Beide Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Die weitschweifigen Rechtsmittelausführungen des Antragsgegners gehen weitgehend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, nämlich daß die - gewöhnlichen - Beitragsleistungen der Streitteile zur Schaffung des der Aufteilung unterliegenden ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ungefähr gleich hoch waren; auf die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes, Blatt 2 bis 6 (AS 219 bis 225), wird verwiesen. Der Antragsgegner bringt die gleichen zahlreichen Einzeleinwände wie in seinem Rekurs vor, mit denen sich bereits das Rekursgericht detailliert auseinandergesetzt und diese als nicht berechtigt erkannt hat; zur Vermeidung von Wiederholungen wird der Antragsgegner auf die zutreffenden Ausführungen auf S 11 bis 19 (AS 277 bis 285) des Beschlusses ON 47 verwiesen.
Dies gilt insbesondere für den Einwand, ihm gebühre eine Ausgleichszahlung von S 45.200 für die der Antragstellerin überlassenen Fahrnisse, obwohl er selbst Fahrnisse zugewiesen erhielt, die einen höheren Wert als die der Antragstellerin zugewiesenen hatten.
Daß der Antragsgegner mit seinen vorehelichen Ersparnissen das Grundstück gekauft hat, hat das Erstgericht zu Recht nicht in der Weise berücksichtigt, daß es den gesamten heutigen Grundwert vom Gesamtliegenschaftswert abzog, sondern es hat zutreffend die damaligen Grunderwerbskosten und die damaligen Kosten des Hausbaus in Relation gebracht und im selben Verhältnis (1/6) vom heutigen Gesamtwert der Liegenschaft abgezogen.
Der Bausparkredit von S 290.000 und die auf der Liegenschaft haftenden Hypotheken von S 520.000 wurden ohnedies in Abzug gebracht, sodaß die Vorinstanzen zu Recht von einem bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Wert der Liegenschaft von S 1,4 Mio ausgegangen sind. Gegen die Bewertung des Wohnrechts seiner Eltern vermag der Antragsgegner auch jetzt nichts Stichhältiges vorzubringen.
Was die vom Erstgericht getroffene Feststellung anlangt, die Streitteile hätten ungefähr je zur Hälfte zum Familienvermögen beigetragen, meint der Antragsgegner, die Antragstellerin habe höchstens mit 1/4 beigetragen, was bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei. Hiebei übergeht er jedoch, daß seine behaupteten Beiträge zum Hausbau aus vorehelichen Ersparnissen (S 80.000) und Schenkungen bzw schenkungsweisen Erlaß seitens seiner Eltern (S 150.000 und S 191.320) nicht als erwiesen angenommen wurden. Überdies berücksichtigt er in rechtlicher Hinsicht nicht, daß die Antragstellerin jahrelang kostenlos in seinem Betrieb mitgearbeitet hat, was als ihr Beitrag (vgl EvBl 1989/166) ebenso wie die Haushaltsführung und die Kindererziehung mitzuberücksichtigen ist.Was die vom Erstgericht getroffene Feststellung anlangt, die Streitteile hätten ungefähr je zur Hälfte zum Familienvermögen beigetragen, meint der Antragsgegner, die Antragstellerin habe höchstens mit 1/4 beigetragen, was bei der Aufteilung zu berücksichtigen sei. Hiebei übergeht er jedoch, daß seine behaupteten Beiträge zum Hausbau aus vorehelichen Ersparnissen (S 80.000) und Schenkungen bzw schenkungsweisen Erlaß seitens seiner Eltern (S 150.000 und S 191.320) nicht als erwiesen angenommen wurden. Überdies berücksichtigt er in rechtlicher Hinsicht nicht, daß die Antragstellerin jahrelang kostenlos in seinem Betrieb mitgearbeitet hat, was als ihr Beitrag vergleiche EvBl 1989/166) ebenso wie die Haushaltsführung und die Kindererziehung mitzuberücksichtigen ist.
Die Kreditrückzahlungsraten von ca S 32.000, die der Antragsgegner in der Zeit der Aufhebung der Lebensgemeinschaft von November 1981 bis Mitte Mai 1982 allein aufbrachte, sowie die Entschädigungsbeträge, die er für erlittene Verkehrsunfälle erhalten und in nicht mehr feststellbarer Höhe für den Lebensunterhalt und das Unternehmen verwendet hatte, hat das Rekursgericht ohnedies bei der Aufteilung durch einen entsprechenden Abzug mitberücksichtigt, indem es der Antragstellerin nicht den gesamten sich sonst rechnerisch ergebenden Auslgeichsbetrag von S 640.000, sondern nur S 500.000 zusprach.
