mehr vorliegen kann. Der Beklagten ist zwar zuzubilligen, daß eine Novation die Absicht der Parteien voraussetzt, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (5 Ob 94, 95/92; SZ 60/115 ua). Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden; der Wille der Parteien muß erweislich dahin gegangen sein, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Unter dem animus novandi ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88; SZ 55/132). Eine Änderung des Rechtsgrundes ist unter diesen Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, der die Obligation entspricht, geändert wird (BankArch 1989, 537). Im vorliegenden Fall ergibt aus den beiderseitigen Erklärungen der eindeutige Parteiwille, die Schenkung auf den Todesfall in eine Übergabe umzuwandeln, und damit den bisherigen Rechtsgrund durch einen anderen zu ersetzen.Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Schenkung auf den Todesfall vom 22.2.1974 keine Schenkung im Sinne des Paragraph 785, darstellt, sondern als Vermächtnis zu behandeln und daher bei der Ausmessung des Pflichtteiles zu berücksichtigen ist, auch wenn die Zweijahresfrist bereits abgelaufen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, weil hinsichtlich dieses Vertrages am 18.10.1990 eine Novation erfolgte. Eine Novation im Sinne des 3 1376 ABGB ist die Umänderung des Schuldverhältnisses, die in der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes einer Forderung besteht. Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird (SZ 44/179; ecolex 1991,17 ua). Eine derartige Änderung des Rechtsgrundes erfolgte im vorliegenden Fall durch die Vereinbarung vom 18.10.1990, als der Schenkungsvertrag auf den Todesfall in einen Übergabsvertrag umgewandelt wurde. Während der Rechtsgrund der Vereinbarung aus dem Jahre 1974 der der Schenkung war, handelt es sich bei einem Übergabsvertrag um einen typengemischten Vertrag (siehe Rummel in Rummel2, Rz 12 zu Paragraph 881,), der als Vertrag sui generis anzusehen ist (Krejci in Rummel2, Rz 43 zu Paragraphen 1284 bis 1286 mwN). Wenngleich ein derartiger Übergabsvertrag auch Elemente des Schenkungsvertrages enthalten kann, ist der Rechtsgrund eines derartigen Vertrages doch ein anderer als der einen reinen Schenkung auf den Todesfall. Die Ansicht der Beklagten, es liege eine bloße Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes vor, ist schon allein deshalb unzutreffend, weil dann, wenn das geschenkte Gut unter Lebenden übergeben wird, eben eine Schenkung auf den Todesfall nicht mehr vorliegen kann. Der Beklagten ist zwar zuzubilligen, daß eine Novation die Absicht der Parteien voraussetzt, durch die Konstituierung einer neuen Verbindlichkeit die alte zu tilgen (5 Ob 94, 95/92; SZ 60/115 ua). Diese Absicht wird nicht vermutet, sondern muß nachgewiesen werden; der Wille der Parteien muß erweislich dahin gegangen sein, daß auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. Unter dem animus novandi ist allerdings nichts anderes zu verstehen als der - in der Regel schon aus den beiderseitigen Erklärungen erkennbare - eindeutige Parteiwille, an die Stelle einer früheren Verbindlichkeit eine andere zu setzen (RZ 1978/88; SZ 55/132). Eine Änderung des Rechtsgrundes ist unter diesen Voraussetzungen dann anzunehmen, wenn jene rechtserzeugende Tatsache, der die Obligation entspricht, geändert wird (BankArch 1989, 537). Im vorliegenden Fall ergibt aus den beiderseitigen Erklärungen der eindeutige Parteiwille, die Schenkung auf den Todesfall in eine Übergabe umzuwandeln, und damit den bisherigen Rechtsgrund durch einen anderen zu ersetzen.
Im Hinblick auf das Fehlen von Feststellungen darüber, inwieweit der Übergabsvertrag unentgeltlicher Natur war, erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als berechtigt.
