Begründung:
Gerhard K***, der unterhaltspflichtige außereheliche Vater der am 17.3.1988 geborenen Christina Shari S***, wurde am 28.7.1989 zu 12 Vr 1012/88 des Kreisgerichtes Wels wegen des Verbrechens nach § 12 SGG, des Vergehens nach § 16 SGG und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach dem Finanzstrafgesetz unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gemäß § 43 a Abs 4 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die Vorhaft vom 25.8.1988 bis 22.5.1989 und vom 6.7. bis 28.7.1989 wurde auf die Strafe angerechnet. Außerdem wurde ihm beschlußmäßig die Weisung erteilt, sich binnen Monatsfrist nach seiner Enthaftung in eine Drogenstation zur Durchführung einer stationären Langzeittherapie zu begeben und dies binnen 14 Tagen nach Therapieantritt sowie den weiteren Behandlungsfortgang nach jeweils drei Monaten unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.Gerhard K***, der unterhaltspflichtige außereheliche Vater der am 17.3.1988 geborenen Christina Shari S***, wurde am 28.7.1989 zu 12 römisch fünf r 1012/88 des Kreisgerichtes Wels wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG, des Vergehens nach Paragraph 16, SGG und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach dem Finanzstrafgesetz unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die Vorhaft vom 25.8.1988 bis 22.5.1989 und vom 6.7. bis 28.7.1989 wurde auf die Strafe angerechnet. Außerdem wurde ihm beschlußmäßig die Weisung erteilt, sich binnen Monatsfrist nach seiner Enthaftung in eine Drogenstation zur Durchführung einer stationären Langzeittherapie zu begeben und dies binnen 14 Tagen nach Therapieantritt sowie den weiteren Behandlungsfortgang nach jeweils drei Monaten unaufgefordert dem Gericht nachzuweisen.
Bei Gerhard K*** besteht seit Jahren eine Polytoxikomanie und es bedarf einer langdauernden Entwöhnungsbehandlung, um ihn suchtgiftfrei zu machen. Der Erfolg einer entsprechenden langdauernden Therapie ist zwar zweifelhaft, sie ist jedoch nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen. Eine entsprechende Entwöhnungsbehandlung ist erforderlich, da es bei einem Verharren des Vaters im Suchtgiftmilieu zu weiteren Straftaten nach dem Suchtgiftgesetz im bisherigen Umfang kommen würde.
Der Vater wurde am 19.12.1989 in das Rehabilitationszentrum KIT in Steinach am Brenner aufgenommen, wo er sich noch am 15.3.1990 befand. Die Behandlung dauert durchschnittlich ein Jahr. Das Erstgericht bewilligte über Antrag der zum besonderen Sachwalter des Kindes bestellten Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1990 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 3 UVG, weil sich der unterhaltspflichtige Vater auf Grund richterlicher Weisung seit 19.12.1989 im Rehabilitationszentrum KIT in Steinach am Brenner befinde.Der Vater wurde am 19.12.1989 in das Rehabilitationszentrum KIT in Steinach am Brenner aufgenommen, wo er sich noch am 15.3.1990 befand. Die Behandlung dauert durchschnittlich ein Jahr. Das Erstgericht bewilligte über Antrag der zum besonderen Sachwalter des Kindes bestellten Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1990 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, UVG, weil sich der unterhaltspflichtige Vater auf Grund richterlicher Weisung seit 19.12.1989 im Rehabilitationszentrum KIT in Steinach am Brenner befinde.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 4 Z 3 UVG für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1990 ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes im Sinne der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1990 ab. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß bei richtiger Auslegung der Vorschrift des § 4 Z 3 UVG unter den Begriff der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren die Verbüßung der nach § 18 StGB verhängten Freiheitsstrafen, der sogenannte Maßnahmenvollzug (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und gefährliche Rückfallstäter im Sinne der §§ 21 bis 23 StGB), die Verwahrungs- und Untersuchungshaft, Haftanhaltungen nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz sowie die Beugehaft bei Verweigerung der Beschlagnahme (§ 143 StPO) und Weigerung der Ablegung einer Zeugenaussage im Strafverfahren fielen, nicht aber die Verwaltungshaft oder ein von einem Zivilgericht angeordneter Haftvollzug. Auch wenn der Unterhaltsschuldner auf Grund der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren die Haft im Ausland verbüße, scheide die Möglichkeit, Unterhaltsvorschüsse nach § 4 Z 3 UVG zu gewähren, aus.Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, daß bei richtiger Auslegung der Vorschrift des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG unter den Begriff der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren die Verbüßung der nach Paragraph 18, StGB verhängten Freiheitsstrafen, der sogenannte Maßnahmenvollzug (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und gefährliche Rückfallstäter im Sinne der Paragraphen 21 bis 23 StGB), die Verwahrungs- und Untersuchungshaft, Haftanhaltungen nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz sowie die Beugehaft bei Verweigerung der Beschlagnahme (Paragraph 143, StPO) und Weigerung der Ablegung einer Zeugenaussage im Strafverfahren fielen, nicht aber die Verwaltungshaft oder ein von einem Zivilgericht angeordneter Haftvollzug. Auch wenn der Unterhaltsschuldner auf Grund der Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren die Haft im Ausland verbüße, scheide die Möglichkeit, Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, UVG zu gewähren, aus.
