Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte zum Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen zum Mitschuldantrag nicht beachtet, ist auf das im Hinblick auf den nach dem 31.12.1983 erfolgten Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Art. X Z 4 des Gesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl. 1983/566) bestehende Neuerungsverbot hinzuweisen. Da die mündliche Verhandlung erster Instanz erst am 11.5.1984 geschlossen wurde, ist die Behauptung, der Beklagte habe einen Mitschuldantrag in erster Instanz wegen der Gesetzesänderung nicht mehr stellen können, unverständlich. Im übrigen stellen die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens lediglich den Versuch dar, die auch im Eheverfahren in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.Soweit der Beklagte zum Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, das Berufungsgericht habe das Vorbringen zum Mitschuldantrag nicht beachtet, ist auf das im Hinblick auf den nach dem 31.12.1983 erfolgten Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (Artikel römisch zehn, Ziffer 4, des Gesetzes über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes, BGBl. 1983/566) bestehende Neuerungsverbot hinzuweisen. Da die mündliche Verhandlung erster Instanz erst am 11.5.1984 geschlossen wurde, ist die Behauptung, der Beklagte habe einen Mitschuldantrag in erster Instanz wegen der Gesetzesänderung nicht mehr stellen können, unverständlich. Im übrigen stellen die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens lediglich den Versuch dar, die auch im Eheverfahren in dritter Instanz unanfechtbare Beweiswürdigung zu bekämpfen. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.
Zur rechtlichen Beurteilung führt der Beklagte - soweit er sich nicht auch hier gegen die Beweiswürdigung wendet und vom festgestellten Sachverhalt abweicht - aus, eine Ehe sei grundsätzlich aufrecht zu erhalten, er habe keine derart schweren Eheverfehlungen begangen, die eine Ehescheidung rechtfertigen könnten.
Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäß § 49 EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten eines Ehegatten, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg 38.683 uva), wobei es stets auf das Gesamtverhalten ankommt (EFSlg 36.296, 1 Ob 628/84 uva). Auch eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden (EFSlg 36.299 uva). Die Gemeinsamkeit der Lebensführung bezieht sich nicht nur auf die rein räumliche Gemeinschaft, sondern vor allem auch auf das geistig seelische Miteinanderleben (EfSlg 41.184 ua). Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, dem Beklagten seien schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG anzulasten. Von besonderer Bedeutung ist, daß der nunmehr 35 Jahre alte Beklagte, der Maler und Anstreicher ist und nicht behauptete, krank zu sein, seit November 1982 keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und - abgesehen von einer aushilfsweisen Tätigkeit als Taxilenker - nur die Notstandshilfe bezieht, weshalb die Klägerin aus ihrem Einkommen den Großteil der für die Haushaltsführung notwendigen Mittel tragen muß. Der Beklagte kommt also seiner Verpflichtung, nach seinen Kräften zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessener Bedürfnisse beizutragen (§ 94 Abs 1 ABGB), nicht nach. Dazu kommen weitere Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit zeigen, daß es der Beklagte an der nötigen Liebe und Achtung gegenüber der Klägerin fehlen läßt. Hier ist etwa auf seine öußerung, er habe die Klägerin nicht aus Liebe geheiratet, hinzuweisen sowie darauf, daß er mehrmals zur ehelichen Tochter sagte, was die Mutter sage, sei egal. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Beklagte ohne Wissen der Klägerin die Verlängerung eines Bestandvertrages über eine Seeparzelle derart vornahm, daß nicht mehr beide Ehegatten und die eheliche Tochter Mieter sind, sondern nur noch der Beklagte. Dem Beklagten liegen daher schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG zur Last. Den Ausführungen, der Ausspruch des Alleinverschuldens sei nicht berechtigt, ist entgegenzuhalten, daß in erster Instanz kein Mitschuldantrag gestellt wurde.Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Gemäß Paragraph 49, EheG kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere durch schwere Eheverfehlungen die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Verhalten eines Ehegatten, das mit dem Wesen der Ehe als einer alle Lebensbereiche umfassenden Lebensgemeinschaft unvereinbar ist (EFSlg 38.683 uva), wobei es stets auf das Gesamtverhalten ankommt (EFSlg 36.296, 1 Ob 628/84 uva). Auch eine Mehrheit an sich nicht schwerer Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden (EFSlg 36.299 uva). Die Gemeinsamkeit der Lebensführung bezieht sich nicht nur auf die rein räumliche Gemeinschaft, sondern vor allem auch auf das geistig seelische Miteinanderleben (EfSlg 41.184 ua). Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze gingen die Vorinstanzen zutreffend davon aus, dem Beklagten seien schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG anzulasten. Von besonderer Bedeutung ist, daß der nunmehr 35 Jahre alte Beklagte, der Maler und Anstreicher ist und nicht behauptete, krank zu sein, seit November 1982 keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgeht und - abgesehen von einer aushilfsweisen Tätigkeit als Taxilenker - nur die Notstandshilfe bezieht, weshalb die Klägerin aus ihrem Einkommen den Großteil der für die Haushaltsführung notwendigen Mittel tragen muß. Der Beklagte kommt also seiner Verpflichtung, nach seinen Kräften zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessener Bedürfnisse beizutragen (Paragraph 94, Absatz eins, ABGB), nicht nach. Dazu kommen weitere Verhaltensweisen, die in ihrer Gesamtheit zeigen, daß es der Beklagte an der nötigen Liebe und Achtung gegenüber der Klägerin fehlen läßt. Hier ist etwa auf seine öußerung, er habe die Klägerin nicht aus Liebe geheiratet, hinzuweisen sowie darauf, daß er mehrmals zur ehelichen Tochter sagte, was die Mutter sage, sei egal. Zu berücksichtigen ist auch, daß der Beklagte ohne Wissen der Klägerin die Verlängerung eines Bestandvertrages über eine Seeparzelle derart vornahm, daß nicht mehr beide Ehegatten und die eheliche Tochter Mieter sind, sondern nur noch der Beklagte. Dem Beklagten liegen daher schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG zur Last. Den Ausführungen, der Ausspruch des Alleinverschuldens sei nicht berechtigt, ist entgegenzuhalten, daß in erster Instanz kein Mitschuldantrag gestellt wurde.
Verfehlungen der Klägerin, die gemäß § 49 Abs 2 EheG zu einer Verwirkung des Scheidungsrechtes führen könnten, sind nicht hervorgekommen.Verfehlungen der Klägerin, die gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EheG zu einer Verwirkung des Scheidungsrechtes führen könnten, sind nicht hervorgekommen.
Aus allen diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus allen diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.