Entscheidungsgründe:
Die ***** 1940 geborene, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Klägerin suchte am 23.2.1991 das vom Beklagten gepachtete sogenannte "Hoadl-Gipfelrestaurant" in der Axamer Lizum als Mitglied einer aus acht Personen bestehenden Schifahrergruppe zum Mittagessen auf. Dieses Restaurant befindet sich in einer Seehöhe von 2.370 m, auf dem höchten Punkt des "Hoadl" nördlich oberhalb der Bergstation der Standseilbahn. Das Gelände fällt nach allen Seiten hin ab. Der an der Westseite des Restaurants befindliche Eingang ist mit dem Gelände durch eine mehrstufige Treppe verbunden. Südwestlich des Restaurants befindet sich, 12,5 m von der Treppe entfernt, auf einem Plateau eine vom Beklagten betriebene Eisbar. Die Klägerin ließ ihre Schiausrüstung - wie viele andere Restaurantbesucher - am Fuße des vom Restaurant eingenommenen Hügels zurück und begab sich mit ihren Begleitern zu Fuß in ihren Schischuhen, an denen sie die Schnallen zwar gelockert, aber geschlossen hatte, zum Restaurant. Sie benützte dabei jenen Bereich, der direkt von der Bergstation der Standseilbahn zum Restaurant (zur Treppe) führt. Dabei stellte sie fest, daß die - bis an das Restaurant heranreichende - Schneefläche vereist und nicht gestreut war. Vom Beklagten bzw seinen beauftragten Personen wird der unmittelbar an die Treppe angrenzende Bereich und ein Bereich südlich davon mit Salzen gestreut; im übrigen erfolgt durch ihn keine Streuung, insbesondere nicht in dem Bereich, in dem man zur Bergstation der Standseilbahn gelangt, welcher von der Klägerin benützt wurde. Es war damals bewölkt, es schneite jedoch nicht. Nach dem Mittagessen begab sich die Klägerin gegen 14.00 Uhr wieder auf den Rückweg zu ihrer am Fuß des Hügels abgestellten Schiausrüstung. Sie benützte dabei als letzte der Gruppe den gleichen Weg, kam etwa 3 m von der Treppe entfernt auf dem ungestreuten und auch von Fußgängern und Schifahrern benützten Teil der dort vereisten Schneedecke zum Sturz und erlitt dabei schwere Verletzungen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie vom Beklagten wegen unterlassener Streuung des zum Restaurant führenden Weges, sohin wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Bewirtungsvertrag, Schadenersatz und die Feststellung seiner Haftung für alle zukünftigen Schäden.
Der Beklagte beantragt Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, ihn treffe im hochalpinen Gelände außerhalb des Eingangs (der Treppe) zum Gipfelrestaurant und dessen unmittelbarer Umgebung keine Streupflicht, zumal dadurch die Anforderungen an seine Verkehrssicherungspflicht aus dem Bewirtungsvertrag überspannt wären und durch die begehrten Sicherungsmaßnahmen wie Streuen und Anbringen eines Handlaufs im freien Gelände die Umwelt und andere Personen gefährdet werden könnten.
Das Erstgericht sprach der Klägerin, ausgehend von einem gleichteiligen Verschulden beider Streitteile, die Hälfte ihres als berechtigt erachteten Leistungsbegehrens zu und stellte fest, daß der Beklagte der Klägerin für die Hälfte aller künftigen Schäden hafte; das Mehrbegehren wies es ab. Zu der aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bewirtungsvertrag entspringenden Schutzpflicht des Beklagten gehöre es, für einen sicheren Zu- und Abgang zum und vom Restaurant zu sorgen. Der Beklagte hätte daher einen rutschsicheren und für Fußgänger benützbaren Weg vom Ende der Stufen zu seinem Restaurant bis zum Fuß des Hügels schaffen müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht entsprochen habe, hafte er aus dem Bewirtungsvertrag. Aber auch die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie bereits am Hinweg zum Restaurant die starke Vereisung festgestellt habe, dessen ungeachtet aber den gleichen Weg für den Rückweg benützt habe.
Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Berufungen beider Parteien das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Den Beklagten treffe aus dem Bewirtungsvertrag eine Schutz- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Klägerin, aufgrund welcher er diese im gesamten Bereich des Restaurants, insbesondere im Bereich des Eingangs, vor Gefahren für Leib und Gut bewahren müsse. Die Pflichten aus dem Bewirtungsvertrag seien jenen aus dem Gastaufnahmevertrag und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gleichzuhalten. Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürften jedoch die Grenze des Zumutbaren nicht überschreiten. In hochalpinen Schigebieten Tag und Nacht ständig völlige Schnee- und Eisfreiheit von Hotelein- und ausgängen sicherzustellen, sei ein Gastwirt nicht verpflichtet. Im konkreten Fall sei darauf Bedacht zu nehmen, daß das Restaurant des Beklagten am 2.370 m hohen Hoadl-Gipfel liege, von welchem die beliebtesten Schiabfahrten der Axamer Lizum talwärts führten. Der Beklagte habe in unmittelbarer Umgebung der Eingangstreppe gestreut, nicht aber im Unfallsbereich, 3 m von der Treppe entfernt. Da die Gäste des Restaurants nahezu den gesamten Hügel begingen, hätte der Beklagte, wollte man seine Verkehrssicherungspflicht auf den ganzen Hügel beziehen, diesen zur Gänze mit Salz oder Streugut bestreuen müssen. Dies sei jedoch dem Beklagten weder zumutbar, noch aus Gründen der Sicherheit anderer Schifahrer oder aus Umweltschutzgründen vertretbar. Das gleiche gelte auch für die von der Klägerin aufgestellte Forderung, auch im Gelände entlang des Weges einen Handlauf aufzustellen.