Im vorliegenden Fall handle es sich um keinen Maßnahmenvollzug nach den §§ 21 bis 23 StGB, weil der Unterhaltsschuldner weder ein geistig abnormer oder ein entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher noch ein gefährlicher Rückfallstäter im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen sei. Der Vollzug der sogenannten freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen sei in den §§ 157 f StVG geregelt. Für den Vollzug jeder dieser Maßnahmen stehe eine gesonderte Anstalt zur Verfügung. Für die Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB sehe die StPO in den §§ 429 f ein eigenständiges Verfahren vor, das weitgehend den Regeln des Strafverfahrens angeglichen sei. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß §§ 21 Abs 2, 22 und 23 StGB erfolge grundsätzlich im Urteil. Nach § 435 Abs 2 StPO bilde die Anordnung der Unterbringung oder ihr Unterbleiben einen Teil des Ausspruches über die Strafe und könne zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden. Im vorliegenden Fall handle es sich hingegen um eine Weisung im Sinne der §§ 50 und 51 StGB, die nur mit Zustimmung des Verurteilten erteilt werden könne (§ 51 Abs 3 StGB). Es stehe auch nach erfolgter Weisung in seiner freien Entscheidung, sich weisungsgemäß zu verhalten. Der unterhaltspflichtige Vater könne seitens der Strafvollzugsbehörde in keiner Weise gegen seinen Willen gezwungen werden, sich der Therapie im Rehabilitationszentrum KIT zu unterziehen und habe jederzeit die Möglichkeit, die Behandlung auch vorzeitig abzubrechen.Im vorliegenden Fall handle es sich um keinen Maßnahmenvollzug nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB, weil der Unterhaltsschuldner weder ein geistig abnormer oder ein entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher noch ein gefährlicher Rückfallstäter im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen sei. Der Vollzug der sogenannten freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahmen sei in den Paragraphen 157, f StVG geregelt. Für den Vollzug jeder dieser Maßnahmen stehe eine gesonderte Anstalt zur Verfügung. Für die Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB sehe die StPO in den Paragraphen 429, f ein eigenständiges Verfahren vor, das weitgehend den Regeln des Strafverfahrens angeglichen sei. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Paragraphen 21, Absatz 2, 22 und 23 StGB erfolge grundsätzlich im Urteil. Nach Paragraph 435, Absatz 2, StPO bilde die Anordnung der Unterbringung oder ihr Unterbleiben einen Teil des Ausspruches über die Strafe und könne zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden. Im vorliegenden Fall handle es sich hingegen um eine Weisung im Sinne der Paragraphen 50 und 51 StGB, die nur mit Zustimmung des Verurteilten erteilt werden könne (Paragraph 51, Absatz 3, StGB). Es stehe auch nach erfolgter Weisung in seiner freien Entscheidung, sich weisungsgemäß zu verhalten. Der unterhaltspflichtige Vater könne seitens der Strafvollzugsbehörde in keiner Weise gegen seinen Willen gezwungen werden, sich der Therapie im Rehabilitationszentrum KIT zu unterziehen und habe jederzeit die Möglichkeit, die Behandlung auch vorzeitig abzubrechen.
Der Wortlaut des § 4 Z 3 UVG biete daher keine Möglichkeit für die Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse. Es liege aber auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei, weil das StGB am 1.1.1975, das UVG in seiner ursprünglichen Fassung aber am 1.11.1976 in Kraft getreten sei. Da § 4 Z 3 UVG mit dem Bundesgesetz vom 30.6.1980, BGBl Nr 278, novelliert worden sei, habe der Gesetzgeber die Gelegenheit gehabt, die bisherigen Erfahrungen zu verwerten. Wenn sich der Gesetzgeber trotz der anderslautenden Stellungnahme des Vereins der Amtsvormünder zu der Novelle aus dem Jahr 1980 in der dort gewählten Form entschlossen habe, müsse eben angenommen werden, daß eine analoge Anwendung auf Fälle, die vom Gesetzeswortlaut nicht umfaßt seien, nicht vorzunehmen sei, weil im Jahr 1980 die Bestimmungen der §§ 50 und 51 StGB schon seit mehreren Jahren in Kraft gestanden seien.Der Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG biete daher keine Möglichkeit für die Gewährung der beantragten Unterhaltsvorschüsse. Es liege aber auch keine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei, weil das StGB am 1.1.1975, das UVG in seiner ursprünglichen Fassung aber am 1.11.1976 in Kraft getreten sei. Da Paragraph 4, Ziffer 3, UVG mit dem Bundesgesetz vom 30.6.1980, Bundesgesetzblatt Nr 278, novelliert worden sei, habe der Gesetzgeber die Gelegenheit gehabt, die bisherigen Erfahrungen zu verwerten. Wenn sich der Gesetzgeber trotz der anderslautenden Stellungnahme des Vereins der Amtsvormünder zu der Novelle aus dem Jahr 1980 in der dort gewählten Form entschlossen habe, müsse eben angenommen werden, daß eine analoge Anwendung auf Fälle, die vom Gesetzeswortlaut nicht umfaßt seien, nicht vorzunehmen sei, weil im Jahr 1980 die Bestimmungen der Paragraphen 50 und 51 StGB schon seit mehreren Jahren in Kraft gestanden seien.
Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß keine veröffentlichte Judikatur zu der von ihm vorgenommenen Auslegung der Bestimmung des § 4 Z 3 UVG vorliege und diesem Problem Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses begründete das Rekursgericht damit, daß keine veröffentlichte Judikatur zu der von ihm vorgenommenen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG vorliege und diesem Problem Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.