Zu Recht haben auch bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf § 82 Abs.1 Z 3 EheG abgelehnt, den Hälfteanteil der Antragstellerin (aber nur ihren!) an der Liegenschaft EZ 567 KG Feldkirchen in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil es sich um einen ihr gehörigen Unternehmenswert handelt. Auch diese ideelle Liegenschaftshälfte ist dem Unternehmen gewidmet, das der Antragsgegner betreibt und an dem die Antragstellerin insofern mitbeteiligt ist. Eine allfällige Aufkündigung seines gepachteten Unternehmens seitens eines Dritten sowie die Belastung der ideellen Liegenschaftshälfte der Antragstellerin mit einem Darlehen kann hieran nichts ändern. Es hat daher für das Aufteilungsverfahren beim Hälfteeigentum der Streitteile zu verbleiben, weil die dem Unternehmen gewidmete Liegenschaft vom Aufteilungsverfahren zur Gänze ausgenommen ist.Zu Recht haben auch bereits die Vorinstanzen unter Hinweis auf Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG abgelehnt, den Hälfteanteil der Antragstellerin (aber nur ihren!) an der Liegenschaft EZ 567 KG Feldkirchen in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil es sich um einen ihr gehörigen Unternehmenswert handelt. Auch diese ideelle Liegenschaftshälfte ist dem Unternehmen gewidmet, das der Antragsgegner betreibt und an dem die Antragstellerin insofern mitbeteiligt ist. Eine allfällige Aufkündigung seines gepachteten Unternehmens seitens eines Dritten sowie die Belastung der ideellen Liegenschaftshälfte der Antragstellerin mit einem Darlehen kann hieran nichts ändern. Es hat daher für das Aufteilungsverfahren beim Hälfteeigentum der Streitteile zu verbleiben, weil die dem Unternehmen gewidmete Liegenschaft vom Aufteilungsverfahren zur Gänze ausgenommen ist.
Der Antragsgegner meint, das Rekursgericht habe zu wenig berücksichtigt, daß die Antragstellerin das alleinige Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Es entspreche der Billigkeit, daß ihm, dem schuldlos verlassenen Ehemann der neue Lebensabschnitt möglichst erleichtert werde. Dies erfordere, daß nicht er der Antragstellerin, sondern die Antragstellerin ihm eine Ausgleichszahlung zu leisten und ihren Liegenschaftsanteil zu überlassen habe.
Hierauf ist zu erwidern, daß die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt ist. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kann ihr nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden (vgl. EvBl.1981/49 uva). Das Alleinverschulden des einen Teiles an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teiles am aufzuteilenden Vermögen (5 Ob 621/88 ua); solches kommt nur dann in Betracht, wenn das Verschulden für die vermögensrechtliche Entwicklung in der Ehe von Bedeutung war, z. B. Verschwendungssucht (JBl.1986; 116 ua). Gerade dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat kostenlos im Unternehmen des Antragsgegners, selbst als sie noch anderwärtig berufstätig war, mitgearbeitet und nebenbei noch Haushalt und Kinder betreut. Auf das Verschulden wird aber insofern Bedacht genommen, als der schuldlose Teil im Zweifel das Wahlrecht bei der Aufteilung hat (EvBl.1982/106 uva). Dem Antragsgegner verbleibt ohnedies die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand; er muß aber der Antragstellerin einen angemessenen Ausgleichsbetrag leisten. Die vom Rekursgericht vorgenommene Kürzung des rein rechnerisch mit S 640.000 ermittelten Ausgleichsbetrages auf S 500.000 entspricht der Billigkeit, wenn man die schon erwähnten, vom Antragsgegner allein getätigten Rückzahlungsraten von ca. S 32.000 und die Entschädigungszahlungen aus den Verkehrsunfällen, die der Antragsgegner teilweise zur Bestreitung des ehelichen und geschäftlichen Aufwandes verwendet hatte, als außerordentliche Geldempfänge sowie das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe mitberücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen ist ein größerer Abstrich unter dem Verschuldensaspekt nicht gerechtfertigt. Es soll zwar dem schuldlosen Teil durch die Aufteilung der neue Lebensabschnitt möglichst erleichtert werden (EvBl.1981/71 uva); dies bezieht sich aber vor allem darauf, daß ihm bei der Teilung das vorzugsweise Wahlrecht zusteht. Hat er sich für die Übernahme eines Vermögenswertes entschieden, ist ihm eine angemessene Ausgleichszahlung aufzuerlegen und nicht nur eine solche, die er leicht aufbringen kann. Er muß seine Kräfte anspannen (5 Ob 788/81 ua) und seine Lebensbedürfnisse äußerst einschränken (7 Ob 573/82 ua); es kann ihm die Belastung und unter Umständen sogar die Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften zugemutet werden (2 Ob 604/88).Hierauf ist zu erwidern, daß die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt ist. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten kann ihr nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden vergleiche EvBl.1981/49 uva). Das Alleinverschulden des einen Teiles an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teiles am aufzuteilenden Vermögen (5 Ob 621/88 ua); solches kommt nur dann in Betracht, wenn das Verschulden für die vermögensrechtliche Entwicklung in der Ehe von Bedeutung war, z. B. Verschwendungssucht (JBl.1986; 116 ua). Gerade dies ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat kostenlos im Unternehmen des Antragsgegners, selbst als sie noch anderwärtig berufstätig war, mitgearbeitet und nebenbei noch Haushalt und Kinder betreut. Auf das Verschulden wird aber insofern Bedacht genommen, als der schuldlose Teil im Zweifel das Wahlrecht bei der Aufteilung hat (EvBl.1982/106 uva). Dem Antragsgegner verbleibt ohnedies die Liegenschaft, auf der sich die Ehewohnung befand; er muß aber der Antragstellerin einen angemessenen Ausgleichsbetrag leisten. Die vom Rekursgericht vorgenommene Kürzung des rein rechnerisch mit S 640.000 ermittelten Ausgleichsbetrages auf S 500.000 entspricht der Billigkeit, wenn man die schon erwähnten, vom Antragsgegner allein getätigten Rückzahlungsraten von ca. S 32.000 und die Entschädigungszahlungen aus den Verkehrsunfällen, die der Antragsgegner teilweise zur Bestreitung des ehelichen und geschäftlichen Aufwandes verwendet hatte, als außerordentliche Geldempfänge sowie das Verschulden der Klägerin am Scheitern der Ehe mitberücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen ist ein größerer Abstrich unter dem Verschuldensaspekt nicht gerechtfertigt. Es soll zwar dem schuldlosen Teil durch die Aufteilung der neue Lebensabschnitt möglichst erleichtert werden (EvBl.1981/71 uva); dies bezieht sich aber vor allem darauf, daß ihm bei der Teilung das vorzugsweise Wahlrecht zusteht. Hat er sich für die Übernahme eines Vermögenswertes entschieden, ist ihm eine angemessene Ausgleichszahlung aufzuerlegen und nicht nur eine solche, die er leicht aufbringen kann. Er muß seine Kräfte anspannen (5 Ob 788/81 ua) und seine Lebensbedürfnisse äußerst einschränken (7 Ob 573/82 ua); es kann ihm die Belastung und unter Umständen sogar die Veräußerung eines Teiles der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaften zugemutet werden (2 Ob 604/88).
So gesehen ist dem Antragsgegner die ihm auferlegte Ausgleichszahlung in der ihm eingeräumten Dreimonatsfrist zumutbar und unter Berücksichtigung aller Umstände auch billig.
2.) Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin meint, ihr Alleinverschulden am Scheitern der Ehe rechtfertige nicht eine Kürzung des ihr zu zahlenden Ausgleichsbetrages um 23 %.
Hiebei übergeht die Antragstellerin, daß das Erstgericht die Kürzung nicht allein aus diesem Grund vorgenommen hat. In dem Herabsetzungsbetrag von S 140.000 waren auch die der Höhe nicht mehr genau feststellbaren außerordentlichen Beträge des Antragsgegners aus den Entschädigungszahlungen und die von ihm während der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein erbrachten Rückzahlungsraten zu Recht (- die zeitweilige Versöhnung ändert daran nichts - ) berücksichtigt worden, sodaß für den reinen Verschuldensabzug nur mehr ein sehr geringer Betrag, - nicht einmal 10 % - ,verbleibt, was durchaus nicht unbillig ist. Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Beide Teile haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen; hingegen sind ihnen ihre jeweiligen Revisionsrekursbeantwortungen, weil sie insofern erfolgreich waren, zu honorieren. Das kann aus Billigkeitsgründen jedoch nicht zur gegenseitigen Kostenaufhebung führen; vielmehr muß der Antragsgegner der Antragstellerin wegen seines wesentlich höheren Rechtsmittelstreitwerts für die erfolgreiche Abwehr dieses Rechtsmittels aus Billigkeitsgründen einen Teil des Differenzbetrages der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen ersetzen.Hiebei übergeht die Antragstellerin, daß das Erstgericht die Kürzung nicht allein aus diesem Grund vorgenommen hat. In dem Herabsetzungsbetrag von S 140.000 waren auch die der Höhe nicht mehr genau feststellbaren außerordentlichen Beträge des Antragsgegners aus den Entschädigungszahlungen und die von ihm während der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein erbrachten Rückzahlungsraten zu Recht (- die zeitweilige Versöhnung ändert daran nichts - ) berücksichtigt worden, sodaß für den reinen Verschuldensabzug nur mehr ein sehr geringer Betrag, - nicht einmal 10 % - ,verbleibt, was durchaus nicht unbillig ist. Beiden Revisionsrekursen war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 234, AußStrG. Beide Teile haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen; hingegen sind ihnen ihre jeweiligen Revisionsrekursbeantwortungen, weil sie insofern erfolgreich waren, zu honorieren. Das kann aus Billigkeitsgründen jedoch nicht zur gegenseitigen Kostenaufhebung führen; vielmehr muß der Antragsgegner der Antragstellerin wegen seines wesentlich höheren Rechtsmittelstreitwerts für die erfolgreiche Abwehr dieses Rechtsmittels aus Billigkeitsgründen einen Teil des Differenzbetrages der Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen ersetzen.