Weitgehend zutreffend sind auch dessen Ausführungen zur Bestimmung des § 773a ABGB. Kein Zweifel kann daran bestehen, daß sich die Pflichtteilsbeschränkungsmöglichkeit dieser Bestimmung auch auf Wahlkinder erstreckt. Wenngleich gemäß § 180a Abs 1 ABGB die Annahme an Kindes Statt nur zu bewilligen ist, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, bedeutet dies nicht zwingend, daß zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind zu irgendeiner Zeit ein Naheverhältnis bestand, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht (§ 773a Satz 1 ABGB). Umgekehrt kann aber auch nicht gesagt werden, daß bei der Adoption eines Volljährigen mit 27 Jahren ein Naheverhältnis im Sinne des § 773a ABGB grundsätzlich auszuschließen sei. Wenngleich örtliche Nähe (gemeinsames Wohnen) eine Pflichtteilsminderung nicht in jedem Fall ausschließt, ist andererseits auch das gemeinsame Wohnen vom Gesetzgeber nicht zur positiven Voraussetzung eines volles Pflichtteils erhoben worden (Schwimann/Eccher, ABGB III Ergänzung, Rz 2 zu § 773; Welser in Rummel2 II Rz 3 zu § 773a). Entscheidend für die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu treffende Entscheidung, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine "geistig-emotionale" Beziehung, die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muß. Der Elternteil muß zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben (Welser, aaO).Weitgehend zutreffend sind auch dessen Ausführungen zur Bestimmung des Paragraph 773 a, ABGB. Kein Zweifel kann daran bestehen, daß sich die Pflichtteilsbeschränkungsmöglichkeit dieser Bestimmung auch auf Wahlkinder erstreckt. Wenngleich gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB die Annahme an Kindes Statt nur zu bewilligen ist, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll, bedeutet dies nicht zwingend, daß zwischen dem Annehmenden und dem Adoptivkind zu irgendeiner Zeit ein Naheverhältnis bestand, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht (Paragraph 773 a, Satz 1 ABGB). Umgekehrt kann aber auch nicht gesagt werden, daß bei der Adoption eines Volljährigen mit 27 Jahren ein Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 773 a, ABGB grundsätzlich auszuschließen sei. Wenngleich örtliche Nähe (gemeinsames Wohnen) eine Pflichtteilsminderung nicht in jedem Fall ausschließt, ist andererseits auch das gemeinsame Wohnen vom Gesetzgeber nicht zur positiven Voraussetzung eines volles Pflichtteils erhoben worden (Schwimann/Eccher, ABGB römisch drei Ergänzung, Rz 2 zu Paragraph 773,; Welser in Rummel2 römisch zwei Rz 3 zu Paragraph 773 a,). Entscheidend für die aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu treffende Entscheidung, ob ein in einer Familie übliches Naheverhältnis vorliegt, ist eine "geistig-emotionale" Beziehung, die auch eine gewisse Zeit gedauert haben muß. Der Elternteil muß zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben (Welser, aaO).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes trifft aber gemäß § 771 ABGB die materielle Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses den Pflichtteilsschuldner, und zwar nicht nur den Erben, sondern auch den Beschenkten (Kralik, Erbrecht, 285 FN 31). Die vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle (Weiß in Klang2 III, 849) deckt nicht die gegenteilige Ansicht. Wohl heißt es dort, daß die in § 771 ABGB vorgenommene Verteilung der Beweislast nur für den Rechtsstreit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten gilt, nicht aber für andere Streitigkeiten, bei denen die Höhe des Pflichtteils in Frage kommt. Weiß zitiert allerdings als Belegstelle für seine Ansicht wiederum Stubenrauch VIII 940 FN 4. Dort heißt es allerdings, daß dem Noterben nur dann nicht bewiesen werden muß, daß er die Enterbung verdient habe, wenn die Enterbung nicht gegen den Noterben, sondern gegenüber dritten Personen geltend gemacht wird. Nur dann, wenn Abstämmlinge eines enterbten Kindes oder andere Noterben, denen die Enterbung nach § 767 zugute kommt, den Pflichtteil oder dessen Vergrößerung geltend machen, müssen sie beweisen, daß die Enterbung rechtmäßig ist (Kralik, aaO).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes trifft aber gemäß Paragraph 771, ABGB die materielle Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses den Pflichtteilsschuldner, und zwar nicht nur den Erben, sondern auch den Beschenkten (Kralik, Erbrecht, 285 FN 31). Die vom Berufungsgericht zitierte Belegstelle (Weiß in Klang2 römisch drei, 849) deckt nicht die gegenteilige Ansicht. Wohl heißt es dort, daß die in Paragraph 771, ABGB vorgenommene Verteilung der Beweislast nur für den Rechtsstreit zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten gilt, nicht aber für andere Streitigkeiten, bei denen die Höhe des Pflichtteils in Frage kommt. Weiß zitiert allerdings als Belegstelle für seine Ansicht wiederum Stubenrauch römisch acht 940 FN 4. Dort heißt es allerdings, daß dem Noterben nur dann nicht bewiesen werden muß, daß er die Enterbung verdient habe, wenn die Enterbung nicht gegen den Noterben, sondern gegenüber dritten Personen geltend gemacht wird. Nur dann, wenn Abstämmlinge eines enterbten Kindes oder andere Noterben, denen die Enterbung nach Paragraph 767, zugute kommt, den Pflichtteil oder dessen Vergrößerung geltend machen, müssen sie beweisen, daß die Enterbung rechtmäßig ist (Kralik, aaO).
Zusammenfassend erweist sich sohin der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes als zutreffend, so daß dem Rekurs der Beklagten ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.