Aus der Begründung:
Die der Lehrmeinung Raapes (Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 469 ff.) folgende Ansicht des Berufungsgerichtes wird durch die Rekursausführungen nicht widerlegt. Im einzelnen ist auf sie zu erwidern:
Entgegen dem Standpunkt des Beklagten ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Zweiteilung des Anspruches nicht nur möglich, sondern in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Während über die Forderungsabtretung als solche - also beispielsweise über die Möglichkeit der Abtretung, die Art und Weise, wie sie durchgeführt wird, das Erfordernis der Verständigung des Schuldners - das für die abgetretene Forderung maßgebende Recht entscheidet, richtet sich das der Abtretung zugrunde liegende Kausalverhältnis nach seinem eigenen Statut (vgl. Palandt, BGB., 18. Aufl. S. 693). Schnitzer (Handbuch des Internationalen Privatrechtes, 4. Aufl. S. 656) führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes den Fall an, daß ein im Inland Versicherter im Ausland einen Unfall erleidet, was zur Folge hat, daß zwei verschiedene Rechte zur Anwendung kommen können.Entgegen dem Standpunkt des Beklagten ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Zweiteilung des Anspruches nicht nur möglich, sondern in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Während über die Forderungsabtretung als solche - also beispielsweise über die Möglichkeit der Abtretung, die Art und Weise, wie sie durchgeführt wird, das Erfordernis der Verständigung des Schuldners - das für die abgetretene Forderung maßgebende Recht entscheidet, richtet sich das der Abtretung zugrunde liegende Kausalverhältnis nach seinem eigenen Statut vergleiche Palandt, BGB., 18. Aufl. S. 693). Schnitzer (Handbuch des Internationalen Privatrechtes, 4. Aufl. S. 656) führt unter Berufung auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes den Fall an, daß ein im Inland Versicherter im Ausland einen Unfall erleidet, was zur Folge hat, daß zwei verschiedene Rechte zur Anwendung kommen können.
Ergibt sich die Möglichkeit der Anwendung zweier verschiedener Rechte aus den Grundsätzen des internationalen Privatrechts, dann geht der von beiden Rekurswerbern erhobene Einwand, daß der österreichische Gesetzgeber nur den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Sozialversicherungsträgern das Privilegium der Legalzession eingeräumt habe, ins Leere.
Was insbesondere das von der Nebenintervenientin geltend gemachte Bedenken betrifft, es könnte im Wege der Analogie beispielsweise auch der österreichische Staat Regreß für einen Versorgungsgenuß nehmen, den er der Witwe eines bei einem Unfall getöteten Beamten leistet, so ist darauf zu erwidern, daß im Dienstrecht der österreichischen Bundesbeamten eine dem § 1542 RVO. entsprechende Legalzession fehlt. In diesem Fall läuft also der Schädiger nicht Gefahr, durch das Zusammentreffen eines privatrechtlichen Schadenersatzanspruches mit einem öffentlich-rechtlichen Regreßanspruch über das Ausmaß des ihm nach seinem Verschulden zurechenbaren Schadens hinaus belastet zu werden (2 Ob 20/53).Was insbesondere das von der Nebenintervenientin geltend gemachte Bedenken betrifft, es könnte im Wege der Analogie beispielsweise auch der österreichische Staat Regreß für einen Versorgungsgenuß nehmen, den er der Witwe eines bei einem Unfall getöteten Beamten leistet, so ist darauf zu erwidern, daß im Dienstrecht der österreichischen Bundesbeamten eine dem Paragraph 1542, RVO. entsprechende Legalzession fehlt. In diesem Fall läuft also der Schädiger nicht Gefahr, durch das Zusammentreffen eines privatrechtlichen Schadenersatzanspruches mit einem öffentlich-rechtlichen Regreßanspruch über das Ausmaß des ihm nach seinem Verschulden zurechenbaren Schadens hinaus belastet zu werden (2 Ob 20/53).
Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie die Nebenintervenientin unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Benachteiligung des inländischen Gläubigers anstellt, rechtfertigen es nicht, die Anwendung von Grundsätzen des internationalen Privatrechts abzulehnen und auf diese Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, daß im vorliegenden Fall § 1542 der deutschen RVO. nicht anwendbar sei. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung könnte nur unter dem Gesichtspunkt des ordre public abgelehnt werden. Daß dies hier nicht möglich ist, ergibt sich bereits daraus, daß die in Rede stehende Bestimmung des deutschen Rechtes mit der zur fraglichen Zeit in Österreich in Geltung gestandenen Bestimmung wörtlich und inhaltlich vollkommen übereinstimmt. Was aber die mögliche Benachteiligung eines Inländers anlangt, so ist Aufgabe des ordre public nicht der Schutz inländischer Rechtssubjekte, sondern der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken. Nicht entscheidend ist, ob durch die ausländischen Bestimmungen die Interessen eines Inländers geschädigt werden oder nicht. Für die Frage, ob der ordre public einzugreifen hat oder nicht, kommt es nicht auf die vermögensrechtlichen Vor- oder Nachteile eines Inländers an (Scheucher, Der ordre public im österreichischen Recht, ZfRV. 1960 S. 15 ff.).Zweckmäßigkeitserwägungen, wie sie die Nebenintervenientin unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Benachteiligung des inländischen Gläubigers anstellt, rechtfertigen es nicht, die Anwendung von Grundsätzen des internationalen Privatrechts abzulehnen und auf diese Weise zu dem Ergebnis zu gelangen, daß im vorliegenden Fall Paragraph 1542, der deutschen RVO. nicht anwendbar sei. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung könnte nur unter dem Gesichtspunkt des ordre public abgelehnt werden. Daß dies hier nicht möglich ist, ergibt sich bereits daraus, daß die in Rede stehende Bestimmung des deutschen Rechtes mit der zur fraglichen Zeit in Österreich in Geltung gestandenen Bestimmung wörtlich und inhaltlich vollkommen übereinstimmt. Was aber die mögliche Benachteiligung eines Inländers anlangt, so ist Aufgabe des ordre public nicht der Schutz inländischer Rechtssubjekte, sondern der Schutz der inländischen Rechtsordnung vor dem Eindringen von mit ihr unvereinbaren ausländischen Rechtsgedanken. Nicht entscheidend ist, ob durch die ausländischen Bestimmungen die Interessen eines Inländers geschädigt werden oder nicht. Für die Frage, ob der ordre public einzugreifen hat oder nicht, kommt es nicht auf die vermögensrechtlichen Vor- oder Nachteile eines Inländers an (Scheucher, Der ordre public im österreichischen Recht, ZfRV. 1960 S. 15 ff.).